„Ich habe eine Bewährungsstrafe bekommen – erscheint das jetzt im Führungszeugnis?” Diese Frage stellen sich viele Betroffene direkt nach dem Urteil. Die kurze Antwort:
- Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung von mehr als drei Monaten führt nach § 32 BZRG fast immer zu einem Eintrag im einfachen Führungszeugnis
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten oder Geldstrafen bis 90 Tagessätzen erscheinen bei Ersttätern in der Regel nicht im einfachen Führungszeugnis, wenn dies die einzige Verurteilung ist
- Die Bewährung selbst ist kein „mildernder Umstand” für das Register – rechtlich zählt die zugrunde liegende Freiheitsstrafe, auch wenn sie nicht vollstreckt wird
Entscheidend ist außerdem, welche Art von Führungszeugnis verlangt wird. Das einfache Führungszeugnis zeigt weniger Einträge als das erweiterte Führungszeugnis oder das behördliche Führungszeugnis. In letzteren können Verurteilungen erscheinen, die im einfachen Zeugnis längst nicht mehr auftauchen.
Dieser Artikel erklärt im Detail, wann eine Bewährungsstrafe im Führungszeugnis erscheint, wie lange sie dort sichtbar bleibt und welche beruflichen Auswirkungen Sie erwarten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Jede Bewährungsstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen – unabhängig von der Höhe der Strafe
- Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Freiheitsstrafen auf Bewährung erst ab mehr als drei Monaten (bei Ersttätern)
- Geldstrafen bis 90 Tagessätzen führen bei Ersttätern in der Regel nicht zu einem Eintrag im einfachen Führungszeugnis
- Die Eintragung verschwindet erst nach Ablauf gesetzlicher Fristen – nicht automatisch mit Ende der Bewährungszeit
- Im erweiterten und behördlichen Führungszeugnis gelten strengere Regeln, insbesondere bei Sexualdelikten
- Berufliche Chancen können durch einen Eintrag erheblich eingeschränkt werden, verbessern sich aber nach Fristablauf wieder
Grundlagen: Was ist eine Bewährungsstrafe nach deutschem Strafrecht?
Der Begriff „Bewährungsstrafe” klingt zunächst nach einer milderen Form der Bestrafung. Juristisch betrachtet handelt es sich jedoch um eine vollwertige Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung lediglich zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das bedeutet: Die Person muss nicht ins Gefängnis, solange sie sich während der Bewährungszeit nichts zuschulden kommen lässt.
Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 56 ff. des Strafgesetzbuches (StGB). Das Gericht setzt die Vollstreckung aus, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass die verurteilte Person auch ohne den tatsächlichen Strafvollzug keine weiteren Straftaten begehen wird.
Typische Beispiele für Bewährungsstrafen sind etwa 6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Diebstahls oder 1 Jahr auf Bewährung wegen einfacher Körperverletzung. Die Dauer der Bewährungszeit liegt dabei meist zwischen 2 und 5 Jahren, beispielsweise 2 Jahre Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Ein zentraler Punkt für das Verständnis der Folgen: Die konkrete Strafzumessung – also etwa 8 Monate Freiheitsstrafe – ist für die Frage der Eintragung und die geltenden Fristen deutlich wichtiger als die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Führungszeugnis unterscheidet nicht zwischen „abgesessener” und „ausgesetzter” Strafe, es zählt die verhängte Dauer der Freiheitsstrafe.
Was ist das Führungszeugnis und wie unterscheidet es sich vom Bundeszentralregister?
Viele verwechseln das Führungszeugnis mit dem Bundeszentralregister oder halten beides für dasselbe. Tatsächlich handelt es sich um zwei verschiedene Ebenen, die zusammenhängen, aber unterschiedliche Funktionen erfüllen.
Das Bundeszentralregister (BZR) wird vom Bundesamt für Justiz geführt und enthält grundsätzlich alle strafgerichtlichen Verurteilungen, also auch jede Bewährungsstrafe, unabhängig von ihrer Höhe. Hier wird alles erfasst, was deutsche Gerichte an Strafen verhängen.
Das Führungszeugnis hingegen ist lediglich ein „beschränkter Auszug” aus diesem Register. Es zeigt nicht alle Einträge, sondern nur diejenigen, die bestimmte gesetzliche Schwellen überschreiten oder unter spezielle Vorschriften fallen. Eine Person kann also durchaus Eintragungen im BZR haben, die im Führungszeugnis nicht erscheinen.
