Anwalt gegen den Vorwurf Nötigung

Haben Sie eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts auf Nötigung nach § 240 StGB erhalten? Dann handeln Sie jetzt schnellstmöglich und wenden Sie sich direkt an einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Nötigung.

In vielen Fällen können wir noch vor einer Anklageerhebung eine Einstellung des Verfahrens erwirken und Sie somit vor negativen Folgen bewahren. Je früher Sie sich melden, desto höher sind Ihre Chancen auf einen positiven Ausgang.

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar. Nach Möglichkeit geben wir Ihnen direkt am Telefon eine kostenlose Ersteinschätzung.

Nötigung nach § 240 StGB im Wortlaut

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Wann macht man sich der Nötigung strafbar?

Die Nötigung nach § 240 StGB ist ein sehr weit gefasster Straftatbestand. Zusammengefasst liegt eine Strafbarkeit dann vor, wenn der Täter durch Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung drängt.

Diese Gewaltausübung bzw. Drohung muss im Verhältnis zum angestrebten Zweck zusätzlich als verwerflich anzusehen sein.

Was ist mit „Gewalt“ gemeint?

Mit Gewalt im Sinne des § 240 StGB ist die Vermittlung eines körperlichen Zwangs gemeint, um einen Widerstand zu überwinden. Entscheidend ist dabei, dass der Wille des Opfers in eine bestimmte Richtung getrieben oder komplett ausgeschaltet wird.

Gewalt im Sinne der Nötigung kann etwa das Festhalten oder Einsperren einer Person beinhalten, aber auch das Versperren des Weges ohne Möglichkeit des Ausweichens.

Was ist mit einem „empfindlichen Übel“ gemeint?

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel tritt dann ein, wenn der Täter vorgibt, spürbare Nachteile oder die Beeinträchtigung von Interessen des Geschädigten hervorrufen zu können, falls dieser sich weigert, die angestrebte Handlung durchzuführen.

Es ist dabei unerheblich, ob der Täter tatsächlich über die Möglichkeiten dazu verfügt oder tatsächlich plant, diese auszuführen.

Eine Drohung muss außerdem nicht direkt ausgesprochen werden, sondern kann auch indirekt formuliert werden.

Wann ist eine Tat als verwerflich anzusehen?

Für die Bewertung der Verwerflichkeit werden sowohl das Nötigungsmittel und das verfolgte Ziel der Tat isoliert als auch in Relation zueinander betrachtet. In der Praxis hat die Rechtsprechung bereits eine große Zahl an Fallkonstellationen behandelt, sodass die Verwerflichkeit einer Handlung auf Grundlage der geschaffenen Präzedenzen von einem erfahrenen Rechtsanwalt gut eingeschätzt werden kann.

Nötigung im Straßenverkehr

Nötigung kommt als Tatvorwurf überwiegend häufig im Straßenverkehr vor. Alle Handlungen, die dazu geeignet sind, einen anderen Verkehrsteilnehmer gegen seinen Willen zum Abbremsen, Beschleunigen oder Ausweichen zu drängen oder seine Weiterfahrt zu verhindern, können den Straftatbestand der Nötigung bereits erfüllen.

Allerdings muss hier jeder Einzelfall für sich betrachtet und evaluiert werden. Eine pauschale Aussage über die Strafbarkeit gewisser Handlungen ist nicht möglich. Das nahe Auffahren an den Vordermann, etwa, um diesen zum Spurwechsel zu drängen, kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Allerdings ist für die Bewertung wichtig, wie lange und in welchem Maße das „Drängeln“ stattgefunden hat. Ein einmaliges, kurzes Auffahren allein muss nach geltender Rechtsprechung noch keine Nötigung darstellen.

Wichtig ist dabei neben dem Wissen um die Rechtsprechung auch das Verteidigungsgeschick Ihres Rechtsanwalts.

Beispiele für Nötigung

Beispiele außerhalb des Straßenverkehrs:

  • Ein Vorgesetzter macht Avancen gegenüber einer Mitarbeiterin und droht im Falle einer Meldung mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes.
  • Ein Mann droht seiner Freundin, im Falle einer Beendigung der Beziehung intime Bilder der Geschädigten an ihre Freunde und Bekannte zu versenden.

Beispiele im Straßenverkehr:

  • Ein Fahrer bremst abrupt, ohne Vorwarnung und ohne Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr ab, um seinen Hintermann zum starken Abbremsen oder Anhalten zu zwingen („Brake Checking“).
  • Ein Fahrer fährt wiederholt sehr dicht an seinen Vordermann heran und nutzt Hupe und/oder Lichthupe, um diesen zum Spurwechsel zu bewegen.
  • Ein Verkehrsteilnehmer stellt sich vor das Fahrzeug eines anderen, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern, und gibt den Weg auch nach Aufforderung nicht frei.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Nötigung?

Im Falle einer Verurteilung wegen Nötigung kommt eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren in Betracht, wobei sich die Höhe nach der Schwere der Tat richtet.

In besonders schweren Fällen von Nötigung können Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren ausgesprochen werden.

Nötigung im Kontrast zu Bedrohung und Erpressung

Der Straftatbestand der Nötigung ist eng verwandt mit denen der Bedrohung und der Erpressung, allerdings gibt es hier wichtige Unterschiede:

Bei einer Bedrohung nach § 241 StGB steht nicht das Drängen des Geschädigten zu einer bestimmten Handlung im Vordergrund. Vielmehr soll ein Gefühl der Angst erreicht werden. Eine Strafbarkeit wegen Bedrohung liegt außerdem nur dann vor, wenn mit einem Verbrechen gedroht wird. Ein Verbrechen ist eine strafbare Handlung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dazu gehören etwa Totschlag, Mord oder Raub.

Ähnlich wie bei einer Nötigung soll auch bei einer Erpressung nach § 253 StGB eine andere Person durch Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer bestimmten Handlung gedrängt werden. Allerdings steht bei der Erpressung ein Vermögensvorteil des Täters im Vordergrund, etwa um die Zahlung einer Geldsumme durch den Geschädigten zu erreichen.

Gegen mich wird wegen Nötigung ermittelt, was jetzt?

Haben Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten oder aus anderen Quellen von einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen sich erfahren, sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren und sofort einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mandatieren.

Keinesfalls sollten Sie gegenüber der Polizei ohne anwaltlichen Rat aussagen. Eine unüberlegte Aussage kann Ihre Position im weiteren Verfahrensverlauf stark schwächen. Durch geschickte Verteidigung können wir hingegen oft bereits vor der Anklageerhebung eine Einstellung des Verfahrens erwirken.

Wichtig dafür ist, dass Sie sich frühzeitig melden. Je früher Sie sich melden, desto höher stehen Ihre Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens. Spätestens nach einer Ladung zu einem Hauptverfahren sollten Sie schnellstens anwaltlichen Rat suchen.

Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht in Köln und bundesweit stehen wir Ihnen in allen Phasen des Verfahrens sowie bei polizeilichen Maßnahmen wie einer Durchsuchung oder Verhaftung schnellstmöglich zur Seite.

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar und geben Ihnen nach Möglichkeit direkt am Telefon eine kostenlose Ersteinschätzung.