Im Leitsatz des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) v. 09.12.2014, Az.: IV R 29/14, (veröffentlicht am 28.1.2015) heißt es:
Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen.
Sachverhalt: Streitig ist, ob bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG fortgeführt werden können, wenn der Übertragende im zeitlichen Zusammenhang ein an einen fremden Dritten verpachtetes Grundstück seines Sonderbetriebsvermögens an den Pächter veräußert, oder ob ein Gewinn aus einer Aufgabe des Mitunternehmeranteils festzustellen ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
„Im Streitfall hat der Kläger seinen Mitunternehmeranteil nicht dadurch aufgegeben, dass er neben dem Anteil am Vermögen der Klägerin (einer GmbH & Co. KG) sowie dem Anteil an der Komplementär-GmbH und dem Grundstück A-Straße 1 nicht auch das Grundstück A-Straße 3 unentgeltlich auf S übertragen hat.
Denn dieses Grundstück stand im Zeitpunkt der Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht mehr im Eigentum des Klägers und gehörte deshalb nicht mehr zu seinem Mitunternehmeranteil.
Die kurz davor vorgenommene Veräußerung des Grundstücks ist nicht im Wege einer zusammenfassenden Betrachtung als Teil des Übertragungsvorgangs anzusehen.
Es kann dahinstehen, ob Veräußerung und Anteilsübertragung auf einem einheitlichen Plan des Klägers beruhten. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Grundstücksveräußerung der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf die Übertragung des Gesellschaftsanteils und des verbliebenen Sonderbetriebsvermögens nicht entgegenstehen
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil v. 2.8.2012 – IV R 41/11), setzt eine Anteilsübertragung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nur die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens voraus, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert.
Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zuvor entnommen oder veräußert worden sind, sind nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.
Danach steht es der Buchwertübertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auf einen Dritten übertragen worden ist.
Nichts anderes gilt, wenn – wie im Streitfall – ein solches Wirtschaftsgut vor der Anteilsübertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden ist.
Da die Übertragung des Gesellschaftsanteils sowie der noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens auf S auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, ist sie als unentgeltliche Übertragung eines ganzen Mitunternehmeranteils i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG anzusehen. Sie hat insgesamt zum Buchwert stattgefunden und nicht zur Entstehung eines Gewinns für den Kläger geführt.“