Das Führungszeugnis kann ab Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden. Die aktuelle Gebühr beträgt 13 Euro. Die Beantragung ist sowohl online beim Bundesamt für Justiz als auch vor Ort beim Bürgeramt möglich.
Die rechtliche Grundlage für das gesamte System liegt im Bundeszentralregistergesetz (BZRG), insbesondere in den §§ 30 ff., 32, 34 und 46 BZRG. Diese Vorschriften regeln, welche Verurteilungen in welches Zeugnis aufgenommen werden und wie lange sie dort sichtbar bleiben.
Wann führt eine Bewährungsstrafe zu einem Eintrag im (einfachen) Führungszeugnis?
Beispiel: Eine Person wird erstmals verurteilt und erhält 8 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird. Erscheint das im Führungszeugnis?
Die Antwort lautet: Ja. Denn nicht die Bewährung an sich ist entscheidend, sondern die Höhe und Art der Strafe. Dies regelt § 32 BZRG im Detail.
Die konkreten Schwellenwerte sind dabei klar definiert: Geldstrafen bis 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten führen im Regelfall nicht zu einem Eintrag im einfachen Führungszeugnis, sofern es sich um die einzige Verurteilung handelt.
Eine Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) von mehr als 3 Monaten hingegen führt regelmäßig zu einem Eintrag im einfachen Führungszeugnis. Liegen bereits mehrere Verurteilungen vor, können selbst geringere Strafen im Zeugnis erscheinen, wenn schon eine andere Verurteilung eingetragen ist.
Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:
Fall A: Eine Person erhält 4 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betrugs. Folge: Diese Verurteilung wird im einfachen Führungszeugnis eingetragen, da die Grenze von 3 Monaten überschritten ist.
Fall B: Eine Person erhält 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung, es ist der erste Verstoß und keine weitere Verurteilung liegt vor. Folge: In der Regel kein Eintrag im einfachen Führungszeugnis, aber die Verurteilung wird trotzdem im BZR erfasst.
Besondere Vorsicht ist bei Sexualdelikten und Betäubungsmitteldelikten (s. dazu auch BtM im Führungszeugnis) geboten. Hier gelten aufgrund spezieller Vorschriften (etwa § 32 Abs. 5 BZRG) strengere Eintragungsregeln. Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (z. B. nach § 174 StGB sexueller Missbrauch, § 174b StGB sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder § 177 StGB sexuelle Nötigung) können unabhängig von der Höhe der Strafe im Führungszeugnis erscheinen.
Bewährungsstrafe im erweiterten und behördlichen Führungszeugnis
Wer in Berufen mit Kontakt zu Minderjährigen arbeiten möchte, etwa in der Kinderbetreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger, in Schulen, der Pflege oder der öffentlichen Verwaltung, wird fast immer ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG wurde speziell zum Schutz von Kindern und Jugendlichen eingeführt. Es wird insbesondere bei Tätigkeiten verlangt, die eine Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger umfassen, wie sie etwa nach § 72a SGB VIII definiert sind.
Der entscheidende Unterschied zum einfachen Führungszeugnis: Im erweiterten Führungszeugnis erscheinen insbesondere Verurteilungen wegen Sexualdelikten und bestimmten Katalogstraftaten. Diese tauchen dort oft auch dann auf, wenn sie im einfachen Führungszeugnis nicht mehr oder noch nicht erscheinen würden.
Bei Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen (§§ 174–180, 182 StGB) gelten besonders lange Eintragungsfristen, teilweise bis zu 20 Jahre, in schweren Fällen sogar lebenslang.
Das behördliche Führungszeugnis (Belegart 0) ist für Behörden bestimmt und enthält deutlich mehr Verurteilungen als das einfache Zeugnis. Auch Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, können hier erscheinen. Bewährungsstrafen sind im behördlichen Führungszeugnis daher deutlich häufiger sichtbar als im einfachen oder erweiterten Zeugnis.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Unterschiede: Eine Person wurde vor 4 Jahren wegen eines Vermögensdelikts zu 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die 3-Jahres-Frist nach § 34 BZRG ist abgelaufen, sodass die Verurteilung im einfachen Führungszeugnis nicht mehr erscheint. Im behördlichen Führungszeugnis kann sie jedoch noch sichtbar sein, da dort andere Fristen und Aufnahmeregeln gelten.
Wie lange bleibt eine Bewährungsstrafe im Führungszeugnis sichtbar? (Tilgungs- und Fristenübersicht)
Bei den Fristen müssen zwei Ebenen unterschieden werden: die Frist für die Aufnahme ins Führungszeugnis nach § 34 BZRG und die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister nach § 46 BZRG. Diese Fristen laufen nicht identisch.
