Haftprüfung und Haftbeschwerde – So wehren Sie sich gegen Untersuchungshaft

Haftprüfung und Haftbeschwerde – hinter diesem Begriffspaar stehen zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, mit denen man gegen die Untersuchungshaft gerichtlich vorgehen kann. Die Justizvollzugsstatistik weist für Deutschland im Jahr 2024 insgesamt 14.530 Personen in Untersuchungshaft aus. Diese Zahl bleibt abstrakt, bis man selbst betroffen ist oder einen Angehörigen in U-Haft weiß.

Dann zählt jeder Tag: Das Verfahren läuft, die Freiheit fehlt, Unsicherheit bestimmt den Alltag. Das Gesetz lässt Betroffene jedoch nicht ohne Rechtsschutz. Zur Verfügung stehen die Haftprüfung nach § 117 StPO und die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO. Beide können zur Haftentlassung oder zu einer Haftverschonung führen. Die entscheidende Frage lautet, welcher Weg im konkreten Fall der geeignetere ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO); die Wiederholungsgefahr ist ein eigenständiger Haftgrund nach § 112a StPO und nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
  • Über die Haftprüfung nach § 117 StPO entscheidet das aktuell zuständige Haftgericht, auf Antrag grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Diese darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Antragseingang anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 StPO).
  • Die Haftbeschwerde führt zur Überprüfung durch ein höheres Gericht; hilft das Ausgangsgericht nicht selbst ab, legt es die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, vor (§ 306 Abs. 2 StPO).
  • Neben einem laufenden Haftprüfungsantrag ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO); gegen die darauf ergehende Entscheidung bleibt sie möglich.
  • Bei (vollzogener) Untersuchungshaft liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO).

Was ist Untersuchungshaft – und wann wird diese angeordnet?

Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe, sondern eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme, die ein Gericht anordnet, bevor über den Tatvorwurf entschieden wurde. Je nach Haftgrund soll sie die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sichern oder unter den engen Voraussetzungen des § 112a StPO weiteren erheblichen Straftaten entgegenwirken. Wer in Untersuchungshaft sitzt, gilt rechtlich weiterhin als unschuldig.

Die Grundvoraussetzungen regelt § 112 StPO: An erster Stelle steht der dringende Tatverdacht, also eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis. Hinzu treten muss ein Haftgrund. Außerdem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.

Die praktisch wichtigsten Haftgründe

  • Flucht oder Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO): Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen, oder es besteht bei Würdigung des Einzelfalls die Gefahr, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen werde.
  • Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO): Sein Verhalten begründet den dringenden Verdacht, er werde Beweismittel beeinflussen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken.
  • Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO): Dieser eigenständige Haftgrund greift nur bei bestimmten, im Gesetz aufgeführten Katalogtaten und unter engen zusätzlichen Voraussetzungen. Erforderlich sind insbesondere die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen, sowie die Erforderlichkeit der Haft zur Abwendung dieser Gefahr. In den Fällen des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO muss zudem grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Nicht jede Befürchtung weiterer Straftaten genügt also.

Bei bestimmten, ausdrücklich in § 112 Abs. 3 StPO aufgeführten schweren Straftaten gelten Besonderheiten. Nach dem Gesetz kann die Untersuchungshaft hier auch angeordnet werden, wenn keiner der Haftgründe des § 112 Abs. 2 StPO festgestellt ist. Diese Regel wird von der Rechtsprechung jedoch verfassungskonform eingeschränkt: Es müssen zumindest Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann und ohne die Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Die Schwere des Tatvorwurfs allein genügt daher nicht. Umgekehrt darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Rechtsfolge außer Verhältnis steht (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Wichtig für das Verständnis der Rechtsbehelfe ist eine in der Praxis oft verwischte Unterscheidung: Reichen weniger einschneidende Maßnahmen aus, wird der Haftbefehl nicht zwingend aufgehoben. Vielmehr kann sein Vollzug nach § 116 StPO ausgesetzt werden, etwa gegen Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen oder eine Sicherheitsleistung. Der Haftbefehl besteht dann weiter, wird aber nicht vollstreckt. Liegt er vor, beginnt die eigentliche Verteidigungsarbeit – mit den beiden zentralen Instrumenten der Haftprüfung und der Haftbeschwerde.

