Haben Sie eine polizeiliche Vorladung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung erhalten? Droht eine Anklage der Staatsanwaltschaft wegen diesem Vorwurf?
Sollten Ihnen der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht werden, sollten Sie sich an einen, auf diesem Gebiet kompetenten und spezialisierten, Strafverteidiger wenden. Reagieren Sie möglichst schnell, um Ihre Chancen auf den bestmöglichen Ausgang des Verfahrens zu erhöhen.
Die Fachanwälte für Strafrecht bei Klein Klefenz vertreten Beschuldigte bereits seit vielen Jahren kompetent und diskret.
Was bedeutet fahrlässige Tötung?
Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung – wie auch der fahrlässigen Körperverletzung – ist ein Vorwurf, der prinzipiell jedem gemacht werden kann, wenn es zu entsprechenden Geschehnissen im Alltag kommt. Denn häufig handelt es sich bei diesen Lebenssachverhalten um Situationen aus dem Straßenverkehr, der Berufswelt oder dem Bereich der Hobbies oder des Sports.
Beispielhaft genannt werden könnte der Arzt, dessen Patient verstirbt – s. auch Arztstrafrecht; der Taxifahrer, der einen Auffahrunfall verursacht und es wird ein Dritter verletzt; der Lehrer, der im Schwimmunterricht nicht aufpasst und ein Schüler kommt zu Schaden oder eine Waffe, die beim Sportschießen losgeht und es wird jemand getroffen.
In all diesen Fällen würde die Kriminalpolizei Ermittlungen einleiten und prüfen, ob eine Strafbarkeit wegen einer Fahrlässigkeitstat des Handelnden vorlag.
Fahrlässigkeit bedeutet – vereinfacht gesagt – dass der Handelnde die Folge seines Handelns eigentlich nicht will. Er missachtet jedoch die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und dadurch kommt jemand zu Schaden beziehungsweise, im Fall der fahrlässigen Tötung, sogar zu Tode. So unterscheidet sich fahrlässige Tötung zum Beispiel von Delikten im Kapitalstrafrecht wie Mord oder Totschlag, bei dem der Täter direkt und unmittelbar für den Tod des Opfers verantwortlich ist.
Wie kann ein erfahrener Strafverteidiger beim Vorwurf fahrlässige Tötung vorgehen?
Da der (sogenannte) Taterfolg, also der Tod eines Menschen, beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB kausal auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen muss, bieten sich hier oft Möglichkeiten für einen erfahrenen Strafverteidiger, Zweifel bei Staatsanwaltschaft oder Gericht zu wecken, ob dem wirklich so ist.
Meist kommt es zudem auf Sachverständigengutachten an. Auch hier bedarf es eines erfahrenen Rechtsanwalts, der nicht nur über die entsprechende Erfahrung und die Kenntnisse verfügt, um die Stellen im Gutachten zu erkennen, die für den Mandanten argumentativ genutzt werden können. Oft muss der Anwalt auch eigene Gutachten in Auftrag geben.
Hierzu bedarf es einer guten Vernetzung und guter Kontakte, um den passenden Sachverständigen zu beauftragen. Wir bei Klein Klefenz verfügen aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit über die entsprechenden Kontakte und die entsprechende Vernetzung.
Ein weiterer Aspekt, der für den Verteidiger die Möglichkeit bietet, zu Gunsten des Mandanten zu argumentieren, ist die Frage der konkreten Ausgestaltung einer Sorgfaltspflicht. Dies muss einzelfallabhängig entschieden werden und ist oftmals sehr schwierig. Denn der anzulegende Sorgfaltsmaßstab ergibt sich manchmal aus dem Gesetz, in vielen Fällen ist jedoch zu fragen, wie sich ein besonnener und gewissenhafter Mensch in dieser konkreten Situation verhalten hätte.
Es liegt auf der Hand, dass es hier keine einheitlichen und allgemeingültigen Antworten geben kann. Das bietet Spielraum für Argumentation. Wir bei Klein Klefenz verteidigen seit ca. 20 Jahren beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung. In vielen Fällen gelingt es uns, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.
Reagieren Sie schnell, um mögliche Folgen abzumildern
Klagt die Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt an und macht dem Angeschuldigten den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, droht nach dem Strafgesetzbuch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. In jedem Fall gilt: Je eher Sie einen Rechtsanwalt einschalten, desto größer sind die Chancen, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.
Im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden gilt: Machen Sie keine Aussage und kontaktieren sie uns umgehend. Wir werden sodann Akteneinsicht beantragen und die Ermittlungsergebnisse auswerten, um die optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Selbstverständlich vertreten wir Sie auch beim Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).