Anwalt beim Vorwurf Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB

Haben Sie eine Vorladung wegen eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB erhalten oder ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung angesetzt? Sicher sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zunächst schockierend für Sie.

Wenden Sie sich am besten schnellstmöglich an uns als Rechtsanwalt beim Vorwurf Schwangerschaftsabbruch. Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht tun wir alles, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften und im besten Fall eine Hauptverhandlung abzuwenden.

Wir vertreten neben beschuldigten Frauen auch Ärzte, die aufgrund eines solchen Vorwurfs neben der strafrechtlichen Komponente auch um disziplinarische Maßnahmen durch die Ärztekammer gegen sie fürchten müssen.

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Welche Handlungen sind laut § 218 StGB strafbar?

Der § 218 des Strafgesetzbuches stellt grundsätzlich die Abtötung einer Leibesfrucht unter Strafe. Allerdings gibt es dabei einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Ein (strafbewehrter) Schwangerschaftsabbruch nach dem StGB ist so definiert, dass er nach der Einnistung (Nidation) der Eizelle in die Gebärmutter stattfindet. Findet die Abtreibung vorher statt, gilt dies nicht als Abtötung der Leibesfrucht.
  • Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen den Willen der Schwangeren handelt und ihre Gesundheit leichtfertig aufs Spiel setzt.
  • Täter können sowohl die Schwangere selbst als auch Dritte sein. Dies hat vor allem Auswirkungen auf das Strafmaß. Auch Ärzte können sich des Schwangerschaftsabbruchs strafbar machen.

Unter welchen Umständen ist der Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar?

Beim Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Unter bestimmten Umständen kann sie daher straffrei bleiben, was in § 218a geregelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
  3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Die Beratung findet in der Regel in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle statt. Der beratende Arzt darf dabei nicht der gleiche Arzt sein, der die Abtreibung durchführt.

Weitere Umstände, die zu einer Straffreiheit bei einer Abtreibung führen können, sind:

  • Die Gesundheit oder das Leben der Schwangeren war gefährdet, was nach ärztlicher Erkenntnis und mit dem Einverständnis der Schwangeren nur mit der Abtreibung zumutbar abgewendet werden konnte.
  • Die Schwangerschaft war eine Folge eines gegen die Schwangere gerichteten Sexualdelikts und wurde innerhalb von 12 Wochen durch einen Arzt ausgeführt. Die Beratungspflicht entfällt hier.
  • Die Abtreibung bleibt für die Schwangere auch nach 12 Wochen straffrei, wenn sie bis zum Abschluss der 22. Schwangerschaftswoche nach einer Beratung durch einen Arzt stattfindet. Wichtig ist hier, dass sich andere Beteiligte hingegen weiterhin strafbar machen können.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Die Strafe bei einer Verurteilung wegen Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB liegt bei bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Wurde die Abtreibung durch die Schwangere selbst durchgeführt, liegt das Strafmaß bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.

Bei einem besonders schweren Fall liegt die Strafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Für Ärzte können zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen auch berufsrechtliche Konsequenzen hinzukommen. Die Ärztekammer kann im schlimmsten Fall etwa das Ruhen oder sogar den Entzug der Approbation anordnen, was für die Betroffenen enorme negative Konsequenzen hat.

Lassen Sie sich professionell beraten und vertreten

Haben Sie eine Vorladung bei der Polizei aufgrund des Verdachts des Schwangerschaftsabbruchs erhalten, sollten Sie sich unbedingt sofort an einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Unter keinen Umständen sollten Sie ohne anwaltlichen Rat bei der Polizei erscheinen und dort aussagen. Sie machen die Situation in den meisten Fällen für sich nur wesentlich schlimmer.

Wir sind sofort für Sie zur Stelle und arbeiten die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie aus. Als Anwälte für Medizinrecht (Medizinstrafrecht) verfügen wir auch bei der Vertretung von Ärzten über eine langjährige Erfahrung.

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