Mit Beschluss vom 20.10.2010 hat der 1. Strafsenat (1 StR 577/09) erneut betont, dass die Strafbefreiung einer Selbstanzeige nur für den eintritt, der mit der Selbstanzeige auch zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Aus diesem Grund kann z. b. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er befürchtet. Der Senat hält es für erforderlich, dass hinsichtlich aller Konten „reiner Tisch“ gemacht werden muss.
Weiter konkretisiert der Bundesgerichtshof das Ausschlussmerkmal der „Entdeckung der Tat“ gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 a) AO.
Dem Aspekt der Steuerehrlichkeit kommt in Zeiten der immer effizienteren Aufklärungsmöglichkeiten ein größeres Gewicht zu. Der erste Senat erteilt somit der teilweise früher vertretenen Auffassung der Wirksamtkeit einer Teilselbstanzeige eine Absage und erachtet diese für nicht (mehr) ausreichend. Ob der Grund für eine Teilselbstanzeige darin läge, dass eine Erstattung der Steuerschuld als weitere Voraussetzung eben nur teilweise möglich sei, sei unerheblich.
Der Senat führt weiter aus, dass eine Entdeckung der Tat vorläge -und damit eine Selbstanzeige ausgeschlossen sei – wenn wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung eine Durchsuchung bereits stattgefunden hat und die Anlasstat mit den nunmehr offenbarten weiteren Taten der Steuerhinterziehung im sachlichen Zusammenhang stehe. Im Beschluss heißt es dazu:
Der Normzweck unbekannte Steuerquellen zu erschließen erfordert die Erstreckung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Alt. AO auch auf solche steuerlichen Sachverhalte, bei denen -soweit sie nicht bereits von dem bisherigen Ermittlungswillen erfasst sind- unter Berücksichtugn des bisherigen Überprüfungsziels einerseits und den steuerlichen Gegebenheiten des beschuldigten Steuerpflichtigen andererseits bei üblichem Gang des Ermittlingsverfahren zu erwarten ist, dass sie ohnehin in die Überprüfung einbezogen würden. Dies ist jedenfalls stets dann der Fall, wenn sich die neuen Tatvorwürfe lediglich auf weitere Besteuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerarten bei identischen Einkunftsquellen erstrecken. Denn dann erweist sich die bloß teilweise erfolgte Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung nicht als geeignet, den Finanzbeehörden bisher unbekannte Steuerquellen zu erschließen. Der Amtsträger erscheint dann auch „zur Ermittlung “ zusammenhängender Taten. Allenfalls dann, wenn eine Erschließung weiterer sonstiger Steuerquellen durch bereits laufende Ermittlungen auszuzschließen ist, kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist – wie sonst auch- für die Strafbefreiung maßgeblich, dass die Aufdeckung bislang unerkannter Steuerquellen im Wesentlichen auf die Initiative des Steuerpflichtigen zurückgeht, die in der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zum Ausdruck kommt.
Wieder einmal zeigt sich, dass die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige hoch sind, diese jedoch in der Praxis auch von Steuerberatern nicht richtig erkannt und bewertet werden.