Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 StPO ist für Beschuldigte in vielen Fällen eine der bestmöglichen Ausgänge, denn sie hat fast keine negativen Auswirkungen auf sie.
Eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit kommt insbesondere für Delikte der sogenannten Bagatellkriminalität in Betracht und hat das Ziel, die Ressourcen der Justiz zu schonen.
Wir stellen Ihnen in Kürze die Voraussetzungen für eine solche Verfahrenseinstellung vor und vergleichen diese mit der Einstellung aufgrund eines Mangels an Beweisen nach § 170 Abs. 2 StPO und der Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO.
Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 153 StPO
Die Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO hat hauptsächlich den Zweck, Strafverfahren wegen sogenannter Bagatelldelikte zu einem schnellen Ende zu führen, um die strapazierten Ressourcen des deutschen Rechtsstaats zu schonen.
Sie kann von der Staatsanwaltschaft in jeder Phase des Verfahrens beantragt werden. In der Regel ist dafür die Zustimmung des zuständigen Gerichts notwendig. Die Erfahrung zeigt, dass diese aber in den allermeisten Fällen erteilt wird. Auch das Gericht selbst kann das Verfahren nach einer Klageerhebung einstellen. Nach dieser ist in jedem Fall zusätzlich die Zustimmung des Angeschuldigten notwendig.
Für eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen.
- Es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat.
- Es handelt sich bei der Tat um ein Vergehen.
Bei der Einschätzung der Geringfügigkeit der Schuld ist dabei der Vergleich mit ähnlichen Vergehen gleicher Art entscheidend. Läge die Schuld bei einer Verurteilung nicht unerheblich unter dem Durchschnitt von vergleichbaren Tätern, ist von einer geringen Schuld auszugehen.
Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Bei einem Diebstahl beispielsweise wird etwa der Wert des gestohlenen Gutes für die Bewertung herangezogen.
Für die Bewertung des öffentlichen Interesses ist insbesondere relevant, ob der Verdächtige bereits in der Vergangenheit aus strafrechtlicher Sicht negativ aufgefallen ist. Bei Wiederholungstätern etwa kann auch bei verhältnismäßig geringer Schuld von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Weitere Faktoren sind die Tatfolgen, die Täterpersönlichkeit und generalpräventive Erwägungen.
Als Vergehen werden Delikte bezeichnet, die nicht als Verbrechen eingestuft werden. Verbrechen sind Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Im Kontrast dazu können bei Verurteilungen wegen Vergehen auch geringere Haftstrafen oder Geldstrafen ausgesprochen werden. Dies trifft auf die meisten strafrechtlichen Delikte zu.
Vergleich mit der Verfahrenseinstellung nach § 170 StPO
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO wird von Verdächtigen häufig als „weniger zufriedenstellend“ empfunden als die Einstellung aufgrund eines Mangels an Beweisen nach § 170 StPO. Tatsächlich sind jedoch beide für Betroffene als erstrebenswerte Ausgänge anzusehen.
In beiden Fällen müssen Beschuldigte keine negativen Konsequenzen für sich befürchten. Der einzige potenzielle Nachteil einer Einstellung nach § 153 StPO ist, dass sich diese unter Umständen negativ auf die Chancen einer Einstellung zukünftiger Verfahren nach § 153 StPO auswirken kann. Der Hintergrund ist, dass diese bei der Bewertung des öffentlichen Interesses herangezogen werden können.
Davon abgesehen ist eine Einstellung auch nach § 153 StPO für Verdächtige in den meisten Fällen, insbesondere noch vor der Einleitung des Hauptverfahrens, ein erstrebenswerter Ausgang. Ein “Einspruch” gegen die Einstellung ist nicht möglich, auch nicht, um stattdessen eine Einstellung nach § 170 StPO zu erreichen.
Die Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO
Ähnlich wie die Einstellung nach § 153 StPO fungiert auch die Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO als Mittel, die Ressourcen des deutschen Rechtsstaats zu schonen, und wird heutzutage von Staatsanwaltschaften im juristischen Alltag sehr häufig im Umgang mit Verfahren zu kleiner und mittlerer Kriminalität gebraucht. Der Hauptunterschied ist, dass von den Beschuldigten eine Kompensation verlangt wird.
Diese Auflagen sollen dem Gesetz nach so gewählt werden, dass sie „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen“. Dabei darf die „Schwere der Schuld” nicht entgegenstehen.
Häufig werden in diesem Zusammenhang Geldauflagen verhängt, es sind aber auch andere Auflagen wie beispielsweise eine Therapie oder eine Teilnahme in einem sozialen Trainingskurs vom Gesetz vorgesehen.
Voraussetzung ist zudem, dass es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt. Es muss der Beschuldigte – und nach einer Anklageerhebung auch das Gericht – zustimmen.
Wichtig zu beachten ist, dass es sich bei der Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO ebenso wenig wie bei der Einstellung nach § 153 StPO um einen „Schuldspruch“ handelt, denn die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Auch die Einstellung unter Auflagen kann für Beschuldigte erstrebenswert sein, denn unabhängig von den Aussichten erspart sie in jedem Fall den Stress eines Hauptverfahrens und die Unsicherheit über eine mögliche Verurteilung und ihre Folgen.