Mehr erfahren Sie in unserem Artikel Untersuchungshaft Voraussetzungen.

Haftprüfung nach § 117 StPO – der Weg über das zuständige Haftgericht

Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er nach § 117 Abs. 1 StPO jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist. Der Antrag ist an keine Frist gebunden und kann bei veränderten Umständen wiederholt werden. Zuständig ist das aktuell für die Haftentscheidung zuständige Gericht – häufig, aber nicht zwingend jenes, das den Haftbefehl erlassen hat, denn die Zuständigkeit kann sich im Verfahrensverlauf verlagern.

Ablauf und Fristen der Haftprüfung

Das Verfahren wird durch einen Antrag des Beschuldigten oder seines Verteidigers eingeleitet. Nach § 118 Abs. 1 StPO wird auf seinen Antrag nach mündlicher Verhandlung entschieden; das Gericht kann diese auch von Amts wegen ansetzen. Sie ist nach § 118 Abs. 5 StPO unverzüglich durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Antragseingang anberaumt werden. Wann der Termin innerhalb dieses Rahmens stattfindet, hängt von der Terminlage des Gerichts und den Umständen des Verfahrens ab.

Der Anspruch auf mündliche Verhandlung ist allerdings nicht unbegrenzt. Zwei Einschränkungen sind praktisch bedeutsam:

  • Wurde die Haft bereits nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten, besteht ein Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Haft mindestens drei Monate und seit der letzten Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO).
  • Kein Anspruch besteht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt (§ 118 Abs. 4 StPO).

Im Rahmen der Haftprüfung bewertet das Gericht die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erneut: Besteht der dringende Tatverdacht fort? Liegt ein Haftgrund weiterhin vor? Ist die Fortdauer verhältnismäßig? Als Ergebnis kommen die Aufhebung des Haftbefehls, die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO oder die Aufrechterhaltung der Haft in Betracht. Das Gericht kann nach § 117 Abs. 3 StPO auch einzelne Ermittlungen anordnen und danach neu entscheiden. Gegen die auf den Antrag ergehende Entscheidung bleibt die Beschwerde nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich.

Wann ist eine Haftprüfung besonders sinnvoll?

Eine Haftprüfung kommt vor allem in Betracht, wenn sich seit Erlass des Haftbefehls etwas verändert hat: neue entlastende Beweismittel, ein Ermittlungsstand, der den dringenden Tatverdacht schwächt, oder veränderte persönliche Verhältnisse, die einer angenommenen Fluchtgefahr entgegenstehen – etwa eine gesicherte Wohnsituation, familiäre Bindungen oder ein Arbeitsplatz. Auch mit zunehmender Haftdauer gewinnt die Verhältnismäßigkeit an Gewicht.

Der mündliche Termin bietet zudem die Gelegenheit, neue Umstände unmittelbar vorzutragen und konkrete Maßnahmen nach § 116 StPO vorzuschlagen. Ob und in welchem Umfang sich der Beschuldigte zur Sache äußert, sollte dagegen sorgfältig mit der Verteidigung abgestimmt werden: Das Schweigerecht besteht auch im Haftprüfungstermin, und aus seiner Ausübung dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO – Prüfung durch ein höheres Gericht

Die Haftbeschwerde verfolgt einen anderen Ansatz: Ein höheres Gericht entscheidet über die Haftfrage. Juristen sprechen vom Devolutiveffekt – die Entscheidungszuständigkeit geht auf das Beschwerdegericht über, das den Haftbefehl eigenständig und ohne Bindung an die Bewertung der Vorinstanz beurteilt. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 304 StPO, wobei für Entscheidungen einzelner Gerichte die Besonderheiten der Absätze 4 und 5 gelten.

Nach § 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft; ist die Beschwerde begründet, erlässt das Gericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Auch im Beschwerdeverfahren kann nach § 118 Abs. 2 StPO auf Antrag oder von Amts wegen mündlich verhandelt werden – einen Anspruch darauf vermittelt die Beschwerde jedoch nicht.

