Ob es der Geburtstag eines Freundes, die Hochzeitsfeier eines Verwandten oder die Betriebsfeier ist – es gibt zahlreiche Anlässe, bei denen der Konsum von Alkohol und die anschließende Beteiligung am Straßenverkehr oft aufeinanderfolgen.
Auch wenn die Gefährlichkeit von Alkohol am Steuer so gut wie jedem bekannt sein sollte, kann kaum jemand von sich behaupten, der Versuchung einer kurzen Fahrt nach Hause – trotz einer gewissen Alkoholisierung – immer standgehalten zu haben. Doch wann macht man sich in diesen Fällen überhaupt strafbar?
Ausgangspunkt für die Strafbarkeit ist § 316 StGB: Danach macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Sollten Sie wegen des Vorwurfs der Trunkenheit am Steuer strafrechtlich belangt werden, sollten Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Anwalt konsultieren. Als Rechtsanwälte für Strafrecht verteidigt Sie die Kanzlei Klein Klefenz erfahren gegen den Vorwurf Trunkenheit im Verkehr.
Wie wird das Führen eines Fahrzeugs definiert?
Erfasst sind Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr, d. h. insbesondere Kraftfahrzeuge, Krafträder, E-Bikes, Fahrräder oder auch E-Scooter. Das Fahrzeug wird geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird, ohne dass dafür zwingend die Motorkraft ursächlich sein muss; es reicht also bereits das Lenken eines rollenden Fahrzeugs aus.
Was versteht der Gesetzgeber unter „Fahruntüchtigkeit“?
Der Schwerpunkt der rechtlichen Prüfung wird in der Regel darauf liegen, ob der Beschuldigte tatsächlich auch fahruntüchtig gewesen ist.
Die Ursache der Fahruntüchtigkeit ist in den weit überwiegenden Fällen der Genuss von Alkohol. Dies ist aber nicht zwingend, denn auch andere berauschende Mittel (bspw. Rauschmittel) können Ursache der Fahruntüchtigkeit sein.
Definiert ist die Fahruntüchtigkeit als Zustand, in dem der Täter nicht in der Lage ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er/sie den durchschnittlichen Anforderungen an die verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit genügt.
In der Praxis haben sich die Begriffe der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit herausgebildet:
Die absolute Fahruntüchtigkeit ist ein Zustand, bei dem der Täter zum Tatzeitpunkt eine bestimmte Blutalkoholkonzentrationsgrenze erreicht. Ist dieser Grenzwert erreicht, kann die Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB nicht mehr widerlegt werden.
Von einer strafrelevanten relativen Fahruntüchtigkeit spricht man hingegen dann, wenn ab einer BAK von 0,3 Promille bestimmte alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Es muss also zu Lasten des Beschuldigten feststellbar sein, dass seine Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr Folgen seines Alkoholgenusses sind. Das können beispielsweise die typischen Schlangenlinien sein, die der Beschuldigte gefahren ist, oder aber das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug.
Wie hoch sind die Grenzwerte für die Blutalkoholkonzentration?
Der Grenzwert liegt beim Führen eines Kraftfahrzeuges bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille. Dieser Grenzwert gilt auch bei Krafträdern und Mofas. Bei Radfahrern gilt hingegen der Grenzwert von 1,6 Promille.
Die Einordnung von modernen Fortbewegungsmitteln stellt Juristen vor neue Fragen: So ist beispielsweise die Festlegung eines Grenzwerts für sogenannte E-Scooter umstritten, wenngleich die überwiegende Mehrzahl der Gerichte E-Scooter aufgrund ihres elektronischen Antriebs und des angebrachten Nummernschildes mit Kraftfahrzeugen gleichsetzen und folglich die Grenze von 1,1 Promille anwenden.
