Anwalt bei Urkundenfälschung nach § 267 StGB

Haben Sie eine polizeiliche Vorladung wegen Urkundenfälschung erhalten oder ist gar bereits ein Termin für eine Hauptverhandlung angesetzt? Dann reagieren Sie jetzt! Es droht Ihnen im Falle einer Verurteilung in Abhängigkeit von der Schwere der Tat eine Geldstrafe bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir Ihr erster Ansprechpartner, wenn Sie einen Anwalt für den Tatvorwurf der Urkundenfälschung suchen. Wir übernehmen in Ihrem Fall die gesamte Korrespondenz mit dem Gericht und den Ermittlungsbehörden und setzen uns vehement für Ihre Rechte ein. Im besten Fall erreichen wir so eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch.

Kontaktieren Sie uns zu jeder Zeit über unsere Kanzlei-Hotline. Sie erhalten noch am Telefon eine kostenfreie Ersteinschätzung.

Ich habe eine Vorladung wegen Urkundenfälschung erhalten – was jetzt?

Wird gegen Sie wegen Urkundenfälschung ermittelt, erfahren Sie zumeist das erste Mal davon, wenn Sie eine Vorladung zur Befragung von der Polizei erhalten. Sie sollten nun umgehend reagieren, denn zu diesem Zeitpunkt sind die Ermittlungen gegen Sie oft schon weit fortgeschritten. Gerade beim Straftatbestand der Urkundenfälschung ist die Aufklärungsrate der Ermittlungsbehörden außerdem überdurchschnittlich hoch.

Das Beste, was Sie nun machen können, ist, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden, um gegen den Vorwurf der Urkundenfälschung vorzugehen. Unter keinen Umständen sollten Sie ohne anwaltliche Vertretung bei der Polizei erscheinen und dort aussagen. Jede Aussage, die Sie auf eigene Faust tätigen, kann Ihre Aussichten im weiteren Verfahrensverlauf sehr negativ beeinflussen.

Mandatieren Sie uns als Ihren Rechtsanwalt, wir werden zunächst Akteneinsicht beantragen und sodann die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten. Durch geschicktes Vorgehen können wir im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder jedenfalls eine Reduzierung der Strafe für Sie erreichen.

Wir übernehmen ab der Mandatierung auch den gesamten Schriftverkehr für Sie, sodass Sie sich während des laufenden Verfahrens wieder vollkommen auf Ihren Alltag konzentrieren können.

Wann macht man sich wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar?

Laut § 267 StGB soll derjenige bestraft werden, der „zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht“. Darüber hinaus ist auch der bloße Versuch strafbar.

Es lassen sich daraus drei unterschiedliche Tatbestände herleiten:

  • Das Herstellen einer unechten Urkunde
  • Das Verfälschen einer (echten) Urkunde
  • Der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde

Die ersten beiden Punkte lassen sich dabei insoweit differenzieren, als dass im ersten Fall keine echte Urkunde zugrunde lag, sondern diese vom Täter selbst hergestellt wurde.

Um eine Urkunde rechtswidrig zu verfälschen, reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt des Originals nachträglich verändert wird. Dies ist etwa der Fall, wenn Unterschriften oder Daten ausgetauscht werden.

Aus dem dritten Punkt lässt sich herleiten, dass der Täter selbst nicht der Urheber der gefälschten Urkunde sein muss, um sich wegen Urkundenfälschung strafbar zu machen. Es reicht für die Strafbarkeit aus, dass sie gebraucht wird.

Die Strafbarkeit des bloßen Versuchs bedeutet, dass unerheblich ist, ob die zu täuschende Person die gefälschte Urkunde tatsächlich wahrnimmt oder ihr Glauben schenkt. Es reicht aus, diese vorzulegen.

Beispiele für Urkundenfälschung

Urkundenfälschung ist ein komplexes Delikt, das deutlich mehr Tatbestände umfasst, als den Meisten bewusst ist. Damit Sie ein besseres Gefühl dafür bekommen, welche Delikte unter die Urkundenfälschung fallen, geben wir Ihnen im Folgenden ein paar Beispiele an die Hand, die in der anwaltlichen Praxis häufig anzutreffen sind:

  • Falsches TüV-Siegel am Nummernschild
  • Geänderte Note im Zeugnis, das für eine Bewerbung eingereicht wird
  • Gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Selbstständig erstellte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
  • Austausch eines Bierdeckels, auf dem mit Strichen markiert ist, wie viele Getränke der Gast konsumiert hat

Wie ist eine Urkunde rechtlich definiert?

