Mimosa Hostilis: die nicht geringe Menge des Stoffes Dimethyltryptamin (DMT)

Die psychotrope Wirkung des Stoffes Dimethyltryptamin (DMT) ist mittlerweile hinlänglich bekannt, meist im Zusammenhang mit dem Begriff Mimosa Hostilis (Jurema). Weitestgehend unbekannt ist die mit Besitz und Erwerb verbundene Strafbarkeit. Zum Grenzwert der sog. nicht geringen Menge Dimethyltryptamin (DMT) gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung. Bislang ist nur eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal veröffentlicht. Demnach liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge Dimethyltryptamin (DMT) bei 3,6 Gramm Dimethyltryptamin (Base). Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Entscheidung richtig ist.

Dimethyltryptamin (DMT) ist ein Stoff, der in vielen Pflanzen, Organismen und Lebewesen enthalten ist. In diversen Shops im Internet wird er als, in der Pflanze „Mimosa Hostilis“ (Jurema) enthalten und legal beworben. Dies ist irreführend, denn nach der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist der Umgang mit Dimethyltryptamin (DMT) strafbar, „wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist“. Dieser Zusatz lässt auf der einen Seite Verteidigungsoptionen gegen eine Strafbarkeit. Auf der anderen Seite ist jedoch festzuhalten, dass die konkreten Umstände des Erwerbs, der handelnden Personen, der erworbenen oder bestellten Menge in der Praxis regelmäßig ausreichende Anhaltspunkte gerade für den Einsatz als Rauschmittel bieten und somit die Strafbarkeit des Umgangs mit DMT von den Ermittlungsbehörden angenommen wird.

Mimosa Hostilis / DMT: Grenze zur nicht geringen Menge

Die Grenze zur nicht geringen Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht von besonderer Bedeutung, da sich mit Überschreiten des Grenzwertes die Strafbarkeit erhöht und der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr beginnt. Derzeit gibt es nur eine veröffentlichte Entscheidung zur Bestimmung der nicht geringen Menge von DMT aus der Mimosa Hostilis. Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 7. Dezember 2012 (5127 Js 10022/09.2KLs) die Grenze zur nicht geringen Menge von Dimethyltryptamin (DMT) auf 3,6 Gramm Dimethyltryptamin Base festgelegt. Soweit ersichtlich ist das Urteil rechtskräftig geworden, ohne dass der Bundesgerichtshof die Berechnung des Grenzwertes überprüfen und für richtig befinden konnte. Das Landgericht Frankenthal hatte sich ausweislich der Urteilsgründe sachverständig beraten lassen und die Ausführungen des Sachverständigen für richtig befunden und übernommen. Das Landgericht hat sich dabei an die Vorgaben des Bundesgerichtshofes zur Berechnung von Grenzwerten im Betäubungsmittelstrafrecht gehalten. Da es keine wissenschaftlich fundierten Daten über eine tödliche oder äußerst gefährliche Dosis von Dimethyltryptamin (DMT) gibt, hat das Landgericht den Grenzwert ausgehend von einer durchschnittlichen Konsumseinheit bestimmt.

Vergleich mit LSD und Psilocin/Psilocybin

Die Anzahl der Konsumseinheiten, die vorliegen muss, um den Grenzwert zur nicht geringen Menge zu erreichen, hat das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur nicht geringen Menge von LSD und Psilocin/Psilocybin (Pilze) bestimmt. Dabei hat es zugrunde gelegt, dass aufgrund diverser Erfahrungsberichte, maßgeblich aus dem Internet, die Wirkung von Dimethyltryptamin (DMT) regelmäßig mit der Wirkung von LSD und Psilocin/Psilocybin verglichen wird. Höchstrichterlichen Entscheidungen zufolge liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei LSD und Psilocin/Psilocybin bei 120 Konsumseinheiten. Aufgrund der gleich gelagerten Wirkung hat das Landgericht Frankenthal somit auch bei Dimethyltryptamin (DMT) 120 Konsumseinheiten für den Grenzwert zur nicht geringen Menge festgelegt.

