Haftbeschwerde: Landgericht hebt Haftbefehl wegen versuchten Mordes auf

Mit Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln wegen des Verdachts des versuchten Mordes rügten wir den fehlenden Nachweis des erforderlichen Tötungsvorsatzes. Das Landgericht Köln folgte unserer Argumentation und hob den Haftbefehl auf (Beschl. v. 22.08.2025, 111 Qs 73/25).

Notwendige Voraussetzung von Untersuchungshaft

Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht einer Straftat begründet werden kann und ein Haftgrund vorliegt. Haftgründe gemäß §§ 112 ff StPO sind Flucht/Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr.

Nur im Fall der „Schwerkriminalität“ gemäß § 112 Abs. 3 StPO, also wenn der/die Beschuldigte eines der dort enumerativ aufgezählten Delikte dringend verdächtig ist, ist einer der oben genannten Haftgründe nicht erforderlich. Es müssen aber auch hier stets Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte.

Vorliegend wurde unserem Mandanten von der Staatsanwaltschaft Köln ein versuchter Mord zum Nachteil eines anderen Mannes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Haftbefehl wegen versuchten Mordes beim Amtsgericht Köln. Der dort zuständige Haftrichter erließ den Haftbefehl antragsgemäß und unser Mandant wurde inhaftiert.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung und Erhalt der Ermittlungsakte wurde diese von uns ausgewertet. Wir überprüften das bisherige Ermittlungsergebnis im Hinblick auf die notwendigen Haftvoraussetzungen.

Dringender Tatverdacht eines Tötungsvorsatzes

Erforderlich ist u. a. ein dringender Tatverdacht.  Dringender Tatverdacht liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer die konkret vorgeworfene Straftat begangen hat. Im Fall eines versuchten Tötungsdeliktes bedeutet dies, dass auch im Sinne eines dringenden Tatverdachts der erforderliche Tötungsvorsatz nachgewiesen werden muss.

Dies war nach unserer Ansicht im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das bisherige Ermittlungsergebnis ließ diese Annahme nicht zu. Ein Tötungsvorsatz ist ein subjektives Tatbestandselement, also ein innerpsychischer Vorgang des Täters, der von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden muss. Da die Ermittler nicht in den Kopf des Täters schauen können und somit keine gesicherte Gewissheit haben, was dieser sich bei Tatausführung denkt, ist nach der Rechtsprechung im Wege einer Würdigung der Gesamtumstände die innere Tatseite zu ermitteln. Zu diesen Gesamtumständen bei Tötungsdelikten gehören u. a. objektive Tatumstände, wie das Verletzungsbild beim Geschädigten, die Art der Tatausführung, die Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges oder einer Waffe usw. Diese Tatumstände werden durch die zulässigen Beweismittel der StPO, also Zeugenaussagen, Urkunden, Inaugenscheinnahmen und Sachverständigengutachten festgestellt. Auch Einlassungen des Beschuldigten können Hinweise liefern. Anhand dieser Feststellungen wird darauf geschlossen, was der Täter gedacht hat, was also von seinem Vorsatz umfasst war. Steht beispielsweise fest, dass der Täter mit Wucht ein Messer in den Oberkörper des Geschädigten in Herzhöhe sticht, liegt es sehr nahe, dass er mindestens davon ausging, den Geschädigten tödlich zu verletzen und er dies auch billigt. Mithin wäre ein Tötungsvorsatz dringend anzunehmen.

Aufhebung des Haftbefehls

Nach diesen Maßstäben war der Haftbefehl im vorliegenden Fall aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt. Die gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes streitenden Argumente wurden von uns in einer umfangreichen Haftbeschwerde vorgetragen. Die Staatsanwaltschaft beantragte erwartungsgemäß die Beschwerde zurückzuweisen. Der Haftrichter, der den Haftbefehl erlassen hatte, teilte unsere Auffassung nicht, half der Beschwerde nicht ab und legte diese der Beschwerdekammer beim Landgericht vor. Dort setzten sich drei Berufsrichter mit unserer Beschwerdebegründung auseinander und bestätigten unsere Auffassung vollumfänglich. Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Verteidigung, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich des notwendigen Tötungsvorsatzes nicht begründbar war. Sie schlossen sich unserer Auffassung an, dass die Aussage des Geschädigten in weiten Teilen nicht glaubhaft war und auch das Verletzungsbild nicht für einen Tötungsvorsatz sprach. Damit war der Haftgrund der Schwerkriminalität hinfällig. Da darüber hinaus, so wie von uns dargelegt, kein Haftgrund vorhanden war, hob das Landgericht den Haftbefehl auf. 5 Wochen nach der Inhaftierung und 3 Wochen nach unserer Beauftragung kam unser Mandant frei.