Die Strafbarkeit wegen Dopings ist seit dem 18.12.2015 gesondert im Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) geregelt und ist somit nicht mehr Teil des Arzneimittelstrafrechts.
Der Zweck und die Zielrichtung des Gesetzes ist es, die Fairness und Chancengleichheit im Sportwettbewerb zu wahren und gleichzeitig die Gesundheit der Sportler und Sportlerinnen zu schützen.
Hierzu stellt das Gesetz den unerlaubten Umgang bzw. die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden aber auch das Selbstdoping unter Strafe. Somit sind nicht nur Ärzte, Betreuer und Trainer, sondern auch die Sportler selbst in den Blick der Strafvorschriften des Anti-Doping-Gesetzes gerückt.
Sind Sie Beschuldigter eines Verfahrens wegen des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz? Als Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung u. a. im Medizinstrafrecht und einer Vielzahl an geführten Verfahren im Dopingmittel-Strafrecht wissen wir um die besondere Situation, in der Sie sich als Beschuldigter befinden.
Beim Vorwurf Doping steht oft die Karriere auf dem Spiel
Oft steht mit der sportlichen auch gleichzeitig die berufliche Karriere auf dem Spiel. Die sportliche Reputation leidet bereits nur durch das Bekanntwerden der Vorwürfe immens – ohne dass es bislang zu einer Verurteilung gekommen sein muss.
Daher ist es uns ein besonderes Anliegen und Ziel, Ihr Verfahren möglichst geräuschlos und für Sie zufriedenstellend zu beenden.
Dabei gilt für Sie – sobald Sie formal als Beschuldigter geladen oder angehört werden sollen – von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen! Mit einer Aussage ohne Aktenkenntnis können Sie nichts gewinnen, aber viel verlieren. Denn ganz gleich wie erdrückend die Beweislage für Sie auf den ersten Blick erscheinen mag:
Eine seriöse Aussage über die Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem Verfahren kann erst getroffen werden, nachdem ein spezialisierter Strafverteidiger & Anwalt beim Vorwurf Doping hinzugezogen und Akteneinsicht genommen wurde.
Wir beantragen Akteneinsicht und teilen den Ermittlungsbehörden mit, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht bis zur Akteneinsicht Gebrauch machen. Nach Eingang der Ermittlungsakte werten wir diese aus und besprechen alle Optionen mit Ihnen. Anschließend werden wir für das gemeinsame Ziel entschlossen und hartnäckig kämpfen.
Wie definiert der Gesetzgeber Doping?
Das Anti-Doping-Gesetz gilt für bestimmte Dopingmittel, die in der Anlage zum Gesetz beigefügt sind . Dort aufgeführt sind insbesondere Anabole Stoffe, Wachstumshormone und Stoffwechsel-Modulatoren.
Wie mache ich mich des Dopings strafbar?
Die zentrale Strafvorschrift ist § 4 AntiDopG, nach der verschiedene Tathandlungen, die Dopingmitteln zum Gegenstand haben, unter Strafe gestellt sind:
Bestraft wird zum einen nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 AntiDopG, wer Dopingmittel herstellt, mit ihnen Handel treibt, verschreibt oder Dopingmittel – ohne mit ihnen Handel zu treiben – veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt.
Ebenfalls unter Strafe gestellt ist es nach § 4 Abs. 1, Nr. 2 AntiDopG Dopingmittel bei einer anderen Person zum Zwecke des Sports anzuwenden oder aber gem. § 4 Abs. 1, Nr. 4 AntiDopG – aus Sicht des Sportlers – Dopingmittel an sich selbst anzuwenden bzw. anwenden zu lassen, und zwar in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen.
Somit ist das Selbstdoping im Training bzw. in der „Freizeit“ unter Strafe gestellt, sofern es in der Absicht erfolgt, sich im späteren sportlichen Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1, Nr. 5 AntiDopG auch die Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb unter Anwendung eines Dopingmittels strafbar.
Bereits der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln kann strafbar sein
Im Rahmen des Selbstdopings sollte beachtet werden, dass auch nur der Besitz bzw. Erwerb von Dopingmitteln – selbst in geringen Mengen – strafbar ist, sofern dem Sportler nachgewiesen werden kann, dass der Erwerb bzw. Besitz erfolgt ist, um die Dopingmittel bei sich selbst anzuwenden und sich dadurch in einem sportlichen Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen, § 4 Abs. 2 AntiDopG.
Schließlich ist der bloße Erwerb, Besitz oder die Einfuhr von Dopingmitteln nach Deutschland – auch ohne eine Anwendungsabsicht – strafbar, sofern es sich dabei um eine sogenannte nicht geringe Menge handelt (vgl. hierzu auch die nicht geringe Menge im BTMG).
Die Festlegung der Mengenwerte für eine nicht geringe Menge ist in der Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV) erfolgt.
Wichtig ist schließlich noch § 4 Abs. 6 AntiDopG: Danach ist unter bestimmten Umständen schon allein ein fahrlässiges Handeln strafbar. So kann sich beispielsweise der anwendende Arzt strafbar machen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht einhält und dem Sportler irrtümlich Dopingmittel verabreicht.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Dopings?
Das AntiDopG sieht bei Doping grundsätzlich einen Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, § 4 Abs. 4 AntiDopG. Das sind insbesondere Fälle, in denen die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet oder sogar die Gefahr des Todes verursacht wird.
Je früher Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt beim Vorwurf Doping kontaktieren, desto besser stehen Ihre Chancen, einen für Sie möglichst erfolgreichen Ausgang des Verfahrens zu erreichen.