Anwalt bei Unterschlagung

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts auf Unterschlagung nach § 246 StGB erhalten? Oder sind gar Beamte zur Durchsuchung und Beschlagnahmung in Ihren Wohnräumen erschienen?

Dann reagieren Sie jetzt! Bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung drohen unter Umständen hohe Strafen bis hin zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Als Anwalt bei Unterschlagung vertreten wir Sie in jeder Phase des Verfahrens, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Kontaktieren Sie uns direkt für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

Reagieren Sie möglichst schnell

Üblicherweise erfahren Sie das erste Mal von einem Ermittlungsverfahren gegen Sie, wenn Sie eine Vorladung zur Aussage bei der Polizei erhalten oder es zu einer Durchsuchung Ihrer Wohnräume kommt. Zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren zumeist schon weiter fortgeschritten.

Es ist daher ungemein wichtig, dass Sie keine Zeit verlieren und sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt wenden. Erliegen Sie dabei nicht der Versuchung, selbst zu versuchen, die Sache durch eigene Aussage „aus der Welt zu schaffen“. Vermeiden Sie jegliche Aussagen und unterschreiben Sie nichts. Das Beste, was Sie nun machen können, ist die Mandatierung eines Anwalts.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es zu einer Durchsuchung kommt, was beim Tatvorwurf der Unterschlagung regelmäßig der Fall ist. Unterrichten Sie die Beamten darüber, dass Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren möchten. Als solcher begleiten wir Sie bei den weiteren Schritten und kümmern uns direkt vor Ort darum, Ihre Rechte durchzusetzen.

Wie macht man sich wegen Unterschlagung strafbar?

Im Strafgesetzbuch heißt es im § 246 im Wortlaut wie folgt:

  • Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
  • Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Der Versuch ist strafbar.

Die Unterschlagung ist eng verwandt mit anderen Eigentumsdelikten wie Diebstahl oder Raub, denn auch bei der Unterschlagung macht sich der Täter eine Sache widerrechtlich selbst oder einem Dritten zu eigen. Der Unterschied ist, dass es bei Unterschlagung nicht zu einem aktiven Wegnehmen des Gegenstands oder der Ausübung von Gewalt kommt.

Unterschlagung ist dabei den anderen Eigentumsdelikten untergeordnet. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Häufige Beispiele für Unterschlagung sind die Einbehaltung oder der Verkauf von:

  • geliehenem Fremdeigentum
  • versehentlich gelieferter Ware
  • Fundstücken
  • Arbeitsmitteln

Ein Sonderfall tritt dann auf, wenn es sich um Dinge handelt, die dem Täter anvertraut wurden. Hier greift erschwerend der Absatz 2 von § 264. Mit dem Anvertrauen einer Sache ist ein besonderes Vertrauensverhältnis sowie die Verpflichtung verbunden, diese auf Verlangen wieder an den Eigentümer zurückzugeben. Ein geläufiges Beispiel dafür sind Arbeitsgeräte, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Verrichtung seiner Arbeit aushändigt.

Beachten Sie, dass die Unterschlagung von Arbeitsgeräten regelmäßig auch arbeits- und zivilrechtliche Konsequenzen hat. Eine rechtliche Einordnung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist daher umso wichtiger.

Vertrauen Sie auf erfahrene Profis

Eine Verurteilung wegen Unterschlagung kann sich sehr negativ auf Ihr weiteres Leben auswirken. Es drohen eine Geld- oder Haftstrafe, ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis sowie je nach Fallkonstellation arbeitsrechtliche Konsequenzen oder zivilrechtliche Forderungen.

Als Ihr Anwalt beim Vorwurf der Veruntreuung prüfen wir Ihren Fall genau und wenden aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwälte für Strafrecht die bestmögliche Verteidigungsstrategie an. Im Idealfall können wir so eine Einstellung Ihres Verfahrens oder sogar einen Freispruch erreichen.

Je früher Sie uns kontaktieren, desto besser können wir Ihnen zumeist helfen. Rufen Sie daher direkt an. Wir geben Ihnen noch am Telefon nach Möglichkeit eine kostenlose Ersteinschätzung.