Wir sind seit ca. 20 Jahren als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Köln tätig. Wir verfügen über Spezialwissen im Drogenstrafrecht und jahrelanger Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden. Der Handel und Umgang mit Drogen ist vielfältig, insbesondere der Handel und Erwerb von Drogen über das Internet nimmt weiter zu, s. auch Verteidigungsoptionen bei Straftaten im Darknet. Wir reagieren auf diese Entwicklung und helfen unseren Mandanten mit innovativen Verteidigungsansätzen. Wir verteidigen in Köln und bundesweit und helfen Ihnen das Strafverfahren mit einem guten Ergebnis zu beenden.
Spezialisiert im Drogenstrafrecht
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst eine Vielzahl von Straftaten im Umgang mit Drogen. Wenn Sie Beschuldigte(r) in einem Verfahren aus dem Betäubungsmittelstrafrecht sind, geben wir Ihnen als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht folgenden Rat, unabhängig von dem konkreten Vorwurf:
Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!
Mit einer Aussage ohne Aktenkenntnis können Sie nichts gewinnen, aber viel verlieren. Denn ganz gleich wie erdrückend die Beweislage für Sie auf den ersten Blick erscheinen mag: Eine seriöse Aussage über die Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem Verfahren kann erst nach Beauftragung eines Rechtsanwalts für Betäubungsmittelstrafrecht und der darauffolgenden Akteneinsicht getroffen werden.
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, Betroffener einer Durchsuchung sind oder gar vorläufig festgenommen wurden, so sollten Sie möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht beauftragen.
Telefonische Ersteinschätzung
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir geben Ihnen sofort und unverbindlich eine telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles. Kommt es zu einer Beauftragung, beantragen wir zunächst Akteneinsicht und teilen den Ermittlungsbehörden mit, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht bis zur Akteneinsicht Gebrauch machen. Nach Eingang der Ermittlungsakte werten wir diese aus und besprechen alle Optionen mit Ihnen.
Wir finden Lösungen, auch in scheinbar aussichtslosen Fällen. Denn die Arbeit als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht setzt fundierte Kenntnisse über die speziellen Rechtsprobleme, Strafandrohungen bzw. Strafzumessungskriterien, sowie über die Strafvollstreckung voraus. Möglicherweise kommt auch eine Therapiemöglichkeit („Therapie statt Strafe“ gemäß § 35 BtMG) in Betracht. Wir helfen Ihnen, das Verfahren mit einem guten Ergebnis zu beenden.
Beschwerde gegen Durchsuchung
Regelmäßig finden Durchsuchungen von Wohnungen oder Geschäftsräumen wegen Vorwürfen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) statt, die gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) verstoßen. In besonderen Fällen können rechtswidrige Durchsuchungen zu Beweisverwertungsverboten führen, mit der Folge, dass bspw. aufgefundene Betäubungsmittel nicht strafrechtlich verwertet werden dürfen. Jeder gute Fachanwalt für Strafrecht kennt die gesetzlichen Möglichkeiten nach der Strafprozessordnung, um Durchsuchungen und den Ergebnissen einer Durchsuchung zu widersprechen. Wir prüfen den Sachverhalt und beraten Sie über die Möglichkeiten. Als Ihr Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht legen wir regelmäßig mit Erfolg Beschwerde gegen Durchsuchungen ein und erreichen so, einen Ausgang des Verfahrens mit einem perfekten Ergebnis.
Hilfe bei Telefonüberwachung
Regelmäßig sind auch Telekommunikationsüberwachungen rechtswidrig, so dass Beweisverwertungsverbote zugunsten unserer Mandanten geltend gemacht werden können.
Ganz aktuell wird die Bedeutung des Schweigens im Strafverfahren im Rahmen der sog. „Encro-Chats“ oder ähnlicher Kryptomedien relevant, bei denen gerade noch nicht in letzter Instanz geklärt ist, ob diese überhaupt verwertet werden dürfen.
