Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB einfach erklärt

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB ist eine Straftat, bei der der Täter eine andere Person zu Unrecht bei einer Ermittlungsbehörde beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben.

Die falsche Verdächtigung ist kein Kavaliersdelikt und kann im Falle einer Verurteilung zu empfindlichen Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen führen. Nehmen Sie solche Vorwürfe also unbedingt ernst und denken Sie gut darüber nach, bevor Sie Aussagen treffen, die zu einer Strafverfolgung einer anderen Person führen können.

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB im Wortlaut

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wann macht man sich wegen falscher Verdächtigung strafbar?

Für die Strafbarkeit einer Handlung nach § 164 StGB sind zusammengefasst unter anderem die folgenden Faktoren bei der Beurteilung wichtig:

Eine andere Person als Tatobjekt

Die falsche Verdächtigung muss sich auf eine andere Person beziehen, die sich anhand der Aussagen des Täters eindeutig identifizieren lässt.

Verdächtigung als Tathandlung

Es muss eine konkrete Verdächtigung vorliegen. Reine Werturteile, Vermutungen oder Schlussfolgerungen basierend auf Fakten sind für eine Strafbarkeit nicht ausreichend. Auch Schweigen oder das Leugnen einer Tat führt nicht zu einer Strafbarkeit, selbst wenn damit der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird.

Gegenstand der Verdächtigung

Es muss sich bei der Tat, die jemandem fälschlicherweise angelastet wird, um eine solche handeln, die dazu geeignet ist, ein behördliches Einschreiten, wie etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, auszulösen. Dazu gehören Straftaten, Ordnungswidrigkeiten sowie Dienstpflichtverletzungen von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Unwahrheit

Es muss sich für eine falsche Verdächtigung tatsächlich um die Unwahrheit handeln. Die verdächtigte Person darf die angelastete Tat also tatsächlich nicht ausgeübt haben.

Vorsatz

Die falsche Verdächtigung muss mit Vorsatz geschehen. Das bedeutet, dass der Täter zum Tatzeitpunkt gewusst haben muss, dass die verdächtigte Person unschuldig ist. War er zum Zeitpunkt der Verdächtigung fest überzeugt von der Schuld der verdächtigten Person, liegt keine Strafbarkeit nach § 164 StGB vor.

Adressat der Verdächtigung

Die Verdächtigung muss gegenüber Vertretern einer Ermittlungsbehörde oder einer Stelle, die Anzeigen gegen Amtsträger entgegennimmt oder militärischen Vorgesetzten, geäußert werden. Es kann jedoch auch eine öffentliche Verdächtigung wie etwa in den sozialen Medien für die Strafbarkeit nach § 164 StGB in Frage kommen, sofern sie ausreichend ist, ein Einschreiten der Behörden auszulösen.

Neben einer Haftstrafe drohen auch Schmerzensgeldansprüche

Bei einer Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.

Hat der Täter eine andere Person falsch verdächtigt, um daraus Vorteile für sich selbst zu beziehen, wie etwa eine Strafmilderung im Zuge einer sogenannten „Kronzeugenregelung“, fällt die Strafe härter aus. Hier ist laut Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Neben strafrechtlichen Folgen drohen den Tätern aber auch Schmerzensgeldansprüche des Opfers. Diese sind jedoch nicht Teil eines Strafprozesses, sondern müssen im Rahmen eines Zivilprozesses durchgesetzt werden.

Der Unterschied zur Verleumdung, üblen Nachrede und Vortäuschen einer Straftat

Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist eng verwandt, jedoch abzugrenzen von den folgenden Straftatbeständen:

  • Verleumdung nach § 187 StGB und Üble Nachrede nach § 186 StGB

Der Hauptunterschied zur Verleumdung und Üblen Nachrede liegt darin, dass bei der falschen Verdächtigung explizit eine Verdächtigung aufgrund einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder einer Dienstpflichtverletzung geäußert werden muss. Eine Strafbarkeit wegen Verleumdung oder Übler Nachrede kann auch aufgrund anderweitiger unwahrer Tatsachen vorliegen. Außerdem muss für eine falsche Verdächtigung der Verdacht gegenüber Ermittlungsbehörden oder ggf. öffentlich erfolgen.

  • Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB

Der Hauptunterschied beim Vortäuschen einer Straftat liegt darin, dass hier die eigene Person aufgrund unwahrer Tatsachen belastet wird oder eine vermeintliche Tat, die jedoch nicht stattgefunden hat, erfunden wird.

Sie haben Fragen zur falschen Verdächtigung? Wir helfen Ihnen!

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Gerne gehen wir dabei auf alle Ihre Fragen ein. Je früher Sie sich melden, desto besser können wir Ihnen zumeist helfen.




Kanzlei Klein Klefenz bekannt aus folgenden Medien:
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Bei einem sehr undankbaren Ermittlungsverfahren konnten mir Herr Rechtsanwalt Klein und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr helfen. Wir konnten ein herausragendes Ergebnis zu meinen Gunsten erreichen. Dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken und kann die Kanzlei sehr empfehlen!