Wichtig zum Verständnis des Tatbestands der Urkundenfälschung ist die Definition einer Urkunde selbst. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um ein Schriftstück handelt, das im Allgemeinen Sprachgebrauch als „Urkunde“ bezeichnet wird.

Die Rechtsprechung definiert eine Urkunde als verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist. Typische Beispiele für Urkunden sind:

  • Verträge
  • Amtliche Bescheide
  • Quittungen
  • Zeugnisse
  • Ausweise / Pässe

Es muss sich bei einer Urkunde allerdings nicht zwingend um ein Schriftstück handeln. Wie in den obigen Beispielen ersichtlich ist, kann auch das TüV-Siegel auf Ihrem KfZ-Kennzeichen, der Beglaubigungsvermerk einer beglaubigten Kopie oder ein Bierdeckel, auf dem konsumierte Getränke markiert wurden, als Urkunde aufgefasst werden.

Zu beachten ist auch, dass Vervielfältigungen von Urkunden selbst als Urkunden aufgefasst werden können, wenn sie gleichwertig zur Beweiserbringung im Rechtsverkehr vorgelegt werden.

Besonders schwere Urkundenfälschung

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Urkundenfälschung den Grundtatbestand von besonders schweren Fällen, die bei einer Verurteilung schwerer bestraft werden. Ein besonders schwerer Fall kann vorliegen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Urkundenfälschung wird geschäftsmäßig betrieben
  • Die Urkundenfälschung wird als Mitglied einer Bande betrieben
  • Der Täter hat Urkundenfälschung in großem Ausmaß begangen
  • Der Täter hat als Amtsträger seine Befugnisse missbraucht

Das Erfüllen einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Bewertung als besonders schwerer Fall. Umgekehrt kann ein Richter einen besonders schweren Fall annehmen, wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt wird. Die Bewertung erfolgt immer individuell durch den Richter unter Würdigung aller relevanten Umstände.

Ist Urkundenfälschung auch bei digitalen Dokumenten möglich?

Ob ein digitales Dokument als Urkunde im rechtlichen Sinne zählt, muss immer im Einzelfall abgewogen werden. Bei gewöhnlichen PDFs oder E-Mails handelt es sich in der Regel nicht um Urkunden im Sinne des StGB.

Dokumente, die mit einer digitalen Signatur versehen sind, können jedoch sehr wohl als Urkunde aufgefasst werden. Wer beispielsweise ein durch eine digitale Signatur signiertes digitales Dokument nachträglich verändert, kann sich unter Umständen der Urkundenfälschung strafbar machen.

Dennoch kann die Fälschung auch eines nicht digital signierten PDFs oder einer E-Mail unter Umständen aufgrund eines anderen Straftatbestandes strafbar sein. Die Einordnung ist oft nicht auf den ersten Blick offensichtlich. Lassen Sie sich daher stets von Ihrem Rechtsanwalt beraten.

Ähnliche Straftatbestände

Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist eng verwandt mit ähnlichen, aber klar abgegrenzten Straftatbeständen. In Ihrem konkreten Fall prüfen wir daher stets genau, um welchen etwaigen Straftatbestand es sich handelt. Hier ergeben sich für Ihren erfahrenen Rechtsanwalt potenziell lohnenswerte Verteidigungsstrategien.

Von der Urkundenfälschung abgegrenzt werden müssen unter anderem…:

  • … die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
  • … die Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270 StGB)
  • … die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
  • … der Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)

Die Abgrenzung zur Urkundenfälschung wird vor allem dann relevant, wenn es sich bei den gefälschten Objekten nicht um Urkunden im rechtlichen Sinne handelt.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung?

Bei einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung droht Ihnen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen liegt das Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Die Höhe der Strafe richtet sich dabei immer nach den individuellen Umständen Einzelfalls. Zusätzlich zu den oben genannten erschwerenden Faktoren kann sich beispielsweise der Umstand strafschärfend auswirken, wenn Sie bereits zuvor wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurden.

Selbst bei minder schweren Strafen müssen Sie jedoch gegebenenfalls mit langfristigen negativen Folgen für Ihr Leben rechnen, da eine Verurteilung unter Umständen in Ihrem polizeilichen Führungszeugnis auftauchen könnte.

Nehmen Sie daher die Situation ernst und lassen Sie sich schnellstmöglich anwaltlich vertreten. Als Fachanwälte für Strafrecht nutzen wir unsere gesamte Erfahrung, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Kontaktieren Sie uns direkt für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.