Verteidigung im Revisionsverfahren
Gemäß § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Das Revisionsrecht unterscheidet zwischen Verfahrensrügen und der Sachrüge, d. h. der Verletzung materiellen Rechts. Revisionsrecht ist eine komplexe Materie und unterscheidet sich grundlegend von Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung. Dennoch besteht ein untrennbarer Zusammenhang, da häufig der Erfolg einer Revisionsrüge durch die Verteidigung durch entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung vorbereitet wird. Unzulässig abgelehnte Beweisanträge können als Verfahrensfehler die Revision begründen. Weit häufiger erfolgreich sind jedoch Revisionen, die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützt werden.
Das Revisionsverfahren ist weit überwiegend rein schriftlicher Natur. Nur in den in § 349 StPO geregelten Fällen findet eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Senat des Bundesgerichtshofes statt.
Für die Begründung der Revision läuft eine Frist von einem Monat, die in der Regel auch voll ausgeschöpft wird. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, ohne Möglichkeit der Verlängerung. Die Revision gegen ein landgerichtliches Urteil ist in der Regel zeit- und arbeitsintensiv. Sie erfordert besonderes Fachwissen, da die Zulässigkeitsanforderung durch den Bundesgerichtshof sehr hoch sind. Die Revision gegen ein landgerichtliches Urteil ist die einzige Möglichkeit, das Urteil anzugreifen. Dessen muss sich der Betroffene bei der Wahl des zu beauftragenden Verteidigers bewusst sein.