Ablauf der Haftbeschwerde und weitere Beschwerde

Die Beschwerde wird nach § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten wird – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Anschließend folgt das Abhilfeverfahren: Hält das Ausgangsgericht die Beschwerde für begründet, hat es ihr selbst abzuhelfen. Andernfalls ist sie sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 306 Abs. 2 StPO). Diese Frist betrifft die Vorlage, nicht die Entscheidung.

Eine mit § 118 Abs. 5 StPO vergleichbare feste Entscheidungsfrist besteht für das Beschwerdegericht nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Sache beliebig lange ruhen darf: Wegen des andauernden Freiheitsentzugs unterliegen Haftsachen einem besonderen Beschleunigungsgebot und sind vorrangig zu bearbeiten.

Bestätigt das Beschwerdegericht die Haft, ist der Rechtsweg nicht in jedem Fall erschöpft. Betrifft der Beschluss eine Verhaftung und ist er vom Landgericht oder vom nach § 120 Abs. 3 GVG zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden, kann eine weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO zulässig sein. Im Übrigen findet nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen nicht statt.

Wann empfiehlt sich die Haftbeschwerde?

Die Haftbeschwerde bietet sich vor allem an, wenn das Haftgericht die Haft bereits mehrfach bestätigt hat und keine neuen tatsächlichen Umstände vorliegen. Besonders geeignet ist sie zur Rüge von Rechtsfehlern: eine unzureichend begründete Fluchtgefahr, eine fehlerhafte Einordnung der Wiederholungsgefahr, eine oberflächliche Verhältnismäßigkeitsprüfung oder eine fehlende Auseinandersetzung mit Maßnahmen nach § 116 StPO. Da das Beschwerdegericht eigenständig entscheidet, kann es die Haftfrage anders bewerten als die Vorinstanz.

Haftprüfung oder Haftbeschwerde – die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Beide Rechtsbehelfe verfolgen dasselbe Ziel: die Überprüfung des Haftbefehls und im Idealfall die Haftentlassung oder die Aussetzung des Vollzugs. In Zuständigkeit, Ablauf und strategischer Ausrichtung unterscheiden sie sich jedoch erheblich. Die folgenden beiden Übersichten stellen die zentralen Merkmale einander gegenüber.

Die Haftprüfung nach §§ 117, 118 StPO

  • Entscheidendes Gericht: das aktuell für die Haftentscheidung zuständige Gericht.
  • Mündliche Verhandlung: grundsätzlich auf Antrag, mit den Einschränkungen des § 118 Abs. 3 und 4 StPO.
  • Zeitlicher Rahmen: Die Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Antragseingang anberaumt werden.
  • Antragszeitpunkt: jederzeit während der Untersuchungshaft, bei veränderten Umständen wiederholbar.
  • Typische Stärke: der persönliche Termin und der unmittelbare Vortrag neuer tatsächlicher Umstände.
  • Weiterer Rechtsbehelf: Beschwerde gegen die auf den Antrag ergehende Entscheidung (§ 117 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO

  • Entscheidendes Gericht: das Beschwerdegericht als höhere Instanz; die Entscheidungszuständigkeit geht auf dieses über (Devolutiveffekt).
  • Mündliche Verhandlung: regelmäßig keine, denn die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 309 Abs. 1 StPO).
  • Zeitlicher Rahmen: Vorlage an das Beschwerdegericht sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen; eine entsprechende feste Entscheidungsfrist besteht nicht, wohl aber das Beschleunigungsgebot in Haftsachen.
  • Antragszeitpunkt: nicht fristgebunden, allerdings ist das Abhilfeverfahren vorgeschaltet.
  • Typische Stärke: die erneute Prüfung durch ein anderes Gericht, besonders geeignet zur Rüge von Rechtsfehlern.
  • Weiterer Rechtsbehelf: weitere Beschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 310 StPO.

Praktisch bedeutsam ist die Sperre des § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO: Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Beide Rechtsbehelfe lassen sich also nicht parallel verfolgen. Unberührt bleibt nach Satz 2 das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht. Die Wahl des Weges sollte deshalb von Beginn an strategisch durchdacht sein.

Was prüft das Gericht bei Haftprüfung und Haftbeschwerde?

