Wirksame Selbstanzeige nach neuester Rechtsprechung

Unter dem Stichwort Steuersünderkartei im Zusammenhang mit Schwarzgeld in der Schweiz oder Lichtenstein findet das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige  aktuell große Beachtung.
Eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO (Abgabenordnung) ist die Möglichkeit für den Täter einer Steuerhinterziehung sich Straffreiheit zu verschaffen. Das Gesetz schafft dem Fiskus die Option, unentdeckt gebliebene Steuerquellen zu vereinnahmen und baut daher dem Steuersünder eine goldene Brücke zur Straffreiheit. In diesen Genuss kommt der Steuersünder jedoch nur

, wenn seine Selbstanzeige auch sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, denn andernfalls läuft er Gefahr, den Finanz- und Ermittlungsbehörden einen Sachverhalt aus freien Stücken preiszugeben und zusätzlich noch für die Steuerhinterziehung bestraft zu werden. Von daher ist eine qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt unumgänglich. Dieser Beratungsbedarf wird durch eine Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.05.2010 noch verstärkt. Darin hat der BGH die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige verschärft und die Hürden zur Straflosigkeit erhöht.
Die Selbstanzeige kann formlos erfolgen und braucht auch als solche nicht gekennzeichnet zu sein. Sie kann nur gegenüber den in § 6 Abs. 2 AO benannten Finanzbehörden abgegeben werden. Wird sie gegenüber einer unzuständigen Behörde erklärt, kann sie zwar im Wege der Amtshilfe an das zuständige Amt weitergeleitet werden. Dennoch besteht die Gefahr, dass bis zum Eingang bei der zuständigen Behörde Gründe eintreten, die eine Selbstanzeige ausschließen.
 Inhaltlich muss der Anzeigenerstatter eine Tätigkeit entfalten, die auf eine Berichtigung unrichtiger Angaben oder auf Ergänzung unvollständiger Angaben oder auf Nachholung pflichtwidrig unterlassener Angaben zielt. Das Finanzamt soll nach Rechtsprechung des BGH dadurch in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt ohne die weitere gutwillige Mithilfe des Anzeigenden aufzuklären. Es gibt eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen darüber, was noch als inhaltlich ausreichend für eine strafbefreiende Selbstanzeige anzusehen ist und was nicht. Die inhaltliche Vollständigkeit ist deshalb von herausragender Bedeutung, weil andernfalls – durch die Angaben des Anzeigenden – die Tat als entdeckt gilt und eine Strafbefreiung nicht mehr eintreten kann.
In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die  bisher zulässige Teilselbstanzeige seit der oben erwähnten Entscheidung des BGH der Vergangenheit angehört. Der BGH fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit und spricht blumig vom „reinen Tisch machen“. Nicht mehr möglich ist also, dass der Selbstanzeiger (warum auch immer) nur einen Teil der bis dato nicht deklarierten Besteuerungsgrundlagen nacherklärt und insoweit teilweise Straffreiheit erlangt.
In Bankenfällen mit Auslandsbezug oder in Erbschaftsfällen steht der potenzielle Selbstanzeiger häufig vor dem Problem, dass er die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen selbst noch recherchieren muss. In der Vergangenheit wurde es dann in einer Art Stufenselbstanzeige für zulässig angesehen, dass der Selbstanzeiger die Besteuerungsgrundlagen kurzfristig nachreicht. Auch hier sagt der BGH nun, dass dies für eine wirksame Nacherklärung nicht ausreicht. Erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Anzeige alle erforderlichen Angaben erklärt werden müssen. Der Anzeigenerstatter muss also die Besteuerungsgrundlage schätzen und zwar überhöht, um auf der sicheren Seite zu sein.
 Von besonderer Bedeutung sind die gesetzlich normierten Ausschlussgründe. Gemäß § 371 Abs. 2 AO tritt Straffreiheit nicht ein, wenn vor der Berichtigung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist oder dem Täter die Einleitung des Strafverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Straffreiheit ist auch ausgeschlossen, wenn die Tat bereits im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.
Nach der Auffassung des BGH gilt die Tat spätestens dann als entdeckt, wenn die erlangten Information im Abgleich mit den Steuererklärungen des Betroffenen ergeben, dass die Steuerquelle nicht oder nicht vollständig angegeben wurde. Als günstige Konsequenz für den Bürger bedeutet dies, dass die bloße Registrierung auf einer Daten-CD nicht zwangsläufig als Entdeckung zu werten ist, da noch kein Abgleich erfolgt sein kann. In diesen Fällen ist die Selbstanzeige also nicht per se ausgeschlossen.
 Sind alle Voraussetzungen beachtet, so ist der Eintritt von Straffreiheit noch davon abhängig, dass die erlangten Steuervorteile in einer angemessenen Frist nachentrichtet werden. Die Frist, die von der sachlich zuständigen Finanzbehörde gesetzt wird, ist angemessen zu bemessen und muss auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners Rücksicht nehmen.  Eine teilweise Nachentrichtung reicht nicht aus. Der BGH knüpft die Straffreiheit nun den vollständigen Schadensausgleich.  




