Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB einfach erklärt

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB ist eine Straftat, bei der der Täter eine andere Person zu Unrecht bei einer Ermittlungsbehörde beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben.

Die falsche Verdächtigung ist kein Kavaliersdelikt und kann im Falle einer Verurteilung zu empfindlichen Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen führen. Nehmen Sie solche Vorwürfe also unbedingt ernst und denken Sie gut darüber nach, bevor Sie Aussagen treffen, die zu einer Strafverfolgung einer anderen Person führen können.

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB im Wortlaut

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wann macht man sich wegen falscher Verdächtigung strafbar?

Für die Strafbarkeit einer Handlung nach § 164 StGB sind zusammengefasst unter anderem die folgenden Faktoren bei der Beurteilung wichtig:

Eine andere Person als Tatobjekt

Die falsche Verdächtigung muss sich auf eine andere Person beziehen, die sich anhand der Aussagen des Täters eindeutig identifizieren lässt.

Verdächtigung als Tathandlung

Es muss eine konkrete Verdächtigung vorliegen. Reine Werturteile, Vermutungen oder Schlussfolgerungen basierend auf Fakten sind für eine Strafbarkeit nicht ausreichend. Auch Schweigen oder das Leugnen einer Tat führt nicht zu einer Strafbarkeit, selbst wenn damit der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird.

Gegenstand der Verdächtigung

Es muss sich bei der Tat, die jemandem fälschlicherweise angelastet wird, um eine solche handeln, die dazu geeignet ist, ein behördliches Einschreiten, wie etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, auszulösen. Dazu gehören Straftaten, Ordnungswidrigkeiten sowie Dienstpflichtverletzungen von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Unwahrheit

Es muss sich für eine falsche Verdächtigung tatsächlich um die Unwahrheit handeln. Die verdächtigte Person darf die angelastete Tat also tatsächlich nicht ausgeübt haben.

Vorsatz

Die falsche Verdächtigung muss mit Vorsatz geschehen. Das bedeutet, dass der Täter zum Tatzeitpunkt gewusst haben muss, dass die verdächtigte Person unschuldig ist. War er zum Zeitpunkt der Verdächtigung fest überzeugt von der Schuld der verdächtigten Person, liegt keine Strafbarkeit nach § 164 StGB vor.

Adressat der Verdächtigung

Die Verdächtigung muss gegenüber Vertretern einer Ermittlungsbehörde oder einer Stelle, die Anzeigen gegen Amtsträger entgegennimmt oder militärischen Vorgesetzten, geäußert werden. Es kann jedoch auch eine öffentliche Verdächtigung wie etwa in den sozialen Medien für die Strafbarkeit nach § 164 StGB in Frage kommen, sofern sie ausreichend ist, ein Einschreiten der Behörden auszulösen.

Neben einer Haftstrafe drohen auch Schmerzensgeldansprüche

Bei einer Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.

Hat der Täter eine andere Person falsch verdächtigt, um daraus Vorteile für sich selbst zu beziehen, wie etwa eine Strafmilderung im Zuge einer sogenannten „Kronzeugenregelung“, fällt die Strafe härter aus. Hier ist laut Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Neben strafrechtlichen Folgen drohen den Tätern aber auch Schmerzensgeldansprüche des Opfers. Diese sind jedoch nicht Teil eines Strafprozesses, sondern müssen im Rahmen eines Zivilprozesses durchgesetzt werden.

Der Unterschied zur Verleumdung, üblen Nachrede und Vortäuschen einer Straftat

Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist eng verwandt, jedoch abzugrenzen von den folgenden Straftatbeständen:

  • Verleumdung nach § 187 StGB und Üble Nachrede nach § 186 StGB

Der Hauptunterschied zur Verleumdung und Üblen Nachrede liegt darin, dass bei der falschen Verdächtigung explizit eine Verdächtigung aufgrund einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder einer Dienstpflichtverletzung geäußert werden muss. Eine Strafbarkeit wegen Verleumdung oder Übler Nachrede kann auch aufgrund anderweitiger unwahrer Tatsachen vorliegen. Außerdem muss für eine falsche Verdächtigung der Verdacht gegenüber Ermittlungsbehörden oder ggf. öffentlich erfolgen.

  • Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB

Der Hauptunterschied beim Vortäuschen einer Straftat liegt darin, dass hier die eigene Person aufgrund unwahrer Tatsachen belastet wird oder eine vermeintliche Tat, die jedoch nicht stattgefunden hat, erfunden wird.

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