Verteidigung in Strafverfahren wegen Brandstiftung o. ä. erfordert vom Strafverteidiger besondere Kenntnisse. Zum einen sind strafprozessuale Kenntnisse im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung selbstverständlich.
Darüber hinaus ergeben sich jedoch in Strafverfahren wegen „gemeingefährlicher Straftaten“ gemäß §§ 306 – 323c StGB Besonderheiten, die der versierte Fachanwalt für Strafrecht kennt und aus denen er Vorteile für die/den Beschuldigte(n) gewinnen wird.
Falls Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung sind, eine Vorladung oder eine Anzeige erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen spezialisierten Anwalt beim Vorwurf Brandstiftung kontaktieren. Wir sind als Fachanwalt für Strafrecht qualifiziert und in der Verteidigung in Verfahren wegen Brandstiftung besonders erfahren.
Wir fordern die Ermittlungsakte an und werten diese aus. Anschließend beraten wir Sie über die beste Verteidigungsmöglichkeit und setzen die notwendigen Maßnahmen um. Wir kennen als Strafverteidiger beim Vorwurf Brandstiftung eine Vielzahl von Optionen, die mittels entsprechender Beweisanträge den Ausgang des Verfahrens für Sie entscheidend prägen können.
Was bezeichnet der Gesetzgeber als Brandstiftung?
In Brandstiftungsprozessen ist in der Regel die Einschaltung eines sogenannten Brandsachverständigten erforderlich. Dessen Sachkunde ist erforderlich, um die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Brandstiftung festzustellen. Die Brandsachverständigen werden von der Staatsanwaltschaft beauftragt.
Die Brandstiftungsdelikte im Strafgesetzbuch setzen voraus, dass bestimmte Gegenstände entweder
- in Brand gesetzt sind oder
- durch die Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört sind.
Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist vom Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Urteilen konkretisiert worden. Wir kennen die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Inbrandsetzung!
Eine Brandstiftung liegt beispielsweise nicht vor, wenn noch kein funktionswesentlicher Teil des Tatobjekts so vom Feuer ergriffen ist, dass er selbständig weiter brennen kann. Ist beispielsweise nur Mobiliar zerstört liegt auch kein teilweises Zerstören vor. Die Rechtsprechung ist sehr differenzierend und kann hier nicht abschließend dargestellt werden.
Brandstiftung im Jugendstrafrecht
Von besonderer Bedeutung in Verfahren wegen Brandstiftung ist das Motiv. Dieses kann sich sowohl im Erwachsenen als auch im Jugendstrafrecht erheblich strafmildernd oder strafschärfend auswirken und sollte daher auf keinen Fall Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beim Vorwurf Brandstiftung vom Beschuldigten offenbart werden.
Nicht selten werden Jugendliche einer Brandstiftung beschuldigt. In diesen Fällen gibt es weitere Besonderheiten auf der inneren Tatseite, also bei der Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die für ein gutes Ergebnis nutzbar gemacht werden können. Wir kennen die einschlägigen psychologischen Studien über jugendliche Brandstifter und nutzen diese für unsere Mandanten.
Die einschlägigen Gesetze haben folgenden Wortlaut:
§ 306 StGB Brandstiftung
(1) Wer fremde
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306a StGB Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
- eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
- eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.