Vorschnelle Aussagen in den entsprechenden Verfahren führen letztlich dazu, dass sich Fragen nach Beweisverwertungsverboten gar nicht mehr stellen, weil die Ermittlungsbehörden nun die Aussagen des Beschuldigten als Beweismittel in den Prozess einführen werden.
Hilfe durch Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht
Grundsätzlich gilt, dass es viele Verteidigungsoptionen in Verfahren aus dem Betäubungsmittelstrafrecht gibt, die vom betroffenen Laien nicht gesehen werden können. Wir sind erfahrene Fachanwälte auf dem Gebiet der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht und können Ihnen die besten Verteidigungsmaßnahmen darlegen, wenn Sie Beschuldigte(r) im Drogenstrafrecht sind. Wir erreichen regelmäßig die Einstellung des Verfahrens oder verhindern mit juristischen Möglichkeiten ein gerichtliches Verfahren.
Was fällt unter das Betäubungsmittelstrafrecht?
Als Beschuldigter in einem Betäubungsmittelstrafverfahren sind Sie mit zahlreichen juristischen Fragen konfrontiert.
Jeder Fachanwalt und Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht muss diese Materie beherrschen. Als Fachanwälte für Strafrecht mit Erfahrungen im Betäubungsmittelstrafverfahren geben wir Ihnen hier einen kurzen Überblick:
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) definiert in §§ 29 ff. BtMG den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln.
Der § 29 BtMG muss hierbei als Grundtatbestand aller weiteren Straftaten im BtMG verstanden werden. Alle weiteren Straftaten in den §§ 29a BtMG ff. leiten sich letztlich von diesem Grundtatbestand ab. Somit ist das Betäubungsmittelstrafrecht als Stufensystem konzipiert, bei dem der § 29 BtMG verschiedene Begehungsweisen mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellt, es sei denn es liegt eine Erlaubnis nach § 13 BtMG vor.
Höhere Strafandrohungen in besonderen Fällen
Die weiteren Straftaten nach § 29a ff. BtMG knüpfen daran an, setzen darüber hinaus aber weitere erschwerende Umstände voraus (bspw.: Handeltreiben als Mitglied einer Bande oder mit einer nicht geringen Menge), die sodann eine höhere Strafandrohung rechtfertigen sollen.
Der häufigste Fall von § 29 BtMG ist der Besitz von oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG), wofür das Gesetz bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Wird der Handel gewerbsmäßig betrieben, ist die Strafe sogar nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29 Abs. 3, S. 1, S. 2, Nr. 1 BtMG).
Ebenfalls nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besitzt oder mit dieser Handel treibt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Besonders gravierend wird die Strafandrohung – auch mit Blick auf eine mögliche Bewährungsaussetzung – sobald der Vorwurf einer Bandenstruktur im Raum steht: So wird das Handeltreiben als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§ 30a Abs. 1 BtMG).
Aber auch ohne eine Bande kann die Mindeststrafe fünf Jahre betragen, nämlich dann, wenn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Beisichführen einer Schusswaffe erfolgt (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).
Diese in ihrer Höhe empfindlichen Strafandrohungen gilt es als Beschuldigter ernstzunehmen und von Anfang einen Fachanwalt für Strafrecht bzw. einen Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht bzw. „Drogenstrafrecht“ einzuschalten, um eine adäquate Verteidigung abzusichern. Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung.
Die richtige Einordnung der relevanten Rechtsbegriffe
Zu unseren Aufgaben als Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Drogendelikte bzw. Anwalt mit Schwerpunkt BtMG (kurz für Betäubungsmittelgesetz) gehört es natürlich auch, über detaillierte Kenntnisse zu den im Betäubungsmittelgesetz verwendeten Rechtsbegriffen zu verfügen und die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu zu kennen.
Dazu gehören Kenntnisse zu den verschiedenen Drogenarten, Mengenbegriffen, strafbewehrten Handlungen, wie dem Handel treiben und dem Besitz, sowie zu erschwerenden Umständen, wie der Bandenmitgliedschaft oder Gewerbsmäßigkeit. Nur ein sicherer Umgang mit diesen Rechtsbegriffen und Kenntnisse der Rechtspraxis der Gerichte kann eine effektive und ergebnisorientierte Strafverteidigung gewährleisten.