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Kanzleiempfehlung
Chefarzt

Bei einem sehr undankbaren Ermittlungsverfahren konnten mir Herr Rechtsanwalt Klein und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr helfen. Wir konnten ein herausragendes Ergebnis zu meinen Gunsten erreichen. Dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken und kann die Kanzlei sehr empfehlen!

Herr Dr. K. F.

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Ehrlich, loyal, zuverlässig – absolut empfehlenswert
Krankenpflegerin, Köln

Rechtsanwalt Klein hat mich kompetent beraten und ganz toll verteidigt. Die Kanzlei war jederzeit erreichbar, und auf meine Anfragen habe ich immer sehr schnell eine Rückmeldung per E-Mail bekommen. Das schafft Vertrauen und zeigt echte Zuverlässigkei. Ich hätte keinen besseren Anwalt haben können.

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Kämpft wie ein Löwe
Zahnmedizinische Fachangestellte

Ich bin mehr als glücklich so einen top Rechtsanwalt wie Herrn Christoph Klein gefunden zu haben. Es war eine sehr komplexe Angelegenheit und Herr Klein hat es trotzdem geschafft, mir den Freispruch zu holen. (...) Wirklich ein Top-Anwalt und er kämpft wie ein Löwe.

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TOP Versierter Strafverteidiger
Unternehmer

"Top: Erfahrung
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Top: Struktur Schriftsätze
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Top: Netzwerk"

Herr R.R.

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Vorsätzliche Körperverletzung
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"Ich habe die Hilfe von Herrn Klefenz in Anspruch genommen. Er hat mich von Beginn an gut beraten und stand zu jeder Zeit für Fragen etc. zur Verfügung. Gute Verteidigungsstrategie. Am Ende wurde das Verfahren gegen Auflage eingestellt. Gut, da sonst disziplinarrechtlich noch etwas auf mich zugekommen wäre."

Herr B.

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Professionelle Unterstützung

"Sehr schnelle und kompetente Hilfe. Herr Klefenz hat sich noch am selben Tag um meinen Fall gekümmert und mich immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Das Verfahren gegen mich wurde zügig eingestellt. Danke für die gute Arbeit"

Herr A.T.

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Spitzenklasse!
Unternehmer, Frechen

So stellt man sich einen Anwalt der Spitzenklasse vor!
Freundlich, sympathisch, engagiert und überaus kompetent.
Sie haben einen tollen Job gemacht. Danke, Herr Klein!

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Mathias Paklinski

Ein sehr kompetenter Anwalt der nicht nur mit geballtem Fachwissen glänzt, sondern auch durch seine Empathie. Ich habe mich von Anfang an sehr gut aufgehoben gefühlt und würde Herrn Klein jedem weiterempfehlen!
Nochmals vielen Dank an Sie und Ihr Team!

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Super Kommunikation & Vertretung in einer Strafsache
Angestellte im Öffentlichen Dienst

In einer Strafsache habe ich mich erst spät - nach Erhalt der Anklageschrift - um Rechtsbeistand gekümmert. Durch die Bewertungen bin ich auf die Kanzlei Klein Klefenz gestoßen. Das war definitiv die beste Wahl. Rechtsanwalt Klefenz stand mir durchweg bis einschließlich der Hauptverhandlung mit Rat und Tat beiseite, hat sich stets Zeit für Rück- und Nachfragen genommen, war immer zu erreichen und hat sich vor allem auch vor Gericht aktiv für mich eingesetzt und für mich persönlich ein sehr gutes Ergebnis erzielt.

Frau E.B.

