Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs erhalten? Wurden Ihre Konten eingefroren oder sind Beamte in Ihren Geschäfts- oder Privaträumen zwecks einer Durchsuchung erschienen?
Dann reagieren Sie schnellstmöglich! Als Anwalt bei Subventionsbetrug unterstützen wir Sie in allen Phasen eines laufenden Verfahrens gegen Sie auf Grundlage jahrelanger Erfahrung. Unsere Fachanwälte für Strafrecht können Sie in jeder Situation bestmöglich verteidigen und stehen Ihnen auch bei einer Durchsuchung kurzfristig zur Seite.
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So verhalten Sie sich beim Vorwurf des Subventionsbetrugs richtig
Wenn Sie das erste Mal mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs konfrontiert werden, ist das Ermittlungsverfahren gegen Sie zumeist schon weit fortgeschritten. Aus heiterem Himmel können Ermittlungsbeamte bei Ihnen zwecks einer Durchsuchung vorstellig oder Ihre Konten eingefroren werden.
Das Beste, was Sie nun machen können, ist, sich sofort an einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Subventionsbetrug zu wenden. Machen Sie keine Aussagen auf eigene Faust und unterschreiben Sie nichts, was man Ihnen vorlegt. Kommt es zu einer Durchsuchung, klären Sie die Beamten darüber auf, dass Sie Ihren Anwalt kontaktieren möchten. In aller Regel werden die Beamten solange von weiteren Maßnahmen absehen, bis Ihr Anwalt vor Ort ist.
Wir werden sofort Akteneinsicht beantragen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten. Im besten Fall können wir so eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreichen.
Die möglichen Folgen einer Verurteilung
Bei der Verurteilung wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen sogar von bis zu 10 Jahren.
Weiterhin kann Ihnen das Gericht die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Dazu droht Ihnen das Verbot, eine Position als Vorstand oder Geschäftsführer auszuüben, sowie ein Gewerbeverbot bzw. ein Berufsverbot für bestimmte Berufe. Dies betrifft etwa Ärzte oder Steuerberater.
Die möglichen Folgen für Ihr weiteres Leben sind also mitunter drastisch. Nehmen Sie Vorwürfe daher unbedingt ernst und nehmen Sie schnellstmöglich die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch.
Wie macht man sich des Subventionsbetrugs strafbar?
Der Subventionsbetrug ist ein Sondertatbestand des Betrugs. In § 264 Abs. 1 StGB wird er wie folgt definiert:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
Zusammengefasst macht sich also unter anderem strafbar, wer:
- gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind, oder diesen über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- Subventionsgelder entgegen Ihrer Verwendungsbeschränkung verwendet
Mit „Subventionen“ werden dabei ausschließlich wirtschaftsfördernde Subventionen gemeint. Diese werden durch das Subventionsgesetz (SubvG) konkretisiert. Darunter fallen unter anderem Investitionszulagen oder Sanierungsfördermittel.
Nicht unter § 264 StGB fallen hingegen sogenannte Sozialsubventionen wie Kindergeld oder Sozialhilfe. Kommt es hier zum Verdacht auf Betrug, wird dieser im Sinne von § 263 StGB verfolgt.
Eine wichtige Konsequenz der Gesetzesformulierung ist, dass es unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einer Auszahlung von Subventionsgeldern kam. Schon das Angeben falscher Tatsachen oder das Auslassen wichtiger Informationen bei der Antragstellung allein können für eine Strafbarkeit ausreichen.
Weiterhin werden sog. Scheingeschäfte bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Wer also nur zum Schein Handlungen ausführt, um die Subventionsbedingungen nach außen hin zu erfüllen, kann sich ebenfalls strafbar machen. Entscheidend ist der tatsächliche Sachverhalt.
Vorsatz vs. Leichtfertigkeit
Subventionsbetrug ist in erster Linie ein Delikt, für das ein Vorsatz bei der Strafbarkeitsbewertung nötig ist. Handlungen wie die Angabe falscher oder unvollständiger Tatsachen bei der Antragstellung müssen also wissentlich erfolgen.
Allerdings kann beim Subventionsbetrug auch leichtfertiges Handeln strafbar sein. Dies wird im § 264 Abs. 5 geregelt. Es kann also für eine Verurteilung bereits ausreichend sein, mit besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit vorzugehen.
Der besonders schwere Fall
- 264 Abs. 2 regelt den besonders schweren Fall des Subventionsbetrugs. Im Wortlaut macht sich dessen strafbar, wer:
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
Hierunter fallen demnach Taten, die durch Amtsträger unter Ausnutzung ihrer Privilegien erfolgen. Es kann jedoch auch in anderen Konstellationen ein besonders schwerer Fall vorliegen, beispielsweise wenn ein hohes Maß krimineller Energie aufgewendet wurde, um hohe Subventionssummen widerrechtlich zu erlangen.
Strafaufhebung durch tätige Reue
Auf Grundlage von § 264 Abs. 6 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grundlage der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention aus anderen Gründen nicht gewährt, kann das freiwillige und ernsthafte Bemühen ebenfalls dafür ausreichend sein.
Sollten Sie im Nachhinein feststellen, dass etwa falsche Angaben beim Antrag auf Subventionen gemacht wurden, wenden Sie sich für eine rechtliche Bewertung gerne an uns. Wir unterstützen Sie dabei, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um mögliche negative Folgen für Sie so weit wie möglich abzuwenden.
Aktuell relevant: Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen
Aufgrund der Covid-19-Pandemie hatte die damalige Bundesregierung die Zahlung von Soforthilfen an in Not geratene Kleinstunternehmer und Soloselbstständige ermöglicht. Eine Voraussetzung für die Zahlung der sogenannten Corona-Soforthilfen war dabei, dass der Antragsteller aufgrund der Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sein musste.
Heute noch laufen viele Verfahren wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug in Bezug auf die Corona-Soforthilfen. Sind Sie davon betroffen, sollten Sie nicht zögern und sich direkt an uns wenden.
Lassen Sie sich professionell vertreten
Ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs kann schwerwiegende Konsequenzen für Ihr Leben haben. Reagieren Sie daher schnell und mandatieren Sie uns als Ihren Rechtsanwalt. Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht können wir Sie bestmöglich beraten und verteidigen.
Kontaktieren Sie uns gerne direkt über unsere Kanzlei-Nummer. Wir geben Ihnen noch am Telefon nach Möglichkeit eine kostenlose Ersteinschätzung.