In den meisten Fällen sind Beschäftigte bei einem Unternehmen angestellt oder werden selbstständig als Dienstleister tätig. Je nach Art der Zusammenarbeit sind Steuerabgaben, das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und bestimmte Meldepflichten zwingend erforderlich. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, begibt sich in große rechtliche Schwierigkeiten.
Schwarzarbeit kann hohe Bußgelder oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Den Vorwurf der Schwarzarbeit sollten Sie daher nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wenden Sie sich bei einer Anschuldigung an unsere Kanzlei, um sich rechtlich beraten und professionell vertreten zu lassen.
Als Fachanwälte für Strafrecht und Anwalt gegen den Vorwurf Schwarzarbeit beraten und vertreten wir Mandanten bereits seit vielen Jahren. Wir finden in allen Fällen die bestmögliche Lösung für Sie.
Was ist Schwarzarbeit und wann liegt sie vor?
Schwarzarbeit ist eine Tätigkeit, bei der weder Sozialabgaben noch Steuern abgeführt werden und das Arbeitsverhältnis nicht gemeldet wird.
Eine solche Tätigkeit ist rechtlich immer dann gegeben, wenn jemand für eine Entlohnung tätig wird, ohne Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die gesetzlichen Regelungen umfassen weitreichende Konstellationen.
Entscheidend sind insbesondere die Regelungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG). Strafbar macht sich grundsätzlich jeder, der
- als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und/oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Arbeitnehmer die zu verrichtenden Steuern nicht abführt,
- als Sozialhilfeempfänger seine Meldepflicht beim Sozialamt nicht erfüllt,
- als Selbstständiger kein Gewerbe oder Handwerk anmeldet,
- als Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis hat.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen trotz Vorliegen der Voraussetzungen keine Schwarzarbeit vorliegt. Dazu gehört etwa, Angehörigen bei Arbeiten zu unterstützen, für Nachbarn kleinere Dienste zu erledigen, Selbsthilfe zu leisten oder reine Gefälligkeiten gegenüber anderen zu erbringen. Auch wenn diese Arbeiten bezahlt werden, sind sie nicht meldepflichtig, solange die Tätigkeiten weder gewinnorientiert sind noch regelmäßig und dauerhaft ausgeführt werden.
Schwarzarbeit: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Schwarzarbeit ist ein Verstoß gegen geltendes Arbeitsrecht. Ob es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt, kann entscheidend für die Höhe der angedrohten Strafe sein. Maßgebend ist, gegen welche Vorschrift im Einzelfall verstoßen wurde.
Ordnungswidrigkeit bei fehlender Gewerbeanmeldung (§ 8 Abs. 6 SchwarzArbG)
Melden Sie ein bestehendes Gewerbe nicht an oder fehlt eine Eintragung in die Handwerksrolle, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Je nach Art des Verstoßes und Umfang des Schadens wird dies mit einer Geldstrafe zwischen 1.000 und 5.000 Euro geahndet.
Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
Strafbar macht sich insbesondere der Arbeitgeber, wenn die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer nicht gemeldet und entrichtet werden. Auch unvollständige oder unrichtige Angaben gegenüber der Sozialversicherung, etwa über den Beschäftigungsumfang, können eine Strafbarkeit begründen. Für den Arbeitgeber droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
In besonders schweren Fällen, etwa wenn Arbeitnehmer ihre Taten nach Verurteilung fortsetzen oder in großem Umfang begehen, droht eine verschärfte Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Es kann sich bei diesen Handlungen allerdings auch um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Tat nur leichtfertig begangen wurde. Unter Leichtfertigkeit ist ein erhöhtes Maß der Fahrlässigkeit zu verstehen. Aber auch hier kann das verhängte Bußgeld bis zu 50.000 Euro betragen. Daher ist es ratsam, den Vorwurf der Schwarzarbeit in jedem Fall ernst zu nehmen und auf rechtliche Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt gegen den Vorwurf Schwarzarbeit zu setzen.
Steuerhinterziehung aufgrund von Schwarzarbeit (§ 370 AO)
Üblicherweise gehen bei Schwarzarbeit das Vorenthalten von Sozialabgaben durch den Arbeitgeber mit dem Hinterziehen der Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer Hand in Hand. Arbeitnehmer begehen dadurch die Straftat der Steuerhinterziehung, wodurch ihnen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe droht.
