Opferschutz im Strafverfahren ist ausreichend

Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung zum Artikel „Ausgleichsverfahren“ (Thema des Tages vom 04.09.2019). Der Leserbrief wurde abgedruckt in der Süddeutschen Zeitung, Nr. 228, Ausgabe vom 02./03.10.2019

 

Die Zielrichtung Ihres Artikels bleibt bis zuletzt unklar. In welchen Bereichen soll es mehr Opferschutz geben? Etwa in dem Beispiel des elfjährigen Mädchens, das von einem erneut straffällig gewordenen Täter vergewaltigt wird? Oder in dem Beispiel des bereits gerichtlicherseits anerkannten Opfers, welches mehr Geld nach dem Opferentschädigungsgesetz begehrt? Es springt selbst dem juristisch unkundigen Leser ins Auge, dass in den von Ihnen genannten Beispielen jeweils unterschiedliche staatliche Adressaten zuständig wären. Man kann in der Tat darüber diskutieren, ob Opferschutz von den jeweiligen Behörden auch praktikabel umgesetzt wird. Ein undifferenziertes Beklagen eines pauschal behaupteten Mangelzustandes ist nicht hilfreich. In einem gerichtlichen Strafverfahren hingegen ist der Opferschutz ausreichend. Die Aufgabe eines gerichtlichen Strafverfahrens ist die Feststellung der Schuld des Täters und deren Sanktionierung. Ein Strafverfahren hat nicht die Aufgabe behördliches Versagen aufzuklären oder dem Opfer die psychische Aufarbeitung zu erleichtern. Könnte die Strafjustiz sich wieder auf ihre Kerntätigkeit konzentrieren, wären viele Strafverfahren effektiver und in kürzerer Zeit beendet. Davon profitieren letztlich auch die Opfer.

Rechtsanwalt Christoph Klein