Für das einfache Führungszeugnis gelten folgende Grundfristen: Bei einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und keine weiteren Verurteilungen vorliegen, beträgt die Frist 3 Jahre. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gilt eine 5-Jahres-Frist, soweit keine besonders schweren Delikte vorliegen. Bei bestimmten Sexualdelikten und schweren Straftaten können zehn Jahre oder deutlich längere Fristen gelten – bei schwersten Fällen wegen bestimmter Sexualdelikte können diese sogar lebenslang erscheinen.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Faktisch verschiebt sich die tatsächliche Löschung jedoch, da die Bewährungszeit bzw. Strafzeit mit eingerechnet wird. In einfachen Worten: Der Fristbeginn liegt beim rechtskräftigen Urteil, aber die effektive „Wartezeit” verlängert sich durch die laufende Bewährung.
Ein wichtiger Aspekt: Während laufender Fristen können neue Verurteilungen dazu führen, dass frühere Einträge länger im Führungszeugnis bleiben. Diese sogenannte Verlängerungs- oder Hemmungswirkung verhindert, dass Mehrfachtäter schneller ein “sauberes” Führungszeugnis erhalten.
Nach Ablauf der Frist erscheint die Verurteilung zwar nicht mehr im Führungszeugnis, kann aber im BZR noch eingetragen sein. Erst wenn auch die dortige Tilgungsfrist nach § 46 BZRG abgelaufen ist, wird der Eintrag vollständig aus dem Register gelöscht. Die Tilgungsfristen im BZR sind in der Regel länger als die Fristen für die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis.
Erfahren Sie mehr hierzu in unserem Artikel Tilgungsfristen im Führungszeugnis.
Ab wann ist man wegen einer Bewährungsstrafe „vorbestraft”?
Die Frage „Wann ist man vorbestraft?” führt regelmäßig zu Missverständnissen. Viele Menschen verwechseln einen „Eintrag im BZR” mit einer „Vorstrafe im Führungszeugnis”.
Jede strafgerichtliche Verurteilung, also auch jede Bewährungsstrafe, wird im Bundeszentralregister eingetragen. Das geschieht unabhängig von der Höhe der Strafe. Selbst eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird dort erfasst.
Im Sinne von § 53 I BZRG gilt eine Person jedoch als „nicht vorbestraft”, solange die Verurteilung nicht im Führungszeugnis erscheint. Das bedeutet: Hat jemand eine Verurteilung im BZR, die aber wegen der Bagatellgrenze nicht im Führungszeugnis auftaucht, darf diese Person sich rechtlich als „nicht vorbestraft” bezeichnen – jedenfalls gegenüber normalen Arbeitgebern.
Die rechtliche Auskunftspflicht ist allerdings differenziert zu betrachten. Gegenüber normalen Arbeitgebern darf man in vielen Konstellationen von „unbestraft” sprechen, wenn das Führungszeugnis keine Eintragungen zeigt. Gegenüber Gerichten und bestimmten Behörden gilt das nicht: Hier muss auf Nachfrage jede Verurteilung angegeben werden, auch wenn sie nicht im Führungszeugnis erscheint.
Ein typisches Missverständnis: „Ich wurde zu 6 Monaten auf Bewährung verurteilt, aber nach einigen Jahren erscheint nichts mehr im Führungszeugnis. Darf ich im Bewerbungsgespräch sagen, ich sei nicht vorbestraft?” Die Antwort lautet grundsätzlich ja – sofern das Führungszeugnis tatsächlich keine Eintragungen mehr zeigt und der Arbeitgeber keine weitergehende Auskunft verlangt. Wird jedoch ein erweitertes oder behördliches Führungszeugnis verlangt und die Verurteilung erscheint dort noch, wäre die Aussage falsch.
Berufliche Folgen einer Bewährungsstrafe im Führungszeugnis
Die praktische Bedeutung der Frage zeigt sich bei Bewerbungen, Verbeamtungen und Tätigkeiten, die besonderes Vertrauen erfordern. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann hier erhebliche Chancen schmälern.
Arbeitgeber in sicherheitsrelevanten oder vertrauensintensiven Berufen dürfen und müssen oft ein (erweitertes) Führungszeugnis verlangen. Das betrifft insbesondere die Kinderbetreuung und Jugendhilfe, Pflegeberufe, Sicherheitsdienste, den öffentlichen Dienst sowie Tätigkeiten, die nach dem Waffenrecht eine Zuverlässigkeitsprüfung erfordern.
