Vermeiden Sie mit einem Anwalt für Steuerstrafrecht Fehler in Ihrem Verfahren
Sie unterliegen als Steuerpflichtiger diversen Mitwirkungspflichten, die jedoch mit Ihren Rechten als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren kollidieren. Denn als Beschuldigter einer Steuerhinterziehung haben Sie auch das Recht, die Aussage zu verweigern und sind nicht verpflichtet, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Wir beraten Sie als Anwalt für Steuerstrafrecht umgehend, wie Sie sich in dieser Situation richtig verhalten.
Professionelle und effektive Vertretung im Steuerstrafrecht
Unsere Kanzlei verfügt über eine 20-jährige Erfahrung in der Vertretung und Beratung in Steuerstrafverfahren. Als Fachanwälte für Strafrecht bieten wir Ihnen die die Spezialisierung, die Sie für einen guten Ausgang Ihres Verfahrens benötigen. Wir verfügen über das Know-how im Strafverfahren, im originären Steuerrecht und in der Korrespondenz mit den Finanzbehörden. Wir stehen für Professionalität und effektives Handeln.
Besondere Qualifikation des Verteidigers
Den Ermittlungsbehörden, die sich der Hilfe von Zusatzkräften wie Wirtschaftsreferenten usw. bedienen, ist durch ressortübergreifende Verteidigung auf Augenhöhe zu begegnen. Strafverteidiger in Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder anderer Delikte aus dem Steuerstrafrecht müssen daher fachlich qualifiziert sein, den materiellen Vorwurf, also mit einfachen Worten ausgedrückt, die Berechnung des Steuerschadens, überprüfen und gegebenenfalls zu Gunsten des Mandanten korrigieren zu können.
Im Steuerstrafrecht greifen zudem besondere Verjährungsregelungen, die von den allgemeinen Verjährungsgesetzen des Strafgesetzbuches abweichen bzw. diese ergänzen. Unsere Mandanten profitieren von unserem Fachwissen auf allen wirtschaftsstrafrechtlich und steuerstrafrechtlich relevanten Gebieten. Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir unter anderem mit allen Schwierigkeiten in Verfahren wegen Steuerhinterziehung vertraut und für Sie bestens vorbereitet.
Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und Vorladung zur Vernehmung
Im Besteuerungsverfahren gilt gemäß § 90 AO für den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht. Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Beschuldigten dies mitgeteilt, möglicherweise kombiniert mit einer Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung. Mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens endet die vollständige Mitwirkungspflicht des Beschuldigten, gegebenenfalls sind bereits getätigte Angaben gem. § 393 AO nicht verwertbar. Die Einzelheiten können wir als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht bewerten und für Sie geltend machen.
Nach umfangreicher Akteneinsicht werden wir Ihnen die Verfahrenssituation und unser Verteidigungskonzept darlegen. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit uns auf, damit wir Ihren Fall einschätzen können.