Sind sie als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens im Bereich des „Cybercrimes“ und IT-Strafrechts vorgeladen, mussten eine Durchsuchung Ihrer Privat- oder Geschäftsräume erdulden oder sind vorläufig festgenommen worden?
Dann möchten wir Ihnen folgendes raten:
Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und belasten Sie sich nicht selbst! Jede Erklärung ohne genaue Aktenkenntnis kann fehlerhaft sein, auch wenn Sie davon überzeugt sind, sich zu entlasten. Erklärungen können immer und jederzeit nach Akteneinsicht ohne Rechtsverlust nachgeholt werden.
Verlieren Sie keine kostbare Zeit und kontaktieren Sie uns als Ihren Strafverteidiger & Anwalt für Internetstrafrecht, Cybercrime und IT-Recht in Köln. Wir sind auch überregional tätig.
Wir werden für Sie Akteneinsicht nehmen, die Beweis- und Aktenlage genau analysieren und mit Ihnen besprechen. Sodann legen wir Ihnen eine effektive und ergebnisorientierte Verteidigungsstrategie vor, die im Idealfall zur Einstellung des Verfahrens führen wird.
Was bedeutet „Cybercrime“?
Nach der Auffassung des Bundeskriminalamtes (BKA) bezeichnet der Begriff Cybercrime „spezielle Phänomene und Ausprägungen dieser Kriminalitätsform, bei denen Elemente der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) wesentlich für die Tatausführung sind“. Cybercrime umfasst daher sämtliche Delikte, die vom Volksmund bislang als Computerkriminalität oder Internetstrafrecht aufgefasst wurden.
Das Gesetz kennt keinen speziellen Tatbestand für „Cybercrime“, vielmehr handelt es sich vorrangig um typische Delikte aus den Bereichen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), des Waffengesetzes (WaffG) oder des besonderen Strafgesetzbuches wie das Verbreiten kinderpornografischer Dateien, die über IT-Technologien abgewickelt werden.
Überall dort, wo inkriminierte Waren wie Betäubungsmittel, Waffen oder kinderpornografisches Material anonymisiert im Internet gehandelt werden oder Betrugsdelikte mit modernen Kommunikationsmitteln begangen werden, spricht man von „Cybercrime“.
Während es den Ermittlungsbehörden anfangs noch an technischem Wissen und Mitteln fehlte, ist in jüngerer Zeit ein erhebliches Aufholen im Bereich der Cyberkriminalität seitens der Polizei und Staatsanwaltschaften zu erkennen.
Diese arbeiten immer häufiger mit IT-Spezialisten zusammen, greifen auf die Zusammenarbeit auf europäischer bzw. internationaler Ebene zurück und gründen eigene effektive Sonderdezernate. Die Staatsanwaltschaft Köln sah bspw. die Veranlassung zum 15.01.2014 die ZAC (Zentralstelle und Ansprechpartner Cybercrime Köln) zu gründen.
Eine effektive Strafverteidigung durch einen spezialisierten Anwalt für Internetstrafrecht zeichnet sich demnach einerseits durch fundierte Kenntnisse im materiellen und prozessualen Recht aus.
Denn auch wenn die Cybercrime-Delikte in der virtuellen Welt begangen werden, greifen die allgemeinen Normen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Es gibt also kein besonderes Cybercrime-Gesetz.
Von größter Bedeutung für Ihre Verteidigung in einem Ermittlungs- und Gerichtsverfahren im Bereich des „Cybercrimes“ sind aber die Kenntnisse Ihres Anwalts für Cyberkriminalität über die technischen Abläufe (bspw. Angriffe mittels Ransomware, Spear Phishing, Watering Hole Attacks, Info Attacks, Angriffe auf embedded devices usw.) und die dazugehörige IT-Forensik.
Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Internetrecht, Cybercrime und IT-Strafrecht können wir auf eine umfangreiche juristische Expertise in diesen Bereichen zurückgreifen und Sie kompetent und professionell verteidigen.
Wir verfügen nicht nur um umfangreiches Fachwissen im materiellen und prozessualen Strafrecht, sondern insbesondere auch über Spezialwissen zu technischen Abläufen und verfahrenstechnischen Besonderheiten im Bereich des Internetstrafrechts. Außerdem arbeiten wir mit Sachverständigen für digitale Technologien zusammen, so dass wir den Sachverständigen der Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe begegnen.
Cybercrime in der Praxis
Ein großer Teil der strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Internet spielt sich mittlerweile im sogenannten „Darknet“ ab, s. dazu auch unsere Seite zu Darknet & Strafrecht. Als „Darknet“ wird der Bereich im Internet bezeichnet, der über das sog. Tor-Netzwerk erreicht werden kann. Mit dem Tor-Browser bewegt der Nutzer sich anonym im Netz. Die Verwendung von Tor für sich allein stellt keine Straftat dar.
Allerdings wird die Anonymität gerne genutzt, um in diesem Bereich mit Betäubungsmitteln, Waffen, Arzneimitteln oder auch kinderpornografischen Inhalten zu handeln bzw. diese zu erwerben. Bezahlt wird in der Regel in Form von Krypto-Währungen wie z.B. Bitcoin.
Eine Vielzahl von Taten bleibt durch die Anonymität und zusätzlichen Verschlüsselungsdiensten (VPN) unentdeckt. Es kommt aber auch vor, dass Nutzer mit der Zeit immer nachlässiger werden und beispielsweise ihre tatsächliche IP-Nummer oder E-Mail-Adresse verwenden. Die Ermittlungsbehörden nutzen mittlerweile aber auch Tracking-Methoden, um Nutzer zu identifizieren.
Feststeht jedenfalls, dass auch das „Darknet“ kein strafrechtsfreier Raum ist. Ermittlungsbehörden gelingt es immer häufiger, Nutzer zu deanonymisieren und insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität wie bspw. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande oder bandenmäßige Waffenhandel, bandenmäßiger Datenmissbrauch, Betreiben von illegalen Verkaufsportalen usw. ist seitens der Staatsanwaltschaften und der Polizei ein hoher Ehrgeiz zu verspüren, Straftaten aufzudecken und Strukturen aufzulösen.
Sollten Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens aufgrund von Aktivitäten im „Darknet“ sein, stehen wir Ihnen als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht mit einem besonderen Tätigkeitsschwerpunkt im IT-Recht und für Cyberkriminalität zur Seite. Sie können uns jederzeit unverbindlich kontaktieren.