Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Strafanzeige“ und „Strafantrag“ häufig synonym verwendet, allerdings handelt es sich um verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Funktionen.
Eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 S. 1 StPO, umgangssprachlich häufig „Anzeige“ genannt, kann von jedermann erstattet werden. Sie dient dazu, die Ermittlungsbehörden über den Verdacht einer Straftat zu informieren. Eine Strafanzeige stellt in den meisten Fällen den nötigen Anfangsverdacht dar, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Sie kann nicht zurückgenommen werden, da die Ermittlungsbehörden eigenständig über den Fortgang des Verfahrens entscheiden, sobald sie einmal Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt haben.
Ein Strafantrag ist hingegen der ausdrückliche Wunsch, dass eine Tat durch die Ermittlungsbehörden verfolgt werden soll. Für sogenannte Antragsdelikte wie beispielsweise einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung ist sie regelmäßig eine notwendige Voraussetzung, damit ein Strafverfahren eingeleitet werden kann.
Das bedeutet, dass bei Antragsdelikten ohne Strafantrag bis auf wenige Ausnahmen keine Ermittlungen aufgenommen werden können. Die Ausnahmen betreffen sogenannte relative Antragsdelikte, bei denen eine Strafverfolgung auch gegen den Wunsch der Geschädigten aufgenommen werden kann, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse ist.
Erstatten Sie wegen eines Antragsdelikts Anzeige bei der Polizei, wird diese Sie direkt um Unterzeichnung eines Strafantragsformulars bitten. Ein Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden.
Anders als eine Strafanzeige kann ein Strafantrag nur von berechtigten Personen nach § 77 StGB gestellt werden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Geschädigten.