Fehlerhafte Bestimmung einer Konsumeinheit

Allerdings hat es die Menge einer einzelnen Konsumeinheit nach der hier vertretenen Meinung auf eine nicht tragfähige Grundlage gestützt. Aufgrund der Angaben zu den szenetypischen Durchschnittsdosierungen in den verfügbaren Medien ist das Landgericht von einer Einzelkonsummenge von 5 mg bis 70 mg ausgegangen. Ausgehend davon, dass Dimethyltryptamin (DMT) anscheinend mindestens genauso potent wie Psilocin/Psilocybin sei und unter Berücksichtigung der bevorzugten Konsumformen und entsprechenden Dosierungsempfehlungen bei fehlenden Angaben zu therapeutischen Maximaldosen, könne (zit.) „eine Konsumeinheit von 30 mg (Base), bezogen auf inhalative Applikation, für einen drogenunerfahrenen Konsumenten als wirksame Dosis postuliert werden.“

Aufgrund der bei LSD und Psilocin/Psilocybin zugrundegelegten 120 Konsumseinheiten berechnet das Landgericht somit die Grenze zur nicht geringen Menge auf 3,6 g Dimethyltryptamin (Base). Diese Begründung erscheint fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 –  festgestellt, dass die Bezugnahme auf die in Internetforen berichteten szenetypischen Durchschnittsdosierungen für die genannten Applikationsformen keine geeignete Erkenntnisgrundlage zur durchschnittlichen Konsumeinheit darstellt. „Dies gilt zum einen deshalb, weil es sich bei den Einträgen in User-Foren nicht um wissenschaftlich gesicherte Daten handelt, diese Angaben häufig auf erfahrene Konsumenten zurückgehen, bei denen bereits mit einer Toleranzentwicklung zu rechnen ist und interindividuelle Unterschiede in der Reaktion auf den Wirkstoff unberücksichtigt bleiben“, so der Bundesgerichtshof.
Darüber hinaus bezieht sich die Konsumeinheit von 30 mg ausweislich der Urteilsbegründung des Landgerichts Frankenthal nur auf die inhalative Applikation. Die durchschnittliche Konsumeinheit muss jedoch alle Formen der Verabreichung mit einbeziehen. Auch insoweit ist die Begründung somit fehlerhaft.

Die Auswirkungen des Urteils in der Praxis

In Betäubungsmittelstrafverfahren wegen des Umgangs mit Dimethyltryptamin (DMT) ist zu erwarten, dass die Justizbehörden auf die Entscheidung des Landgerichts Frankentahl verweisen, wenn es um die Bestimmung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge geht. Aus den vorgenannten Erwägungen muss der Verteidiger in diesem Fall daraufhinwirken, dass Staatsanwaltschaft und Gericht die Fehlerhaftigeit dieses Urteils erkennen.

Es darf aber nicht verkannt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf jeden Fall eine Orientierungshilfe zur Einstufung des strafrechtlichen Vorwurfs bietet. Gerade in den Fällen, in denen der Grenzwert zur nicht geringen Menge nur knapp überschritten ist, lohnt sich aber eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Urteil und eine intensive Argumentation des Verteidigers.

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Kanzlei Klein Klefenz bekannt aus folgenden Medien:
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In einer Strafsache habe ich mich erst spät - nach Erhalt der Anklageschrift - um Rechtsbeistand gekümmert. Durch die Bewertungen bin ich auf die Kanzlei Klein Klefenz gestoßen. Das war definitiv die beste Wahl. Rechtsanwalt Klefenz stand mir durchweg bis einschließlich der Hauptverhandlung mit Rat und Tat beiseite, hat sich stets Zeit für Rück- und Nachfragen genommen, war immer zu erreichen und hat sich vor allem auch vor Gericht aktiv für mich eingesetzt und für mich persönlich ein sehr gutes Ergebnis erzielt.

Frau E.B.

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Die Kanzlei, inkl. der Empfang - die Atmosphäre, der Ton, die Unterstützung - alles genau so, wie man das in dieser Situation braucht. Beruhigend und vertrauensvoll.
Alles sehr schnell und professionell erledigt.
Vielen Dank!

Frau M.B.

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Gute persönliche Beratung durch Herrn Klefenz, sehr kompetent und hilfreich. Nimmt sich Zeit, um sich in die Fälle einzuarbeiten. Gutes Vertrauensverhältnis.

Herr A.F.

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Einfach top!!!

Wurde von Herrn Klefenz vor Gericht sehr gut vertreten. Bis jetzt noch keinen besseren Anwalt gehabt.

