Unternehmensnachfolge nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Erbschaftssteuerrecht Möglichkeiten erschaffen, das Betriebsvermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit zu übertragen.

Dabei wird das Betriebsvermögen durch umfangreiche Verschonungsregelung vor der Erbschaftsteuer geschützt. Hier folgen beispielhaft die Möglichkeiten der weitestgehenden Befreiung von der Erbschaftsteuerpflicht:
Inländisches Betriebsvermögen eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils daran sowie das freiberufliche Vermögen ist dem Grund nach begünstigt. Auch Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Mindestbeteiligung des Erblassers oder Schenkers von mehr als 25% können begünstigt sein.
Der Gesetzgeber will jedoch nur operativ tätige Unternehmen begünstigen. Gesellschaften, die nur vermögensverwaltend tätig sind, sollen nicht von der Begünstigung profitieren. Innerhalb des Betriebsvermögens darf der Anteil des Verwaltungsvermögens daher eine bestimmte Höhe nicht überschreiten.
Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, wird für das Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag gewährt. Hierzu bietet das Gesetz den Erben zwei Optionen an, deren Wahl bindend ist.
Als Regelverschonung gilt eine Steuerbefreiung des übertragenen Betriebsvermögens in Höhe von 85%. Die verbleibenden 15% des Betriebsvermögens sind sofort zu versteuern.
Die Erben müssen den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen (Behaltefrist)und die Lohnsumme darf nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Die Regelung gilt nicht bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten. Bei Unterschreiten der Lohnsumme führt nur der Umfang des Unterschreitens zur Nachversteuerung (relative Nachversteuerung), der Abzugsbetrag bleibt erhalten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 50% betragen.
Alternativ zur Regelverschonung kann der Unternehmenserbe auf Antrag die Besteuerung nach Option 2 wählen. In diesem Fall entfällt die Erbschaftsteuer komplett.
In diesem Fall müssen die Erben den Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen (Behaltefrist) und die Lohnsumme darf nach 10 Jahren nicht weniger als 1000% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Auch hier gilt diese Regelung nicht bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten. Bei Unterschreiten der Lohnsumme führt nur der Umfang des Unterschreitens zur Nachversteuerung, der Abzugsbetrag bleibt erhalten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 10% betragen.
Die Erbschaftsteuerbefreiung nach der zweiten Alternative stellt eine hohe Hürde dar. Einen kleinen Spielraum bietet jedoch die relativ flexible Ausgestaltung der Lohnsummenklausel bei beiden Varianten: Die Gesamtbetrachtung über einen Zeitraum von sieben bzw. zehn Jahren (ex-post-Überprüfung, statt jährlich) ermöglicht es, Mitarbeiter zu entlassen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen.
Innerhalb der Behaltensfrist von sieben bzw. zehn Jahren entfällt der Verschonungsabschlag sowie der Entlastungsbetrag anteilig mit Wirkung für die Vergangenheit (bemessen nach vollen Jahren), unter anderem bei Betriebsaufgabe oder Verkauf des Betriebs/Teilbetriebs.
Zusätzlich zum Verschonungsabschlag steht kleinen und mittleren Unternehmen ein so genannter Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 € zur Verfügung, der sich auf das nicht begünstigte Vermögen bezieht.
Erwerben natürliche Personen der Steuerklassen II und III Betriebsvermögen, erhalten sie einen so genannten Entlastungsbetrag. Danach vermindert sich die auf den steuerpflichtigen Teil des erworbenen Betriebsvermögens entfallende Erbschaftsteuer nach Steuerklasse II oder III um einen Entlastungsbetrag in Höhe des Unterschieds der Steuer nach den Steuerklassen II und III zur Steuer nach Steuerklasse I. Letztlich wird damit das erworbene Betriebsvermögen der Steuerbelastung nach Steuerklasse I unterworfen.
Bei Unterschreiten der Lohnsumme oder bei einem Verstoß gegen die Behaltefrist besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
Das Unterschreiten der Lohnsumme ist daher vom Erwerber innerhalb von sechs Monaten zu melden. Bei einem Verstoß gegen die Behaltefrist hat der Erwerber den entsprechenden Sachverhalt innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben.
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kann zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer führen. Um dies zu vermeiden gilt § 35b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 und ausschließlich für Erbfälle nach dem 31. Dezember 2008.
Das bedeutet, die Erbschaftsteuer führt auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Der Ermäßigungssatz ergibt sich aus dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Erwerb. Vorausgesetzt, die betreffenden Einkünfte waren in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig (§ 35b EStG).
Zu Einzelheiten bei der Unternehmensnachfolge sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht oder Steuerberater aufsuchen.




