Kein dinglicher Arrest bei Steuerhinterziehung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 06.01.2010, 2 Ws 636/09, bestätigt, dass die bloße Begehung einer Steuerhinterziehung nicht ausreicht, um den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten anzuordnen.

In dem Verfahren hatte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegen den Beschuldigten wegen Einkommens- und Umsatzsteuerverkürzung in den Jahren 2003 bis 2007 ermittelt. Der Beschuldigte sollte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in diesem Zeitraum durch unrichtige Umsatzsteuererklärungen Umsatzsteuer i.H.v. mindestens 32.000 € zu Gunsten der Gesellschaft und durch unrichtige Einkommenssteuererklärungen Einkommenssteuer i.H.v. mindestens 15.000 € zu seinen eigenen Gunsten verkürzt haben. Das Finanzamt hatte beantragt, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten i.H.v48.000 € und in das Vermögen der Gesellschaft i.H.v. 32.000 € anzuordnen. Das Amtsgericht hat die Anträge abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts wurde durch das Landgericht verworfen.

Das Finanzamt hatte daraufhin weitergehende Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingereicht und den Standpunkt vertreten aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass dieser bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun werde, um sein gegebenenfalls noch vorhandenes Vermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen. Der Arrestgrund liege allein schon aufgrund der Steuerhinterziehung als Vermögensdelikt vor, zumal die Tatbegehung auf eine Vermögensverbergungsabsicht schließen lasse.

Allgemein dient der Arrest der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Häufigste Form ist der „dingliche Arrest“ (§ 917 ZPO), der angeordnet werden kann, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines im normalen Verfahren ergehenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Entscheidung lautet dann, dass wegen einer bestimmten (nach Grund und Höhe zu bezeichnenden) Geldforderung der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet wird. Der erlassene dingliche Arrest ist Vollstreckungstitel und erlaubt die Zwangsvollstreckung durch Pfändung von beweglichem Vermögen oder Eintragung einer Sicherungshypothek bei Grundstücken, allerdings nur zum Zwecke der Sicherung, während eine Verwertung gepfändeter Gegenstände aufgrund des Arrests ausgeschlossen ist.

Das Finanzamt verfolgte somit den Zweck, durch Anordnung des Arrestes die Vollstreckung in die ausstehenden Steuerschulden sicherzustellen.

Das hat das Oberlandesgericht Köln endgültig abgelehnt und die vorigen Entscheidungen der Untergerichte bestätigt.
Die Frage, ob allein eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat ausreicht, um einen Arrestgrund (= Besorgnis, dass ohne Anordnung des Arrestes die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde) anzunehmen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt.  Das Oberlandesgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Stuttgart haben dies bspw. kürzlich noch angenommen.

Das Oberlandesgericht Köln bevorzugt eine differenzierte Betrachtung:
Es widerspricht der vom Finanzamt angeführten Erwägung, allein der Steuerhinterziehungsverdacht lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls noch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen, denn mit dieser Argumentation ließe sich ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Steuerhinterziehung begründen. Eine solche Betrachtung würde aber der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrests nicht gerecht.

Etwas anderes könne allerdings gelten, wenn etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben. Für eine solche Annahme hätte aber vorliegend das Ermittlungsergebnis nicht ausgereicht. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gehe nicht über die Tatbestandsverwirklichung hinaus. Das gelte auch für die vom Finanzamt beschriebenen Kassenmanipulationen. Dass Einkünfte nicht ordnungsgemäß verbucht werden, sei für die Umsatzsteuerverkürzung gerade typisch.

Ob besondere Umstände vorliegen, bedarf somit immer einer Einzelfallprüfung. Ein Arrest anordnender Beschluss, der diese Erwägungen vermissen lässt, bietet für einen Anwalt gute Ansatzpunkte, im Wege des Widerspruchs zu Fall gebracht zu werden.




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Wurde von Herrn Klefenz vor Gericht sehr gut vertreten. Bis jetzt noch keinen besseren Anwalt gehabt.

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Polizeibeamter

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Top-Anwalt, kompetent und zuverlässig
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Herr Klein hat mir in einer Rechtsangelegenheit sehr geholfen. Seine Arbeit war zu jeder Zeit zuverlässig und durch sehr gute fachliche Kompetenz gekennzeichnet. Ich würde Ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen.

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J. S.

Ich habe mich sehr gut durch Herrn Rechtsanwalt Maximilian Klefenz vertreten gefühlt. In der ersten Instanz wurde ich von einem anderen Anwalt vertreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt Klefenz beauftragt und ich wurde nach 14 Verhandlungstagen In allen Anklagepunkten freigesprochen. Er ist ein sehr engagierter Rechtsanwalt, dem es gelungen ist, der Polizei und den Justizbehörden in einem sehr umfangreichen Verfahren Fehler nachzuweisen und mich so vor dem Gefängnis bewahrt hat. Ein wirklich guter und kompetenter Rechtsanwalt den ich zu 100% weiterempfehlen kann.

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S. F.
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.
In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.
Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.
An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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P. P.
Angestellter

Ich kann Herrn Klein guten Gewissens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen.
Als Opfer schwerwiegender falscher Beschuldigungen ist man natürlich in einer sehr komplizierten Situation. Herr Klein legt großen Wert darauf, dass diese ernst genommen werden.
Er hält sich bewusst mit geschönten Prognosen zurück und gibt eine nüchterne Einschätzung zur Situation ab. Man sollte also nicht erwarten, dass Herr Klein einem Honig um den Mund schmiert.
Dafür bekommt man einen hoch professionellen Verteidiger, der weiß, wie man zwischen den Zeilen liest und Aussagen mit dem nötigen Fachwissen untermauert.
In meinem Fall wurden die Anschuldigungen im Keim erstickt und eine rasche Verfahrenseinstellung herbeigeführt.

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Empfehlung!
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.

In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.

Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.

An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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Ausgezeichnete professionelle Arbeit
Arzt, Köln

Ausgezeichnete, gründliche, seriöse Arbeit! Sehr stark zu empfehlen!
Strafrecht/Medizinrecht, P.K.

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Ein Strafverteidiger wie man ihn sich wünscht!
Psychotherapeut, Köln

Herr Klein hat mich in einer äußerst unangenehmen Strafsache vertreten - mit Fachkenntnis, Professionalität und vor allem: mit Erfolg!
Dr. M.

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M. O.

Mit der Kanzlei habe ich gute Erfahrungen gemacht. Ich befand mich plötzlich in einer brenzligen Situation, in der ich rechtlichen Beistand brauchte. Herr Klein betreute mich in dem Verfahren. Ich nahm ihn durchweg als sehr erfahrenen und kompetenten, ehrlichen und zuverlässigen Anwalt wahr. Er konnte in dem Verfahren das von mir gewünschte Ergebnis erreichen. Besten Dank dafür und natürlich eine klare Weiterempfehlung meinerseits.

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M. M.

Herr Klein hat mich in einer sehr schwierigen Situation vertreten. Ich wurde der Vergewaltigung zu Unrecht beschuldigt. Herr Klein war immer zu erreichen und hat mir von Anfang an ein gutes Gefühl gegeben. Herr Klein konnte das Verfahren zur Einstellung bringen. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit. Herr Klein ist sehr kompetent. Es war eine sehr schwere und harte Zeit. Vielen Dank!

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