Als Fachanwälte für Strafrecht mit Schwerpunkt im Betäubungsmittelstrafrecht stehen wir an Ihrer Seite.
Drogenarten und die nicht geringe Menge im BtMG
Was alles unter Betäubungsmittel nach dem BtMG fällt, erklärt der § 1 BtMG:
Betäubungsmittel
(1) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind die in den Anlagen I, Anlagen II und Anlagen III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
An Drogenarten, die umgangssprachlich bekannt sind, sind folgende Unterscheidungen zu treffen:
Trotz aller Legalisierungsbemühungen fallen an pflanzlichen Drogen unter das BtMG:
- Cannabis
- Haschisch
- Marihuana
Halbsynthetische Drogen nach BtMG:
- Crack
- Heroin
- Kokain
- LSD
- Opium
Synthetische Drogen (sog. Designerdrogen) nach BtMG:
- Amphetamin (Speed)
- Ecstasy = MDMA (Methylendioxymetamphetamin)
- Metamphetamin (Crystal, Ice)
- Methaqualon (Tabs, Cappys)
Die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht
Neben den Drogenarten nimmt die Grenze zur sog. nicht geringen Menge eine zentrale Bedeutung im Betäubungsmittelstrafrecht ein, weil hiervon die Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG abhängt, die Tat also zu einem Verbrechen macht.
Sind Sie Beschuldigte(r) in einem Verfahren aus dem Drogenstrafrecht, so ist es entscheidend von welchem Wirkstoffgehalt die Ermittlungsbehörden ausgehen.
Der Gesetzgeber hat es dabei der Rechtsprechung überlassen, die Grenzwerte zur sog. nicht geringen Menge für die verschiedenen Betäubungsmittel zu bestimmen.
Dem ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung v. 07.11.1983 nachgekommen. Der BGH nimmt dabei den Wirkstoffgehalt der jeweiligen Droge als maßgeblichen Anhaltspunkt und bestimmt die Einzelmenge (Konsumeinheit) und die sog. Maßzahl (Zahl der Konsumeinheiten). Die Multiplikation beider Werte ergibt dann die sog. nicht geringe Menge, bezogen auf den Wirkstoffgehalt.
Für den erfahrenen Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht ist es unerlässlich, sich mit den Grenzwerten zur nicht geringen Menge auszukennen. Der Wirkstoff wird regelmäßig durch die Einholung eines Wirkstoffgutachtens bestimmt.
Die jeweiligen Grenzwerte
- Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
- Ecstasy: 30 g Base bzw. 35 g Hydrochlorid
- Metamphetamin: 5 g Base bzw. 6,2 g Hydrochlorid (auch BGH)
- Cannabis: 7,5 g THC
- Heroin: 1,3 g Base u. 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Kokain: 4,5 g Base u 5 g Kokainhydrochlorid
- LSD: 6 mg Lysergsäurediatthylamid bzw. 300 Tripps
- Morphin: 4 g Base und 4,5 g Morphinhydrochlorid
- Fentanyl und Carfentanil: Grenzwerte noch nicht eindeutig bestimmt, da es noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, s. dazu auch den Beitrag Die nicht geringe Menge Fentanyl & Carfentanil
- Mimosa Hostilis bzw. Dimethyltryptamin (DMT): […], s. auch den Artikel zu Mimosa Hostilis – legal?
Lässt sich der Wirkstoff durch die Ermittlungsbehörden nicht feststellen, bieten sich weitere Verteidigungsmöglichkeiten, die der erfahrene Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht für seine Mandanten nutzen wird.
Besitz und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
In den meisten Fällen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht geht es um den Besitz von oder den Handel treiben mit Betäubungsmitteln. Beide Begriffe sind durch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar definiert.
So versteht man unter dem Besitz die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bewussten und tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses, welches die unmittelbare Einwirkung auf das Betäubungsmittel ermöglicht. Unter diese etwas sperrige Definition fällt beispielsweise das Mitsichführen von Betäubungsmitteln am Körper bzw. in der Kleidung aber auch das „Bunkern“ in einem Versteck, wenn der Beschuldigte Zugriff auf dieses Versteck hat.