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Kanzleiempfehlung
Chefarzt

Bei einem sehr undankbaren Ermittlungsverfahren konnten mir Herr Rechtsanwalt Klein und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr helfen. Wir konnten ein herausragendes Ergebnis zu meinen Gunsten erreichen. Dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken und kann die Kanzlei sehr empfehlen!

Herr Dr. K. F.

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Ehrlich, loyal, zuverlässig – absolut empfehlenswert
Krankenpflegerin, Köln

Rechtsanwalt Klein hat mich kompetent beraten und ganz toll verteidigt. Die Kanzlei war jederzeit erreichbar, und auf meine Anfragen habe ich immer sehr schnell eine Rückmeldung per E-Mail bekommen. Das schafft Vertrauen und zeigt echte Zuverlässigkei. Ich hätte keinen besseren Anwalt haben können.

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Kämpft wie ein Löwe
Zahnmedizinische Fachangestellte

Ich bin mehr als glücklich so einen top Rechtsanwalt wie Herrn Christoph Klein gefunden zu haben. Es war eine sehr komplexe Angelegenheit und Herr Klein hat es trotzdem geschafft, mir den Freispruch zu holen. (...) Wirklich ein Top-Anwalt und er kämpft wie ein Löwe.

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TOP Versierter Strafverteidiger
Unternehmer

"Top: Erfahrung
Top: Aufnahme/Reaktionszeit
Top: Auffassungsgabe
Top: Struktur Schriftsätze
Top: Kommunikation
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Herr R.R.

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Vorsätzliche Körperverletzung
Beamter

"Ich habe die Hilfe von Herrn Klefenz in Anspruch genommen. Er hat mich von Beginn an gut beraten und stand zu jeder Zeit für Fragen etc. zur Verfügung. Gute Verteidigungsstrategie. Am Ende wurde das Verfahren gegen Auflage eingestellt. Gut, da sonst disziplinarrechtlich noch etwas auf mich zugekommen wäre."

Herr B.

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Professionelle Unterstützung

"Sehr schnelle und kompetente Hilfe. Herr Klefenz hat sich noch am selben Tag um meinen Fall gekümmert und mich immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Das Verfahren gegen mich wurde zügig eingestellt. Danke für die gute Arbeit"

Herr A.T.

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Spitzenklasse!
Unternehmer, Frechen

So stellt man sich einen Anwalt der Spitzenklasse vor!
Freundlich, sympathisch, engagiert und überaus kompetent.
Sie haben einen tollen Job gemacht. Danke, Herr Klein!

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Mathias Paklinski

Ein sehr kompetenter Anwalt der nicht nur mit geballtem Fachwissen glänzt, sondern auch durch seine Empathie. Ich habe mich von Anfang an sehr gut aufgehoben gefühlt und würde Herrn Klein jedem weiterempfehlen!
Nochmals vielen Dank an Sie und Ihr Team!

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Super Kommunikation & Vertretung in einer Strafsache
Angestellte im Öffentlichen Dienst

In einer Strafsache habe ich mich erst spät - nach Erhalt der Anklageschrift - um Rechtsbeistand gekümmert. Durch die Bewertungen bin ich auf die Kanzlei Klein Klefenz gestoßen. Das war definitiv die beste Wahl. Rechtsanwalt Klefenz stand mir durchweg bis einschließlich der Hauptverhandlung mit Rat und Tat beiseite, hat sich stets Zeit für Rück- und Nachfragen genommen, war immer zu erreichen und hat sich vor allem auch vor Gericht aktiv für mich eingesetzt und für mich persönlich ein sehr gutes Ergebnis erzielt.

Frau E.B.

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Nur zu empfehlen!
Köln

Rechtsanwalt Klefenz hat mir bei meinem Anliegen stets schnell und immer kompetent zur Seite gestanden. Nur zu empfehlen!

Herr I.L.

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Ich bin mit der Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Klefenz sehr zufrieden.

Die Kanzlei, inkl. der Empfang - die Atmosphäre, der Ton, die Unterstützung - alles genau so, wie man das in dieser Situation braucht. Beruhigend und vertrauensvoll.
Alles sehr schnell und professionell erledigt.
Vielen Dank!

Frau M.B.

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Sehr kompetent

Gute persönliche Beratung durch Herrn Klefenz, sehr kompetent und hilfreich. Nimmt sich Zeit, um sich in die Fälle einzuarbeiten. Gutes Vertrauensverhältnis.

Herr A.F.

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Einfach top!!!

