Rechtsanwalt für Wiederaufnahmeverfahren
In § 359 StPO ist das Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten gesetzlich geregelt. Es gibt sechs gesetzlich normierte Wiederaufnahmegründe, wobei in der Praxis der Wiederaufnahmegrund der „neuen Tatsache“ oder „neuen Beweismittels“ gemäß § 359 Nr. 5 StPO am häufigsten angeführt wird.
Der Betroffene, der sich entschließt ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben, muss sich auf einen harten Kampf einstellen. Die Justiz verteidigt ihre Urteile bis an die Grenze des Zulässigen; Fehlurteile gibt es ja nicht.
Der Rechtsanwalt, der ein Wiederaufnahmeverfahren betreibt, benötigt daher Geschick, Kreativität und Hartnäckigkeit. Für den Verteidiger bedeutet dies einen sehr hohen Zeitaufwand. Ein Wiederaufnahmeverfahren lässt sich nicht nebenbei betreiben. Auch darüber wird der erfahrene Rechtsanwalt seine Mandanten aufklären. Ein Wiederaufnahmeverfahren, dass der Rechtsanwalt mit halber Kraft betreibt, ist zum Scheitern verurteilt.
2-stufiges Vorgehen
Die Erfolgsaussicht eines Wiederaufnahmeverfahrens kann erst nach einer intensiven Vorprüfung dargelegt werden. Rechtsanwalt Christoph Klein, Anwalt für Strafrecht in Köln, bearbeitet ihr Wiederaufnahmeverfahren daher nach einem zweistufigen Prinzip. Bereits die Vorprüfung erfordert umfassende Aktenkenntnis und umfasst gegebenenfalls eigene Recherche zur Begründung der sogenannten „neuen Tatsachen“. Nach dieser Vorprüfung wird die Erfolgsaussicht dem Mandanten dargelegt. Erst dann entscheidet der Mandant zusammen mit seinem Verteidiger, ob der zweite Schritt, nämlich die schriftliche Anfertigung eines Wiederaufnahmeantrages erfolgen soll.