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Super Anwalt !!! Kann ich nur weiter empfehlen

"Herr Klefenz , ist ein spitzen Anwalt Sehr vertrauenswürdig und kompetent ! Und was mir am meisten gefällt ist das der jeder Zeit erreichbar ist ! Und immer ein Ohr hat. Freispruch in einem Riesen Verfahren war drin !!"

Herr L.J.

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C. C.
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Herr Klein ist ein Strafverteidiger mit sehr viel Sachverstand, Klarheit und Empathie. Auf Augenhöhe nimmt er sich die Zeit für einen und schätzt die notwendigen Schritte sehr gut ein - in ausführlichen Gesprächen erklärte er alle notwendigen Maßnahmen und die jeweilige Strategie. Denn in einem sehr komplexen, außergewöhnlichen und langwierigen Ermittlungsverfahren hat Herr Klein es geschafft, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Ich kann Herrn Klein und die Kanzlei wirklich nur jedem empfehlen. Ein großes Dankeschön für Ihre tolle Arbeit!

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Top-Anwalt, kompetent und zuverlässig
Lehrer

Herr Klein hat mir in einer Rechtsangelegenheit sehr geholfen. Seine Arbeit war zu jeder Zeit zuverlässig und durch sehr gute fachliche Kompetenz gekennzeichnet. Ich würde Ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen.

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J. S.

Ich habe mich sehr gut durch Herrn Rechtsanwalt Maximilian Klefenz vertreten gefühlt. In der ersten Instanz wurde ich von einem anderen Anwalt vertreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt Klefenz beauftragt und ich wurde nach 14 Verhandlungstagen In allen Anklagepunkten freigesprochen. Er ist ein sehr engagierter Rechtsanwalt, dem es gelungen ist, der Polizei und den Justizbehörden in einem sehr umfangreichen Verfahren Fehler nachzuweisen und mich so vor dem Gefängnis bewahrt hat. Ein wirklich guter und kompetenter Rechtsanwalt den ich zu 100% weiterempfehlen kann.

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S. F.
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.
In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.
Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.
An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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P. P.
Angestellter

Ich kann Herrn Klein guten Gewissens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen.
Als Opfer schwerwiegender falscher Beschuldigungen ist man natürlich in einer sehr komplizierten Situation. Herr Klein legt großen Wert darauf, dass diese ernst genommen werden.
Er hält sich bewusst mit geschönten Prognosen zurück und gibt eine nüchterne Einschätzung zur Situation ab. Man sollte also nicht erwarten, dass Herr Klein einem Honig um den Mund schmiert.
Dafür bekommt man einen hoch professionellen Verteidiger, der weiß, wie man zwischen den Zeilen liest und Aussagen mit dem nötigen Fachwissen untermauert.
In meinem Fall wurden die Anschuldigungen im Keim erstickt und eine rasche Verfahrenseinstellung herbeigeführt.

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Empfehlung!
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.

In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.

Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.

An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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Ausgezeichnete professionelle Arbeit
Arzt, Köln

Ausgezeichnete, gründliche, seriöse Arbeit! Sehr stark zu empfehlen!
Strafrecht/Medizinrecht, P.K.

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Ein Strafverteidiger wie man ihn sich wünscht!
Psychotherapeut, Köln

Herr Klein hat mich in einer äußerst unangenehmen Strafsache vertreten - mit Fachkenntnis, Professionalität und vor allem: mit Erfolg!
Dr. M.

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M. O.

Mit der Kanzlei habe ich gute Erfahrungen gemacht. Ich befand mich plötzlich in einer brenzligen Situation, in der ich rechtlichen Beistand brauchte. Herr Klein betreute mich in dem Verfahren. Ich nahm ihn durchweg als sehr erfahrenen und kompetenten, ehrlichen und zuverlässigen Anwalt wahr. Er konnte in dem Verfahren das von mir gewünschte Ergebnis erreichen. Besten Dank dafür und natürlich eine klare Weiterempfehlung meinerseits.

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M. M.

Herr Klein hat mich in einer sehr schwierigen Situation vertreten. Ich wurde der Vergewaltigung zu Unrecht beschuldigt. Herr Klein war immer zu erreichen und hat mir von Anfang an ein gutes Gefühl gegeben. Herr Klein konnte das Verfahren zur Einstellung bringen. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit. Herr Klein ist sehr kompetent. Es war eine sehr schwere und harte Zeit. Vielen Dank!

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