Wird Ihnen die uneidliche Falschaussage vor Gericht nach § 153 StGB oder sogar Meineid zur Last gelegt, sollten Sie schnellstmöglich reagieren. Bei einer Verurteilung drohen Ihnen ansonsten harte Strafen bis hin zu einer mehrjährigen Haftstrafe.
Als Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt gegen den Vorwurf der Falschaussage beraten und vertreten wir Sie in allen Fällen, in denen wegen Falschaussage gegen Sie ermittelt wird oder bereits eine Hauptverhandlung angesetzt wurde. Je früher Sie sich melden, desto besser können wir Ihnen helfen.
Im Folgenden möchten wir Sie zu den Hintergründen der Falschaussage nach § 153 StGB und verwandten Delikten aufklären.
Was ist eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB?
Einer uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB macht sich strafbar, wer als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen, zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle bewusst falsch aussagt, ohne unter Eid zu stehen.
Stand die aussagende Person dagegen bei der Falschaussage unter Eid, so macht sie sich des Meineids nach § 154 StGB strafbar.
Wichtige Erläuterungen:
- Einer Falschaussage nach § 153 StGB können Sie sich nur dann schuldig machen, wenn Sie als Zeuge oder Sachverständige/r auftreten, nicht jedoch als Beschuldigte/r.
- Strafbar macht sich immer nur die Person, die die Falschaussage selbst tätigt. Der Versuch der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) und die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) stellen jedoch eigene Tatbestände dar.
- Für die Strafbarkeit ist es entscheidend, dass die Falschaussage vorsätzlich vorgenommen wurde. Sie machen sich nicht automatisch der Falschaussage strafbar, wenn Sie sich aufgrund von Gedächtnislücken falsch erinnert haben. Mehr dazu weiter unten.
- Sie machen sich nur wegen einer Falschaussage strafbar, wenn Sie vor Gericht oder einer anderen Stelle aussagen, bei der Sie theoretisch unter Eid vernommen werden können. Zu diesen Stellen gehören beispielsweise Notare, Konsularbeamte oder das Patentamt. Aussagen beispielsweise gegenüber der Polizei fallen jedoch nicht
- Für die Strafbarkeit ist es irrelevant, ob die Falschaussage tatsächlich der Wahrheitsfindung im Wege stand, der Richter ihr Glauben schenkt oder sie einen Einfluss auf Entscheidungen des Gerichts hat. Denn für Falschaussagen gilt das Prinzip der abstrakten Gefährdung.
- Die Wahrheitspflicht für Zeugen und Sachverständige ist begrenzt auf die Angaben zu ihrer Person und den tatsächlichen Vernehmungsgegenstand, der das Hauptthema der Vernehmung Sollte eine Frage über diesen hinausgehen, muss eine falsche Aussage nicht automatisch strafbar sein.
- Sie können sich einer Falschaussage auch dann schuldig machen, wenn Sie gewisse Aspekte bewusst verschweigen, Ihre Aussage also unvollständig ist, Sie jedoch Ihre Aussage als vollständig ausweisen.
Welche Strafe droht bei einer Falschaussage?
Bei einer Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage nach § 153 StGB schreibt das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Bei Meineid nach § 154 StGB liegt die Mindeststrafe sogar bei einem Jahr Freiheitsstrafe.
Die Falschaussage vor Gericht, selbst wenn diese nicht unter Eid erfolgt, kann für Beschuldigte daher enorme Konsequenzen mit sich bringen und sollte daher immer äußerst ernst genommen werden.
Das Strafgesetzbuch bietet dabei Wege, eine Strafe zu reduzieren:
- Nach § 157 StGB kann als strafmildernd angesehen werden, wenn die aussagende Person falsch ausgesagt hat, um sich selbst oder einen Bekannten vor Strafe zu schützen.
- Sie haben nach § 158 StGB die Möglichkeit, im Rahmen einer tätigen Reue eine getätigte Falschaussage zu korrigieren. Wichtig ist hierfür, dass die neue Aussage rechtzeitig, komplett und wahrheitsgetreu ist.
- Nach § 47 StGB können Freiheitsstrafen unter 6 Monaten grundsätzlich in Geldstrafen umgewandelt Dies liegt im Ermessen des Gerichts.
Die konkrete Strafe bei einer Verurteilung wegen Falschaussage ist in Anbetracht aller Faktoren immer vom Einzelfall abhängig. Ihre Chancen für eine möglichst milde Strafe sind dabei umso höher, wenn Sie…:
- … Reue zeigen, gestehen und Ihre Falschaussage rechtzeitig korrigieren.
- … die Falschaussage getätigt haben, um sich selbst oder Bekannte vor einer Strafe zu schützen.
- … bei der Falschaussage nicht unter Eid standen.
- … nicht vorbestraft sind bzw. insbesondere nicht wegen Falschaussagedelikten vorbestraft sind.
Kommen mehrere oder alle dieser Faktoren in Ihrem Fall zum Tragen, kann das Gericht sogar komplett von einer Strafe absehen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich mich nur geirrt habe?
Damit Sie sich wegen Falschaussage strafbar machen, muss diese vorsätzlich sein. Das bedeutet insbesondere, dass Sie zum Aussagezeitpunkt bereits gewusst haben mussten, dass Ihre Aussage falsch ist.
Stimmt Ihre Aussage nicht mit den objektiven Fakten überein, lässt sich daraus nicht automatisch ein Vorsatz herleiten. Schließlich ist es auch möglich, dass Sie sich lediglich falsch erinnert haben. Die Beweislast für den Vorsatz liegt dabei bei der Staatsanwaltschaft.
Sie müssen also keine Angst davor haben, dass Sie sich automatisch strafbar machen, wenn Sie irrtümlich falsch aussagen.
Lassen Sie sich in einem Strafverfahren immer anwaltlich vertreten
Ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage bzw. Meineid kann schwerwiegende Konsequenzen für Beschuldigte haben und im schlimmsten Fall in einer mehrjährigen Freiheitsstrafe enden. Nehmen Sie die Vorwürfe daher ernst und wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Rechtsanwalt.
Als Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen in jeder Phase des Verfahrens zur Seite. Wir wählen die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie, um im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch, zumindest jedoch eine Reduzierung der Strafe für Sie zu erreichen.
Je früher Sie uns kontaktieren, desto besser stehen zumeist Ihre Chancen für einen positiven Verfahrensausgang.