Vorladung und Durchsuchung oder sogar Verhaftung bzw. Festnahme: Häufig werden im strafprozessualen Ermittlungsverfahren beschuldigte Bürger von den Maßnahmen der Justiz überrascht.
Bei Vorladung und Durchsuchung gilt: Keine Aussage!
Als Fachanwalt für Strafrecht stehen wir Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite. Im Fall einer Vorladung und Durchsuchung haben Sie das Recht, jederzeit den Fachanwalt für Strafrecht Ihres Vertrauen zu kontaktieren.
Melden Sie sich über unsere Kanzlei- oder Notruf-Hotlines, damit wir Sie im Falle einer Verhaftung, Vorladung und Durchsuchung schnell unterstützen können.
Je früher Sie uns mandatieren, desto besser können wir Ihnen helfen. Teilweise können wir so laufende Ermittlungsverfahren bereits vor Anberaumung einer gerichtlichen Hauptverhandlung einstellen lassen.
Welche Rechte haben Sie bei Vorladung und Durchsuchung?
Seit dem 05.09.2017 gilt: Die Polizei muss die Anwesenheit des Verteidigers in einer Beschuldigtenvernehmung dulden. Die Polizei ist sogar verpflichtet, den Beschuldigten auf das Anwesenheitsrecht des Verteidigers hinzuweisen und den Verteidiger von der anstehenden Vernehmung zu informieren.
Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, muss der vernehmende Beamte behilflich sein, den Kontakt zu einem Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger herzustellen. Es gelten die neuen §§ 136 und 168c StPO. Verstößt die Polizei gegen diese Hinweispflichten, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ein solches Beweisverwertungsverbot anerkannt.
Ein Beweisverwertungsverbot besteht auch, wenn dem Beschuldigten nach korrekter Belehrung trotz seiner entsprechenden Bitte die Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger verweigert und er stattdessen sofort vernommen wird.
Der Beschuldigte ist zudem darauf hinzuweisen, dass er unter bestimmten Voraussetzungen das Recht hat, einen Pflichtverteidiger zu beantragen.
Richtiges Verhalten bei Verhaftung, Vorladung und Durchsuchung
Bei einer Vorladung und Durchsuchung und erst recht bei Vernehmungen bzw. Verhaftung und Festnahme gilt es, kühlen Kopf zu bewahren und einen professionellen Anwalt und Strafverteidiger zu mandatieren.
Im Strafprozess kann es auf jedes einzelne Wort einer Sacheinlassung ankommen. Sind Sacheinlassungen Inhalt der Ermittlungsakten geworden, sind sie mitunter nicht mehr revidierbar und können fortdauernd nachteilig wirken.
Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger
Es gilt § 136 StPO, der auszugsweise wie folgt lautet:
„(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. (…)“
Beschuldigte haben also in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Über unseren Notruf (0221/ 28 27 389) können Sie uns 24 Stunden am Tag, sieben Tage in der Woche erreichen. Wir stehen Ihnen schnellstmöglich als Anwalt bei Festnahme, Verhaftung, Vorladung bzw. Durchsuchung zur Seite.
Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
Es gilt immer die eiserne Regel: Keine Aussage ohne Aktenkenntnis! Dem Verteidiger ist gemäß § 147 StPO Akteneinsicht zu gewähren. Der Verteidiger wird den Akteninhalt mit seinem Mandanten besprechen und sodann die richtige Vorgehensweise darlegen.
Ist es sachlich erforderlich, sich zum Vorwurf einzulassen, so entspricht es professioneller Vorgehensweise, eine solche schriftlich zu verfassen. Von einer persönlichen Vernehmung des Mandanten durch die Ermittlungsbehörden ist grundsätzlich abzuraten. Sie sollten sich auch nicht von Polizeibeamten in „lockere“ Gespräche, zum Beispiel bei einer Zigarette, verwickeln lassen.
Nicht selten treten Polizisten durchaus freundlich auf. Schnell gerät man in ein kurzes Gespräch. Hierrüber fertigen die Beamten jedoch einen Vermerk an und sagen vor Gericht als Zeuge aus. Oft ist dies auch die gezielte Absicht der Beamten, um Ihnen Angaben zu „entlocken“.
Verhalten Sie sich ruhig
Zudem gilt als Verhaltensregel bei allen polizeilichen Maßnahmen: Bleiben Sie ruhig! Leisten Sie keinen Widerstand, sonst droht ein weiterer strafrechtlicher Vorwurf, nämlich der des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Zudem sollten Sie alles vermeiden, was Ihnen als aktive Verdunkelungshandlung ausgelegt werden könnte. Sehen die Strafverfolgungsbehörden eine Verdunkelungsgefahr, beantragen sie womöglich einen Untersuchungshaftbefehl.
Soll bei Ihnen eine Durchsuchung stattfinden, klingeln die Polizeibeamten meistens sehr früh um 6 oder 7 Uhr morgens. Einerseits will man sicherstellen, dass Sie vor Ort sind, damit auch Ihre Person durchsucht werden kann, andererseits nutzt auch die Polizei bewusst den Überraschungseffekt.
Bitten Sie die Beamten, solange mit einer Durchsuchung oder anderen Ermittlungsmaßnahmen zu warten, bis wir Ihnen gegebenenfalls direkt vor Ort oder telefonisch beistehen können.
Speichern Sie unsere Notfall-Nummer: 0221 2827389
Sie sollten außerdem niemals Ihr Einverständnis mit der Mitnahme von Gegenständen oder Unterlagen erklären.
Es gilt: Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsverzeichnis und stellen Sie sicher, dass im Durchsuchungsprotokoll deutlich Ihr Widerspruch gegen die Beschlagnahme vermerkt wird.