Wird wegen des Verdachts auf Exhibitionismus nach § 183 StGB gegen Sie ermittelt oder ist gar bereits eine Hauptverhandlung angesetzt? Dann reagieren Sie schnellstmöglich und kontaktieren Sie uns als Anwalt gegen den Vorwurf Exhibitionismus.
Nehmen Sie den Vorwurf Exhibitionismus bzw. Erregung öffentlichen Ärgernisses unbedingt ernst, denn es handelt sich um eine Straftat. Bei einer Verurteilung droht Ihnen womöglich eine Freiheitsstrafe sowie ein Eintrag in Ihrem polizeilichen Führungszeugnis mit schwerwiegenden Folgen für Ihre Zukunft.
Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht wissen wir, wie wir Sie bestmöglich verteidigen können, um im besten Fall einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Kontaktieren Sie uns direkt für eine kostenlose Erstberatung.
Welche exhibitionistischen Handlungen sind laut § 183 StGB strafbar?
Unter Exhibitionismus nach § 183 StGB fallen solche Handlungen, bei denen ein Mann öffentlich und gezielt sein Glied vor einem anderen Menschen entblößt, um sich durch die erzielte Reaktion (Ekel, Schrecken, Abscheu etc.) sexuell zu erregen.
Exhibitionismus ist dabei ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass es in der Regel nur dann verfolgt wird, wenn die belästigte Person einen Strafantrag stellt. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Tat aus Sicht der Ermittlungsbehörden von besonderem öffentlichem Interesse ist. In diesem Fall kann die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgen.
Weiterhin sind folgende Aspekte bei der Bewertung der Tat wichtig:
- Die sexuelle Selbstbestimmung einer dritten Person muss durch die Tat verletzt werden. Eine dritte Person muss insbesondere die Tat wahrgenommen haben und sich von ihr belästigt fühlen.
- Der Täter muss die Wahrnehmung seines entblößten Glieds durch andere klar beabsichtigen. Es muss sein klares Ziel gewesen sein, dass eine andere Person sein entblößtes Glied wahrnimmt und darauf reagiert.
- Die Tat muss den Lustgewinn des Täters als Ziel haben, es muss also ein klarer sexueller Bezug vorliegen. Das Entblößen des Glieds für die bloße „Schockwirkung“ oder das Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit fallen nicht hierunter, erfüllen jedoch unter Umständen den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (s. nächster Absatz).
- Es ist irrelevant, ob der Beschuldigte bei der Tat eine Erektion hatte.
- Wegen Exhibitionismus können sich nur Männer schuldig machen. Sexuelle Handlungen von Frauen in der Öffentlichkeit fallen unter Umständen unter den Tatbestand der Erregung sexuellen Ärgernisses.
- Exhibitionistische Handlungen gegenüber Kindern können als sexueller Missbrauch von Kindern („Kindesmissbrauch“) geahndet werden.
- Das Zeigen von Attrappen oder Bildern des eigenen Glieds fallen nicht unter § 183 StGB.
Die Fülle der Voraussetzungen, die für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB erfüllt sein müssen, bieten Ihrem erfahrenen Anwalt beim Vorwurf Exhibitionismus viele Möglichkeiten für eine effektive Verteidigung. Denn die Beweislast für die Intentionalität der Tat und für den Lustgewinn als Ziel der Tat liegt bei der Staatsanwaltschaft.
Genau diese Aspekte können jedoch oftmals durch eine gute Verteidigungsstrategie in Zweifel gezogen werden, was im besten Fall zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch führt.
Abgrenzung zur Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB
Eng verwandt mit dem Straftatbestand des Exhibitionismus ist die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB. Hauptunterschiede sind wie folgt:
- Wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses können sich sowohl Männer als auch Frauen schuldig machen. Wegen Exhibitionismus kann im Unterschied dazu nur gegen Männer ermittelt werden.
- Unter die Erregung öffentlichen Ärgernisses fallen jegliche sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit. Im Unterschied dazu steht bei exhibitionistischen Handlungen klar das Zurschaustellen des männlichen Glieds im Fokus.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
Bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus droht Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. In jedem Fall hat eine Verurteilung einen Eintrag in das Bundeszentralregister zur Folge. Oftmals müssen Sie daher mit Einträgen in Ihr polizeiliches Führungszeugnis rechnen, was seinerseits schwerwiegende Konsequenzen insbesondere für Ihre berufliche Zukunft haben kann.
Eine Besonderheit bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus ist, dass die Hürden für die Aussetzung einer Haftstrafe zur Bewährung selbst bei akuter Wiederholungsgefahr niedriger sind, wenn vonseiten des Verurteilten eine ernsthafte Therapiebereitschaft besteht. Dies gilt auch dann, wenn erst nach einer längeren Therapie davon ausgegangen werden kann, dass keine weiteren exhibitionistischen Handlungen mehr erfolgen.
Auch eine weitere Verurteilung wegen Exhibitionismus muss nicht zwangsläufig zum Widerruf der Bewährung führen.
Ihr erfahrener Strafverteidiger wird auf die Möglichkeit zur Strafaussetzung bei Therapiewilligkeit bereits während des Verfahrens hinweisen und sich bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für die Strafaussetzung einsetzen. Die Erfolgschancen hierzu stehen in der Regel gut.
Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich vertreten
Sollten Sie mit dem Vorwurf des Exhibitionismus oder der Erregung öffentlichen Ärgernisses konfrontiert werden, wenden Sie sich am besten schnellstmöglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt. Bedenken Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, bei der Sie im Falle einer Verurteilung mit schwerwiegenden Konsequenzen für Ihr weiteres Leben rechnen müssen.
Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht können wir Sie in jeder Phase eines Strafverfahrens bestmöglich verteidigen und das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen. Gerade in Exhibitionismus-Verfahren bieten sich uns oftmals viele Möglichkeiten, Vorwürfe gezielt zu entkräften. Im besten Fall können wir so eine Verfahrenseinstellung, einen Freispruch, zumindest jedoch eine Reduzierung der Strafe oder ein Aussetzen einer Freiheitsstrafe zur Bewährung erreichen.
Sie erhalten bei uns kurzfristig Termine für ein Erstgespräch.