Unabhängig vom gewählten Rechtsbehelf kreist die Prüfung um dieselbe Kernfrage: Bestehen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch fort? Maßgeblich sind der dringende Tatverdacht, der Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit. Geprüft wird also, ob sich die Beweislage verändert hat, ob die angenommene Flucht- oder Verdunkelungsgefahr beziehungsweise die Voraussetzungen des § 112a StPO fortbestehen und ob der Freiheitsentzug noch in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Rechtsfolge steht. Mit zunehmender Haftdauer steigen die Anforderungen an die Begründung der Fortdauer.

Genügen weniger einschneidende Maßnahmen, kommt eine Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO in Betracht. Das Gesetz nennt insbesondere Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen und die Leistung einer angemessenen Sicherheit, bei Verdunkelungsgefahr namentlich ein Kontaktverbot. In der Praxis kommt es darauf an, solche Maßnahmen konkret und belegt vorzutragen; ein bloßer Hinweis auf mildere Mittel genügt regelmäßig nicht. Nach § 116 Abs. 4 StPO kann der Vollzug bei gröblichen Verstößen gegen Auflagen oder neu hervorgetretenen Umständen wieder angeordnet werden.

Warum eine erfahrene Strafverteidigung bei Haftprüfung und Haftbeschwerde zählt

Haftprüfung und Haftbeschwerde sind keine Formalien. Ihr Ergebnis hängt davon ab, wie der Sachverhalt aufbereitet wird, welche Einwände vorgetragen werden und welcher Rechtsbehelf zu welchem Zeitpunkt gewählt wird.

Besonders wichtig ist ein Hinweis zur Verteidigung: Befindet sich der Beschuldigte auf richterliche Anordnung in Haft oder ist er einem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorzuführen, liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Ist kein Wahlverteidiger beauftragt, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Die notwendige Verteidigung stellt damit sicher, dass Betroffene im Haftverfahren anwaltlich vertreten werden.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bedeutet allerdings nicht automatisch, dass endgültig keine Kosten entstehen: Zunächst wird der Pflichtverteidiger aus der Staatskasse vergütet; im Fall einer Verurteilung können die Verfahrenskosten grundsätzlich der verurteilten Person auferlegt werden.

Zur anwaltlichen Arbeit im Haftverfahren gehören typischerweise:

  • schnelle Akteneinsicht und Auswertung der Haftgründe,
  • Prüfung, ob Haftbefehl und Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügen,
  • Erarbeitung konkreter Maßnahmen nach § 116 StPO samt Nachweisen,
  • Vorbereitung des mündlichen Termins und Abstimmung des Aussageverhaltens,
  • Auswahl und Begründung des geeigneten Rechtsbehelfs sowie Vortrag zur Verhältnismäßigkeit bei längerer Haftdauer.

Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir mit Haftprüfungen und Haftbeschwerden bestens vertraut. Da Haftprüfungstermine oft kurzfristig vorbereitet werden müssen, hat die Erfahrung eines im Haftrecht versierten Strafverteidigers erheblichen praktischen Wert.

Häufige Fragen zu Haftprüfung und Haftbeschwerde

Wie schnell kann eine Haftprüfung stattfinden?

Besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung, ist diese unverzüglich durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Antragseingang anberaumt werden.

Kann ich Haftprüfung und Haftbeschwerde gleichzeitig einlegen?

Nein. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Beschwerde neben einem Antrag auf Haftprüfung unzulässig. Gegen die Entscheidung, die auf den Haftprüfungsantrag ergeht, steht die Beschwerde nach Satz 2 jedoch offen.

Habe ich in Untersuchungshaft Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Bei vollzogener Untersuchungshaft liegt nach § 140 Abs. 1 StPO regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; ist kein Wahlverteidiger mandatiert, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Formal kann ein Haftprüfungsantrag auch selbst gestellt werden – wegen der rechtlichen und strategischen Komplexität ist anwaltliche Vorbereitung jedoch regelmäßig sinnvoll.

Was kostet ein Haftverfahren?

Die Kosten hängen davon ab, ob nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird; Umfang, Schwierigkeit und Verfahrensstadium können die Vergütung beeinflussen. Für die Pflichtverteidigung gelten besondere Regeln. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Prüfung des Einzelfalls möglich.