Im Falle einer Verurteilung müssen die hinterzogenen Steuern im Regelfall nachgezahlt werden. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, bei dem über 50.000 Euro hinterzogen wurden, so liegt die zusätzlich dazu abzugeltende Strafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB)
Sind Sie Sozialhilfeempfänger und arbeiten schwarz, machen Sie sich des Sozialhilfebetruges strafbar. Das sog. Erschleichen von Sozialleistungen, obwohl Sie einer Tätigkeit nachgehen, wird wie andere Betrugsformen geahndet: Es handelt sich also um eine Straftat, bei der bis zu 5 Jahre Haft oder eine Geldstrafe drohen, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?
Wenn Sie erfahren haben, dass Sie der Schwarzarbeit beschuldigt werden und gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Allerdings sollten Sie ein solches Verfahren nicht auf die leichte Schulter nehmen, unabhängig davon, ob Sie zu Unrecht beschuldigt werden oder nicht.
Nach unserer Erfahrung als Strafverteidiger führen Fälle der Schwarzarbeit im Zweifel zu sensiblen Strafen, wenn nicht gezielt eine professionelle Verteidigungsstrategie erarbeitet wird.
Viele Beschuldigte möchten die Vorwürfe gegen sich nicht stehen lassen und versuchen im Rahmen einer polizeilichen Vorladung ihre Situation zu verbessern. Allerdings birgt dieses Vorgehen die Gefahr, dass Sie sich unter Umständen mit einer unüberlegten Aussage selbst belasten.
Nicht selten fehlt Betroffenen die juristische Expertise, um die Rechtslage und die damit verbundenen Konsequenzen richtig einzuschätzen. Beachten Sie: Als beschuldigte Person sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich bei der Polizei zum Sachverhalt zu äußern. Im Gegenteil: Ihre Aussage kann im weiteren Verlauf des Prozesses gegen Sie verwendet werden.
Unser Rat: Wenden Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger, der Sie bei Ihrem Fall unterstützt und individuell berät. Ihr Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Im weiteren Verlauf können Sie gemeinsam abwägen, welche Strategie in Ihrem Fall aussichtsreich und ob es Sinn macht, zur polizeilichen Vorladung zu erscheinen.
Im Falle eines Verdachtes wegen Schwarzarbeit kommt es nicht selten zu Durchsuchungen und Beschlagnahmungen. Gerade auf Arbeitgeberseite wird dabei nach Buchhaltungs- oder anderen Geschäftsunterlagen gesucht.
Kommt es bei Ihnen zu einer Durchsuchung, verhalten Sie sich im Idealfall wie folgt:
- Bleiben Sie zurückhaltend und verhalten Sie sich kooperativ. Geben Sie dennoch keine Gegenstände oder Daten freiwillig heraus.
- Konsultieren Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt. Gerne können Sie sich jederzeit an unsere NOTFALL-Nummer 0221 282 73 89
- Verlangen Sie eine umfassende und wahrheitsgetreue Dokumentation. Unterschreiben Sie im Zweifel nicht die Protokollpapiere, bis ein Strafverteidiger diese überprüft hat.
- Es ist ratsam, auf sensible Fragen der Polizeibeamten nicht zu antworten, um eine ungewollte Aussage zu vermeiden. Mache Sie in jedem Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht
Sie werden der Schwarzarbeit beschuldigt? Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Ersteinschätzung. In einem unverbindlichen Beratungsgespräch beantworten wir Ihre Fragen zur Rechtslage und finden die beste Strategie für das weitere Vorgehen.
Fazit
Im Rahmen der Schwarzarbeit können sich die Beteiligten bei einer Reihe von Straftaten strafbar machen. Viele davon sind mit sensiblen Strafen bedroht und sollten daher ernst genommen werden.
Arbeitgebern wie Arbeitnehmern ist es daher zu raten, besonders vorsichtig zu sein und sich an die geltenden Melde-, Sozialversicherungs- und Steuergesetze zu halten, um ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit zu vermeiden.
Werden Sie bereits einer Straftat wegen Schwarzarbeit beschuldigt, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen spezialisierten, erfahrenen Strafverteidiger & Rechtsanwalt gegen den Vorwurf Schwarzarbeit wenden.
Durch unsere langjährige Erfahrung als Fachanwälte für Strafrecht konnten wir unseren Mandanten gerichtlich wie außergerichtlich zu einer Strafmilderung oder sogar zum Freispruch verhelfen. In einem unverbindlichen Erstgespräch beraten wir Sie diskret zu Ihrem individuellen Fall. Gemeinsam finden wir die beste Lösung in Ihrem Verfahren!