Ein Eintrag einer Bewährungsstrafe schließt nicht automatisch jede Berufstätigkeit aus. Die Auswirkungen hängen stark von der Art des Delikts und dem angestrebten Beruf ab. Eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts ist für eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe problematischer als für einen handwerklichen Beruf. Ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts hingegen macht eine Tätigkeit mit Minderjährigen praktisch unmöglich.
Für Beamtenverhältnisse gelten besonders strenge Maßstäbe. Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – auch auf Bewährung – führt bei Beamten in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst. Bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst wird ebenfalls sorgfältig geprüft, welche Verurteilungen vorliegen.
Die gute Nachricht: Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen verbessern sich die Chancen auf berufliche Rehabilitation deutlich. Ein sauberes Führungszeugnis ermöglicht dann wieder Zugang zu Berufen, die vorher verschlossen waren.
Was passiert nach erfolgreichem Ablauf der Bewährung?
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Nach Ende der Bewährungszeit ist auch der Eintrag weg.” Das ist so nicht richtig.
Das Ende der Bewährungszeit bedeutet lediglich, dass die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr vollstreckt werden kann, weil sich die Person „bewährt” hat. An der bereits verhängten Strafe und ihrer Eintragung im Register ändert das nichts. Die Verurteilung bleibt bestehen, nur ihre Vollstreckung entfällt.
Die Eintragung im Führungszeugnis verschwindet erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen. Dieser Zeitpunkt ist an sich unabhängig davon, ob die Bewährung vorzeitig aufgehoben oder regulär bestanden wurde.
Da die Bewährungszeit jedoch mit einberechnet wird, kann eine nachträgliche Verkürzung der Bewährungszeit, etwa durch eine Entscheidung nach § 56g StGB, dazu führen, dass sich die „effektive“ Löschungsfrist im Führungszeugnis entsprechend verkürzt.
Wer wissen möchte, ob eine Verurteilung noch im Führungszeugnis erscheint, sollte nach Ablauf der vermuteten Frist aktiv ein aktuelles Führungszeugnis beantragen. Nur so lässt sich sicher feststellen, ob die Verurteilung tatsächlich nicht mehr aufgeführt wird.
Praktische Tipps: Umgang mit Bewährungsstrafe und Führungszeugnis
Wenn Sie sich in einem laufenden oder gerade abgeschlossenen Strafverfahren befinden, können Sie mit dem richtigen Wissen belastende Einträge im Führungszeugnis möglicherweise vermeiden.
Bereits im Strafverfahren ist es sinnvoll, die Schwellenwerte zu kennen. Eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von unter 3 Monaten führt bei Ersttätern nicht zum Eintrag im einfachen Führungszeugnis. Verteidiger können bei der Strafzumessung versuchen, auf eine Strafe unterhalb dieser Eintragungsschwellen hinzuwirken, etwa indem sie für eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe plädieren.
Bei bevorstehenden Bewerbungen in sensiblen Bereichen sollten Sie rechtzeitig rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt einholen. Dieser kann beurteilen, welche Auskunft Sie korrekt über Vorstrafen und Einträge im Führungszeugnis geben dürfen und müssen.
Falsche Angaben zu Vorstrafen oder das Verschweigen relevanter Eintragungen können schwerwiegende Folgen haben. Dazu gehören unter anderem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Rücknahme einer Ernennung (etwa im Beamtenverhältnis), strafrechtliche Konsequenzen wegen Betrugs oder Urkundenfälschung sowie der Verlust von Berufserlaubnissen.
Vor der Vorlage des Führungszeugnisses ist es ratsam, selbst ein Exemplar zu beantragen, um den aktuellen Inhalt zu kennen. So können Sie sich auf Nachfragen vorbereiten und vermeiden unangenehme Überraschungen.
Fazit: Bewährungsstrafe im Führungszeugnis – was Sie sich merken sollten
Jede Bewährungsstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie im Führungszeugnis erscheint, hängt von Höhe und Art der Strafe sowie von weiteren Vorverurteilungen ab. Freiheitsstrafen auf Bewährung von mehr als 3 Monaten erscheinen in der Regel im einfachen Führungszeugnis.
Die Eintragungen verschwinden erst nach Ablauf gesetzlicher Fristen – nicht automatisch mit dem Ende der Bewährungszeit. Ein Eintrag kann berufliche Chancen einschränken, verschwindet aber nach Fristablauf aus dem Führungszeugnis und ermöglicht dann eine berufliche Rehabilitation.
Sie möchten sich im Strafrecht rechtlich beraten lassen? Kontaktieren Sie uns gerne als Fachanwälte für Strafrecht.