Aber auch bei sogenannten E-Bikes muss je nach Antriebskraft differenziert werden: Ein E-Bike mit Begrenzung der Geschwindigkeit auf 25 km/h ist kein Kraftfahrzeug, was zur Folge hat, dass die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht bei 1,1 Promille, sondern wie bei einem Fahrradfahrer bei 1,6 Promille liegt. Dies gilt aber nicht für solche E-Bikes, die bis 45 Km/h vom Elektromotor unterstützt werden. Hier gilt wieder die Grenze von 1,1 Promille.
Wie wird die Blutalkoholkonzentration gemessen?
Für den Nachweis einer Straftat reicht ein Atemtest (Atemalkoholkonzentration) nicht aus. Erforderlich ist eine Blutprobe, die Aufschluss über die BAK gibt.
Während früher noch ein richterlicher Beschluss für die Entnahme einer Blutprobe erforderlich war, können nunmehr auch Polizeibeamte seit dem 24.08.2017 nach § 81a Abs. 2, S. 2 StPO die Blutentnahme anordnen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
In der Praxis fällt somit der Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutprobe wegen eines Verkehrsdeliktes de facto weg.
Was bedeuten „vorsätzlich“ und „fahrlässig“?
Der Tatbestand des § 316 StGB kann sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig (Abs. 2) verwirklicht werden.
Der Vorsatz muss sich hierbei auf die Fahruntüchtigkeit beziehen, d. h. mit anderen Worten, der Täter muss zum Zeitpunkt des Losfahrens gewusst bzw. billigend in Kauf genommen haben, aufgrund seiner Alkoholisierung bzw. der Wirkung von Rauschmitteln nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter sich fälschlicherweise für fahrtüchtig hielt, obwohl er es nicht mehr war.
Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit scheint auf dem ersten Blick unbedeutend zu sein, weil der Strafrahmen derselbe ist. Im Ergebnis macht die Verurteilung wegen eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts aber einen Unterschied.
So ist die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Begehung des § 316 StGB mit Nachteilen und Hürden bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verbunden. Auch kann unter Umständen die Rechtsschutzversicherung eine Leistung verweigern, sofern das Gericht Vorsatz feststellt.
Als Strafverteidiger und Anwalt beim Vorwurf Trunkenheit am Steuer bzw. als spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht beraten und verteidigen wir Sie entschlossen und klären Sie über Risiken und juristische Feinheiten auf, die Sie als Beschuldigter ohne eine Strafverteidigung übersehen könnten.
Ich habe getrunken und werde von der Polizei angehalten – wie verhalte ich mich am besten?
Wenn Sie Alkohol getrunken haben und bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle von Polizeibeamten angehalten werden, müssen Sie zunächst den Anweisungen der Beamten bezüglich des Anhaltens und Vorzeigens der Führerschein- und Fahrzeugpapiere nachkommen.
Sollten die Beamten Sie – was durchaus häufig vorkommt – fragen, ob Sie Alkohol konsumiert haben, müssen Sie diese Frage nicht bejahen! Ihnen steht es frei, die Aussage zu verweigern, weil Sie andernfalls selbst den Anfangsverdacht einer Straftat schaffen würden. Strafbar ist es im Übrigen auch nicht, wenn Sie die Frage nach dem Alkoholgenuss einfach verneinen!
Auch bei freiwilligen Tests und Untersuchungen, wie dem bekannten „Pusten“ oder dem Nachweis von motorischen Fähigkeiten, müssen Sie nicht mitwirken. Wenn die Beamten dennoch einen Anfangsverdacht annehmen und schließlich eine Blutprobe anordnen, sollten Sie der Blutentnahme förmlich widersprechen.
Sie sollten auch vor oder nach der Maßnahme nichts unterschreiben, was Ihnen vorgelegt wird! Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass eventuelle Verfahrensfehler nicht aufgrund eines freiwilligen Mitwirkens Ihrerseits verwirken.
An dieser Stelle noch der wichtige Hinweis: leisten Sie keinen körperlichen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der wörtliche Widerspruch ist ausreichend!