Revisionsrecht

344 StPO (sog. Verfahrensrüge)

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Gemäß § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Das Revisionsrecht unterscheidet zwischen Verfahrensrügen und der Sachrüge, d. h. der Verletzung materiellen Rechts. Revisionsrecht ist eine komplexe Materie und unterscheidet sich grundlegend von Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung. Dennoch besteht ein untrennbarer Zusammenhang, da häufig der Erfolg einer Revisionsrüge durch die Verteidigung durch entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung vorbereitet wird. Unzulässig abgelehnte Beweisanträge können als Verfahrensfehler die Revision begründen. Weit häufiger erfolgreich sind jedoch Revisionen, die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützt werden.

Das Revisionsverfahren ist weit überwiegend rein schriftlicher Natur. Nur in den in § 349 StPO geregelten Fällen findet eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Senat des Bundesgerichtshofes statt.

Für die Begründung der Revision läuft eine Frist von einem Monat, die in der Regel auch voll ausgeschöpft wird. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, ohne Möglichkeit der Verlängerung. Die Revision gegen ein landgerichtliches Urteil ist in der Regel zeit- und daher auch kostenintensiv. Sie erfordert besonderes Fachwissen, da die Zulässigkeitsanforderung durch den Bundesgerichtshof sehr hoch sind. Die Erfolgsquote von Revisionen beim Bundesgerichtshof liegt seit Jahren konstant zwischen 3 und 4 Prozent.