Was passiert, wenn die Haftbeschwerde zurückgewiesen wird?

Betrifft die Beschwerdeentscheidung eine Verhaftung und sind die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO erfüllt, kann eine weitere Beschwerde zulässig sein. Unabhängig davon kann später erneut eine Haftprüfung beantragt werden, insbesondere wenn sich die Umstände geändert haben.

Fazit: Haftprüfung oder Haftbeschwerde strategisch wählen

Untersuchungshaft ist keine endgültige Entscheidung. Der mündliche Termin der Haftprüfung eignet sich vor allem für neue tatsächliche Umstände und konkrete Vorschläge nach § 116 StPO, während die Haftbeschwerde die Prüfung durch ein höheres Gericht eröffnet und sich zur Rüge von Rechtsfehlern anbietet. Beide Wege gleichzeitig zu verfolgen, schließt das Gesetz aus.

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Herr Klein hat mir in einer Rechtsangelegenheit sehr geholfen. Seine Arbeit war zu jeder Zeit zuverlässig und durch sehr gute fachliche Kompetenz gekennzeichnet. Ich würde Ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen.

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J. S.

Ich habe mich sehr gut durch Herrn Rechtsanwalt Maximilian Klefenz vertreten gefühlt. In der ersten Instanz wurde ich von einem anderen Anwalt vertreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt Klefenz beauftragt und ich wurde nach 14 Verhandlungstagen In allen Anklagepunkten freigesprochen. Er ist ein sehr engagierter Rechtsanwalt, dem es gelungen ist, der Polizei und den Justizbehörden in einem sehr umfangreichen Verfahren Fehler nachzuweisen und mich so vor dem Gefängnis bewahrt hat. Ein wirklich guter und kompetenter Rechtsanwalt den ich zu 100% weiterempfehlen kann.

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S. F.
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.
In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.
Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.
An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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P. P.
Angestellter

Ich kann Herrn Klein guten Gewissens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen.
Als Opfer schwerwiegender falscher Beschuldigungen ist man natürlich in einer sehr komplizierten Situation. Herr Klein legt großen Wert darauf, dass diese ernst genommen werden.
Er hält sich bewusst mit geschönten Prognosen zurück und gibt eine nüchterne Einschätzung zur Situation ab. Man sollte also nicht erwarten, dass Herr Klein einem Honig um den Mund schmiert.
Dafür bekommt man einen hoch professionellen Verteidiger, der weiß, wie man zwischen den Zeilen liest und Aussagen mit dem nötigen Fachwissen untermauert.
In meinem Fall wurden die Anschuldigungen im Keim erstickt und eine rasche Verfahrenseinstellung herbeigeführt.

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Empfehlung!
Jurist, Köln

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Arzt, Köln

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Strafrecht/Medizinrecht, P.K.

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Ein Strafverteidiger wie man ihn sich wünscht!
Psychotherapeut, Köln

Herr Klein hat mich in einer äußerst unangenehmen Strafsache vertreten - mit Fachkenntnis, Professionalität und vor allem: mit Erfolg!
Dr. M.

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M. O.

Mit der Kanzlei habe ich gute Erfahrungen gemacht. Ich befand mich plötzlich in einer brenzligen Situation, in der ich rechtlichen Beistand brauchte. Herr Klein betreute mich in dem Verfahren. Ich nahm ihn durchweg als sehr erfahrenen und kompetenten, ehrlichen und zuverlässigen Anwalt wahr. Er konnte in dem Verfahren das von mir gewünschte Ergebnis erreichen. Besten Dank dafür und natürlich eine klare Weiterempfehlung meinerseits.

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M. M.

Herr Klein hat mich in einer sehr schwierigen Situation vertreten. Ich wurde der Vergewaltigung zu Unrecht beschuldigt. Herr Klein war immer zu erreichen und hat mir von Anfang an ein gutes Gefühl gegeben. Herr Klein konnte das Verfahren zur Einstellung bringen. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit. Herr Klein ist sehr kompetent. Es war eine sehr schwere und harte Zeit. Vielen Dank!

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