Haben Sie eine polizeiliche Vorladung aufgrund des Vorwurfs der Untreue nach § 266 StGB erhalten? Oder sind die Ermittlungsbehörden gar zwecks einer Durchsuchung in Ihren Wohn- oder Arbeitsräumen erschienen? Dann reagieren Sie jetzt möglichst schnell!
Als Fachanwälte für Strafrecht mit Schwerpunkt Untreue vertreten wir Sie gegen alle Vorwürfe in Köln und bundesweit. Je früher Sie sich melden, desto effektiver können wir Ihnen helfen.
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Untreue nach § 266 StGB im Wortlaut
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Wann mache ich mich wegen Untreue strafbar?
Der Straftatbestand der Untreue gehört zu den komplexesten im deutschen Strafrecht. Grob zusammengefasst müssen für eine Strafbarkeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Beschuldigte hat eine Vermögensbetreuungspflicht über das Vermögen des Geschädigten bzw. der geschädigten Institution. Diese muss in den Hauptverantwortungsbereich seiner Tätigkeit fallen. Dies trifft beispielsweise häufig auf Geschäftsführer, Vereinsvorsitzende, Prokuristen oder Kassenwarte zu.
- Es muss ein Missbrauch der bestehenden Befugnisse oder ein Treuebruch vorliegen. Beides wird im Absatz weiter unten genauer erklärt.
- Die Handlung muss vorsätzlich erfolgen. Reine Fahrlässigkeit reicht für eine Strafbarkeit nicht aus.
- Es muss dem Geschädigten ein konkreter Vermögensnachteil entstehen. Dieser muss konkret bezifferbar sein. Reine Schätzungen oder Spekulationen reichen in der Regel nicht aus.
- Eine Bereicherungsabsicht ist für eine Strafbarkeit hingegen nicht vonnöten, dies ist ein Unterschied zum Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB.
Was zählt als Missbrauch der Befugnisse bzw. als Treuebruch?
Ein Missbrauch der Verfügungsberechtigung hinsichtlich fremden Vermögens liegt vor, wenn der Täter mit einem Dritten ein wirksames Rechtsgeschäft schließt, zu dem er jedoch nicht befugt war. Dies kann beispielsweise Prokuristen betreffen, die de jure Kaufverträge in beliebiger Höhe abschließen können, intern jedoch die Weisung erhalten haben, nur Käufe bis zu einer bestimmten Kaufsumme zu autorisieren. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Weisung kann bereits einen Missbrauch darstellen.
Ein Treuebruch liegt vor, wenn eine spezifische Treuepflicht verletzt wurde. Ein Beispiel dafür ist die Nutzung von Vereinsgeldern zur Finanzierung privater Anliegen.
Für die Strafbarkeit ist es dabei nicht ausreichend, wenn der Täter bloß wirtschaftlich unklug agiert. Er muss vorsätzlich gegen die Vermögensinteressen des Geschädigten gehandelt haben, selbst wenn das Motiv der Handlung wohlmeinend war.
Beispiele für Untreue
Bei allen Beispielen wird der Umgang mit fremdem Vermögen vorausgesetzt, für das der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht trägt. Dabei kann es sich um Vermögen von Unternehmen, Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen handeln.
- Überweisung von Geldern auf Privatkonten
- Unzulässige Bonuszahlungen, überhöhte Vergütungen oder Verschenkungen
- Risikobehaftete Spekulationsgeschäfte
- Verspätetes Anzeigen einer Insolvenz
- In gemeinnützigen Organisationen: Zweckentfremdung von Spenden- oder Fördergeldern
- Im öffentlichen Dienst: Pflichtverletzender Umgang mit Haushaltsmitteln
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Untreue?
Bei einer Verurteilung wegen Untreue droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren ausgesprochen werden.
Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist dabei immer anhand des Einzelfalls zu bewerten. Faktoren, die eine Strafschärfung wahrscheinlicher machen, sind etwa besonders große Schäden, gewerbsmäßiges Handeln oder der erhebliche Missbrauch einer Stellung als Amtsträger oder Organmitglied.
Weiterhin drohen Tätern zivilrechtliche Ansprüche, die die Geschädigten gegen sie geltend machen können. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft die Einziehung der (angeblich) gewonnen Taterträge beantragen, selbst wenn diese dem Täter nicht persönlich zugeflossen sind. Dies kann je nach Einzelfall eine weitere schwere Belastung für Beschuldigte darstellen, weshalb eine gute Verteidigungsstrategie dies im Blick behalten sollte.
Lassen Sie sich bei dem Vorwurf der Untreue professionell beraten und vertreten
Nehmen Sie den Vorwurf der Untreue unbedingt ernst, denn im Falle einer Verurteilung drohen Ihnen neben einer möglichen Freiheitsstrafe auch weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen, die im schlimmsten Fall Ihren finanziellen Ruin bedeuten könnten.
Als spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht in Köln und bundesweit sind wir mit der aktuellen Rechtsprechung zur Untreue sehr gut vertraut und können daher die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie wählen.
Je früher Sie sich im Verfahrensverlauf melden, desto größer ist auch die Chance, dass wir negative Konsequenzen abwenden können, etwa über eine erfolgreiche Verfahrenseinstellung.
Unsere Kanzlei ist ständig erreichbar. Sie erhalten dabei noch am Telefon eine kostenlose Ersteinschätzung.