Nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Jahr 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter die Liste der verbotenen Substanzen laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Unter gewissen Auflagen sind sowohl Anbau als auch Konsum in Deutschland legal.
Das Wichtigste zum KCanG im Überblick
- Das KCanG hat zum Ziel, den Gesundheitsschutz zu verbessern, den Schwarzmarkt auszutrocknen, Drogenkriminalität zu verringern und den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern
- Der Konsum, Besitz und die Beschaffung ist für Minderjährige strikt verboten, die Strafen für den Handel mit Minderjährigen wurden angehoben
- Der Besitz von bis 25 g Cannabis pro erwachsener Person im öffentlichen und 50 g pro Person im privaten Raum ist erlaubt
- Der private Konsum von Cannabis ist erlaubt, solange er nicht in der Gegenwart von Minderjährigen erfolgt. In der Öffentlichkeit gilt zudem ein Mindestabstand von 100 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wie Schulen und Kindergärten sowie zu Sporteinrichtungen
- Die legale Beschaffung von Cannabis kann durch Selbstanbau oder die Ausgabe an Mitglieder einer Anbauvereinigung erfolgen
- Der private Handel und die Einfuhr aus dem Ausland bleiben weiterhin verboten
- Autofahrer müssen ab einem Blut-THC-Wert von 3,5 ng/l mit Strafen rechnen, für Fahranfänger und Erwachsene unter 21 Jahren ist THC am Steuer tabu
So ist der legale Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit geregelt
Personen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum gestattet (§ 3 Abs. 1 KCanG). Der Konsum in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich erlaubt, jedoch insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen stark eingeschränkt (s. § 5 KCanG). Folgendes sollten Sie beim Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit beachten:
- Der Konsum in Gegenwart von Minderjährigen ist verboten
- Zu Schulen, Kindergärten, weiteren Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinen gilt ein Mindestabstand von 100 Metern
- In Fußgängerzonen gilt ein Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr
Beschaffung nur durch Selbstanbau oder Anbauvereinigungen
Die einzigen im KCanG aufgezeichneten Wege für die legale Beschaffung von Cannabis sind der Eigenanbau nach §§ 9 f. KCanG und die kontrollierte Weitergabe in Anbauvereinigungen nach § 19 KCanG. Der private Verkauf bzw. die private Weitergabe sind weiterhin verboten. Auch die Einfuhr aus dem Ausland bleibt strafbar.
Für den Eigenanbau setzt das Gesetz ein Limit von drei Cannabispflanzen pro Erwachsenem. Gleichzeitig müssen Anbauer Sorge tragen, dass die Pflanzen vom Zugriff durch Dritte, insbesondere Minderjährigen, geschützt bleibt.
Für Anbauvereinigen im Sinne des KCanG gelten sehr strenge Auflagen hinsichtlich der Lage und der Sicherheits- und Jugendschutzkonzepte. Die Weitergabe darf dabei nur an Mitglieder erfolgen und keinem kommerziellen Interesse dienen.
Mitglied eines Cannabisanbauvereins kann jeder Erwachsene mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland werden. Die Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen ist verboten. Pro Monat dürfen maximal 30 g für Erwachsene, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 50 g für Erwachsene über 21 Jahren ausgegeben werden. Das ausgegebene Cannabis darf nicht mit anderen Stoffen vermischt werden. Für Personen unter 21 Jahren gilt außerdem eine Begrenzung des THC-Gehalts auf 10 %.
Vorsicht für Autofahrer
Für Autofahrer wurden die gesetzlichen Grenzwerte für die Bestimmung der Fahrtüchtigkeit auf 3,5 ng/l THC festgesetzt. Aufgrund der langen Verweildauer des Stoffes im Körper kann dieser Wert auch lange nach dem letzten Konsum erreicht werden, insbesondere bei regelmäßigem Konsum.
Erstmalige Verstöße werden mit 500 Euro Bußgeld, 2 Punkten in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot geahndet. Beim Mischkonsum mit Alkohol wird das Bußgeld auf 1000 Euro beim Erstverstoß angehoben.
Urintests, die Strafverfolgungsbehörden etwa im Rahmen von Fahrzeugkontrollen regelmäßig durchführen, messen Abbauprodukte, die meist noch länger, teilweise über Wochen oder sogar Monate, im Urin nachgewiesen werden können. Ein positiver Urintest allein eignet sich jedoch nicht für den Beweis der Fahruntüchtigkeit, vielmehr muss auch in diesem Fall das Ergebnis eines amtlichen Bluttests beachtet werden.
Für Autofahrer unter 21 Jahren und Fahranfänger in den ersten zwei Jahren nach dem Erhalt des Führerscheins ist THC am Steuer gänzlich verboten.
Unabhängig von den ermittelten Grenzwerten kann bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs (etwa nach § 315c bzw. § 316 StGB) in der Folge von Rauschmittelkonsum („Drogenfahrt“) ein strafrechtliches Verfahren eröffnet werden, was im Falle einer Verurteilung zumeist im Entzug der Fahrerlaubnis resultiert.
Lassen Sie sich bei Verfahren im Bezug zum KCanG anwaltlich beraten und vertreten
Wird gegen Sie oder einen Bekannten im Rahmen des Verstoßes gegen das KCanG oder wegen einer „Drogenfahrt“ ermittelt, sollten Sie nicht zögern und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen. Als solche stehen wir Ihnen in allen Phasen des Verfahrens zur Seite, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Je früher Sie sich melden, desto größer sind dabei meist die Chancen auf einen positiven Verfahrensausgang.