Das Handeltreiben wiederum ist nach der sehr weiten Definition der Rechtsprechung jede eigennützige auf einen Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Hierunter fällt letztlich jede Tätigkeit, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln ausgerichtet ist, sodass Sie sich als Beschuldigter in einem Betäubungsmittelverfahren schnell mit dem Vorwurf des Handeltreibens konfrontiert sehen.
Dabei kommt es entgegen landläufiger Meinung gar nicht darauf an, ob der Umsatz tatsächlich stattgefunden hat. Ausreichend ist nach dem BGH beispielsweise schon die Verschaffung des Besitzes von Betäubungsmitteln in der Absicht, diese gewinnbringend zu veräußern oder Verkaufsverhandlungen, die eine verbindliche Absprache enthalten. Dabei schließen die Ermittlungsbehörden häufig aus der Menge der bessenen Drogen auf ein Handeltreiben. Als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kennen wir die Argumente gegen solche Rückschlüsse und verhindern so eine Anklage wegen Handeltreibens. Auch die bloß vermittelnde Tätigkeit oder Kurierfahrten können Handeltreiben sein.
Die Bande im Betäubungsmittelstrafrecht
Von besonderer Bedeutung ist wegen der empfindlichen Strafandrohungen auch der Begriff der Bande im BtMG. Nach dem BGH setzt eine Bande im Sinne des § 30a Absatz 1 Nr. 1 BtMG den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten der in § 30a Absatz 1 BtMG genannten Art zu begehen.
Ziel einer Strafverteidigung in Fällen, in denen der Bandenvorwurf gemacht wird, wird es u.a. sein, eine ausdrückliche bzw. konkludente Bandenabrede in Zweifel zu ziehen und das Gericht vielmehr von („bloßer“) Mittäterschaft oder Beihilfehandlungen zu überzeugen. Als Fachanwalt und Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht kennen wir die juristischen Schrauben, an denen wir zu Ihren Gunsten drehen werden.
Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens im Drogenstrafrecht
Vor allem in umfangreichen Betäubungsmittelverfahren – insbesondere im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen und einer Bandenmitgliedschaft – laufen die Ermittlungen zunächst verdeckt ab. Hierbei bedienen sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Mittel, wie beispielsweise Observationen von Verkaufsstätten, Telekommunikationsüberwachungen, dem Einsatz von Scheinkäufern oder verdeckten Ermittlern bzw. Vertrauenspersonen.
Selbstverständlich dürfen die Ermittlungsbehörden nicht willkürlich auf diese Ermittlungsinstrumente zurückgreifen, denn die Strafprozessordnung enthält klare gesetzliche Vorgaben, wann z.B. eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden darf (§ 100a StPO). Zu unseren Aufgaben als Fachanwalt und Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht, im Bereich „BTM“, „Drogenstrafrecht“ zählt auch, nach Akteneinsicht den gesetzeskonformen Einsatz von Ermittlungsinstrumenten zu überprüfen und bei Verstößen bei Gericht Widerspruch gegen die Verwertbarkeit der Beweismittel einzulegen.
An die verdeckten Ermittlungen knüpfen dann in der Regel Wohnungsdurchsuchungen an, die nicht immer auch ohne Beeinträchtigungen von Körper oder Eigentum der Beschuldigten ablaufen. Aber auch hier sind die Ermittlungsbehörden an Recht und Gesetz gebunden (§ 102 StPO), deren Einhaltung es zu überprüfen gilt.
Selbstverständlich gibt es auch eine Vielzahl von Verfahren im Drogenstrafrecht, die ohne verdeckte Ermittlungsmaßnahmen auskommen. Dann erhalten die Beschuldigten eine schriftliche Vorladung zur Vernehmung oder einen Anhörungsbogen. Auch in diesen Fällen kann die sofortige Beauftragung eines Anwalts für Drogenstrafrecht zu guten Ergebnissen führen.