Wurde von Herrn Klefenz vor Gericht sehr gut vertreten. Bis jetzt noch keinen besseren Anwalt gehabt.

Herr B.V.

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Super Anwalt !!! Kann ich nur weiter empfehlen

"Herr Klefenz , ist ein spitzen Anwalt Sehr vertrauenswürdig und kompetent ! Und was mir am meisten gefällt ist das der jeder Zeit erreichbar ist ! Und immer ein Ohr hat. Freispruch in einem Riesen Verfahren war drin !!"

Herr L.J.

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C. C.
Polizeibeamter

Herr Klein ist ein Strafverteidiger mit sehr viel Sachverstand, Klarheit und Empathie. Auf Augenhöhe nimmt er sich die Zeit für einen und schätzt die notwendigen Schritte sehr gut ein - in ausführlichen Gesprächen erklärte er alle notwendigen Maßnahmen und die jeweilige Strategie. Denn in einem sehr komplexen, außergewöhnlichen und langwierigen Ermittlungsverfahren hat Herr Klein es geschafft, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Ich kann Herrn Klein und die Kanzlei wirklich nur jedem empfehlen. Ein großes Dankeschön für Ihre tolle Arbeit!

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Top-Anwalt, kompetent und zuverlässig
Lehrer

Herr Klein hat mir in einer Rechtsangelegenheit sehr geholfen. Seine Arbeit war zu jeder Zeit zuverlässig und durch sehr gute fachliche Kompetenz gekennzeichnet. Ich würde Ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen.

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J. S.

Ich habe mich sehr gut durch Herrn Rechtsanwalt Maximilian Klefenz vertreten gefühlt. In der ersten Instanz wurde ich von einem anderen Anwalt vertreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt Klefenz beauftragt und ich wurde nach 14 Verhandlungstagen In allen Anklagepunkten freigesprochen. Er ist ein sehr engagierter Rechtsanwalt, dem es gelungen ist, der Polizei und den Justizbehörden in einem sehr umfangreichen Verfahren Fehler nachzuweisen und mich so vor dem Gefängnis bewahrt hat. Ein wirklich guter und kompetenter Rechtsanwalt den ich zu 100% weiterempfehlen kann.

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S. F.
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.
In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.
Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.
An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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P. P.
Angestellter

Ich kann Herrn Klein guten Gewissens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen.
Als Opfer schwerwiegender falscher Beschuldigungen ist man natürlich in einer sehr komplizierten Situation. Herr Klein legt großen Wert darauf, dass diese ernst genommen werden.
Er hält sich bewusst mit geschönten Prognosen zurück und gibt eine nüchterne Einschätzung zur Situation ab. Man sollte also nicht erwarten, dass Herr Klein einem Honig um den Mund schmiert.
Dafür bekommt man einen hoch professionellen Verteidiger, der weiß, wie man zwischen den Zeilen liest und Aussagen mit dem nötigen Fachwissen untermauert.
In meinem Fall wurden die Anschuldigungen im Keim erstickt und eine rasche Verfahrenseinstellung herbeigeführt.

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Empfehlung!
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.

In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.

Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.

An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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Ausgezeichnete professionelle Arbeit
Arzt, Köln

Ausgezeichnete, gründliche, seriöse Arbeit! Sehr stark zu empfehlen!
Strafrecht/Medizinrecht, P.K.

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Ein Strafverteidiger wie man ihn sich wünscht!
Psychotherapeut, Köln

Herr Klein hat mich in einer äußerst unangenehmen Strafsache vertreten - mit Fachkenntnis, Professionalität und vor allem: mit Erfolg!
Dr. M.

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M. O.

Mit der Kanzlei habe ich gute Erfahrungen gemacht. Ich befand mich plötzlich in einer brenzligen Situation, in der ich rechtlichen Beistand brauchte. Herr Klein betreute mich in dem Verfahren. Ich nahm ihn durchweg als sehr erfahrenen und kompetenten, ehrlichen und zuverlässigen Anwalt wahr. Er konnte in dem Verfahren das von mir gewünschte Ergebnis erreichen. Besten Dank dafür und natürlich eine klare Weiterempfehlung meinerseits.

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M. M.

Herr Klein hat mich in einer sehr schwierigen Situation vertreten. Ich wurde der Vergewaltigung zu Unrecht beschuldigt. Herr Klein war immer zu erreichen und hat mir von Anfang an ein gutes Gefühl gegeben. Herr Klein konnte das Verfahren zur Einstellung bringen. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit. Herr Klein ist sehr kompetent. Es war eine sehr schwere und harte Zeit. Vielen Dank!

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