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Ich bin mit der Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Klefenz sehr zufrieden.

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Alles sehr schnell und professionell erledigt.
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Gute persönliche Beratung durch Herrn Klefenz, sehr kompetent und hilfreich. Nimmt sich Zeit, um sich in die Fälle einzuarbeiten. Gutes Vertrauensverhältnis.

Herr A.F.

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Einfach top!!!

Wurde von Herrn Klefenz vor Gericht sehr gut vertreten. Bis jetzt noch keinen besseren Anwalt gehabt.

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Super Anwalt !!! Kann ich nur weiter empfehlen

"Herr Klefenz , ist ein spitzen Anwalt Sehr vertrauenswürdig und kompetent ! Und was mir am meisten gefällt ist das der jeder Zeit erreichbar ist ! Und immer ein Ohr hat. Freispruch in einem Riesen Verfahren war drin !!"

Herr L.J.

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C. C.
Polizeibeamter

Herr Klein ist ein Strafverteidiger mit sehr viel Sachverstand, Klarheit und Empathie. Auf Augenhöhe nimmt er sich die Zeit für einen und schätzt die notwendigen Schritte sehr gut ein - in ausführlichen Gesprächen erklärte er alle notwendigen Maßnahmen und die jeweilige Strategie. Denn in einem sehr komplexen, außergewöhnlichen und langwierigen Ermittlungsverfahren hat Herr Klein es geschafft, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Ich kann Herrn Klein und die Kanzlei wirklich nur jedem empfehlen. Ein großes Dankeschön für Ihre tolle Arbeit!

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Top-Anwalt, kompetent und zuverlässig
Lehrer

Herr Klein hat mir in einer Rechtsangelegenheit sehr geholfen. Seine Arbeit war zu jeder Zeit zuverlässig und durch sehr gute fachliche Kompetenz gekennzeichnet. Ich würde Ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen.

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J. S.

Ich habe mich sehr gut durch Herrn Rechtsanwalt Maximilian Klefenz vertreten gefühlt. In der ersten Instanz wurde ich von einem anderen Anwalt vertreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt Klefenz beauftragt und ich wurde nach 14 Verhandlungstagen In allen Anklagepunkten freigesprochen. Er ist ein sehr engagierter Rechtsanwalt, dem es gelungen ist, der Polizei und den Justizbehörden in einem sehr umfangreichen Verfahren Fehler nachzuweisen und mich so vor dem Gefängnis bewahrt hat. Ein wirklich guter und kompetenter Rechtsanwalt den ich zu 100% weiterempfehlen kann.

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S. F.
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.
In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.
Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.
An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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P. P.
Angestellter

Ich kann Herrn Klein guten Gewissens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen.
Als Opfer schwerwiegender falscher Beschuldigungen ist man natürlich in einer sehr komplizierten Situation. Herr Klein legt großen Wert darauf, dass diese ernst genommen werden.
Er hält sich bewusst mit geschönten Prognosen zurück und gibt eine nüchterne Einschätzung zur Situation ab. Man sollte also nicht erwarten, dass Herr Klein einem Honig um den Mund schmiert.
Dafür bekommt man einen hoch professionellen Verteidiger, der weiß, wie man zwischen den Zeilen liest und Aussagen mit dem nötigen Fachwissen untermauert.
In meinem Fall wurden die Anschuldigungen im Keim erstickt und eine rasche Verfahrenseinstellung herbeigeführt.

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Empfehlung!
Jurist, Köln

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Ausgezeichnete professionelle Arbeit
Arzt, Köln

Ausgezeichnete, gründliche, seriöse Arbeit! Sehr stark zu empfehlen!
Strafrecht/Medizinrecht, P.K.

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Ein Strafverteidiger wie man ihn sich wünscht!
Psychotherapeut, Köln

Herr Klein hat mich in einer äußerst unangenehmen Strafsache vertreten - mit Fachkenntnis, Professionalität und vor allem: mit Erfolg!
Dr. M.

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M. O.

Mit der Kanzlei habe ich gute Erfahrungen gemacht. Ich befand mich plötzlich in einer brenzligen Situation, in der ich rechtlichen Beistand brauchte. Herr Klein betreute mich in dem Verfahren. Ich nahm ihn durchweg als sehr erfahrenen und kompetenten, ehrlichen und zuverlässigen Anwalt wahr. Er konnte in dem Verfahren das von mir gewünschte Ergebnis erreichen. Besten Dank dafür und natürlich eine klare Weiterempfehlung meinerseits.

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M. M.

Herr Klein hat mich in einer sehr schwierigen Situation vertreten. Ich wurde der Vergewaltigung zu Unrecht beschuldigt. Herr Klein war immer zu erreichen und hat mir von Anfang an ein gutes Gefühl gegeben. Herr Klein konnte das Verfahren zur Einstellung bringen. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit. Herr Klein ist sehr kompetent. Es war eine sehr schwere und harte Zeit. Vielen Dank!

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