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Nur zu empfehlen!
Köln

Rechtsanwalt Klefenz hat mir bei meinem Anliegen stets schnell und immer kompetent zur Seite gestanden. Nur zu empfehlen!

Herr I.L.

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Ich bin mit der Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Klefenz sehr zufrieden.

Die Kanzlei, inkl. der Empfang - die Atmosphäre, der Ton, die Unterstützung - alles genau so, wie man das in dieser Situation braucht. Beruhigend und vertrauensvoll.
Alles sehr schnell und professionell erledigt.
Vielen Dank!

Frau M.B.

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Sehr kompetent

Gute persönliche Beratung durch Herrn Klefenz, sehr kompetent und hilfreich. Nimmt sich Zeit, um sich in die Fälle einzuarbeiten. Gutes Vertrauensverhältnis.

Herr A.F.

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Einfach top!!!

Wurde von Herrn Klefenz vor Gericht sehr gut vertreten. Bis jetzt noch keinen besseren Anwalt gehabt.

Herr B.V.

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Super Anwalt !!! Kann ich nur weiter empfehlen

"Herr Klefenz , ist ein spitzen Anwalt Sehr vertrauenswürdig und kompetent ! Und was mir am meisten gefällt ist das der jeder Zeit erreichbar ist ! Und immer ein Ohr hat. Freispruch in einem Riesen Verfahren war drin !!"

Herr L.J.

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C. C.
Polizeibeamter

Herr Klein ist ein Strafverteidiger mit sehr viel Sachverstand, Klarheit und Empathie. Auf Augenhöhe nimmt er sich die Zeit für einen und schätzt die notwendigen Schritte sehr gut ein - in ausführlichen Gesprächen erklärte er alle notwendigen Maßnahmen und die jeweilige Strategie. Denn in einem sehr komplexen, außergewöhnlichen und langwierigen Ermittlungsverfahren hat Herr Klein es geschafft, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Ich kann Herrn Klein und die Kanzlei wirklich nur jedem empfehlen. Ein großes Dankeschön für Ihre tolle Arbeit!

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Top-Anwalt, kompetent und zuverlässig
Lehrer

Herr Klein hat mir in einer Rechtsangelegenheit sehr geholfen. Seine Arbeit war zu jeder Zeit zuverlässig und durch sehr gute fachliche Kompetenz gekennzeichnet. Ich würde Ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen.

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J. S.

Ich habe mich sehr gut durch Herrn Rechtsanwalt Maximilian Klefenz vertreten gefühlt. In der ersten Instanz wurde ich von einem anderen Anwalt vertreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt Klefenz beauftragt und ich wurde nach 14 Verhandlungstagen In allen Anklagepunkten freigesprochen. Er ist ein sehr engagierter Rechtsanwalt, dem es gelungen ist, der Polizei und den Justizbehörden in einem sehr umfangreichen Verfahren Fehler nachzuweisen und mich so vor dem Gefängnis bewahrt hat. Ein wirklich guter und kompetenter Rechtsanwalt den ich zu 100% weiterempfehlen kann.

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S. F.
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.
In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.
Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.
An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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P. P.
Angestellter

Ich kann Herrn Klein guten Gewissens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen.
Als Opfer schwerwiegender falscher Beschuldigungen ist man natürlich in einer sehr komplizierten Situation. Herr Klein legt großen Wert darauf, dass diese ernst genommen werden.
Er hält sich bewusst mit geschönten Prognosen zurück und gibt eine nüchterne Einschätzung zur Situation ab. Man sollte also nicht erwarten, dass Herr Klein einem Honig um den Mund schmiert.
Dafür bekommt man einen hoch professionellen Verteidiger, der weiß, wie man zwischen den Zeilen liest und Aussagen mit dem nötigen Fachwissen untermauert.
In meinem Fall wurden die Anschuldigungen im Keim erstickt und eine rasche Verfahrenseinstellung herbeigeführt.

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Empfehlung!
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.

In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.

Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.

An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

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Ausgezeichnete professionelle Arbeit
Arzt, Köln

Ausgezeichnete, gründliche, seriöse Arbeit! Sehr stark zu empfehlen!
Strafrecht/Medizinrecht, P.K.

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Ein Strafverteidiger wie man ihn sich wünscht!
Psychotherapeut, Köln

Herr Klein hat mich in einer äußerst unangenehmen Strafsache vertreten - mit Fachkenntnis, Professionalität und vor allem: mit Erfolg!
Dr. M.

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M. O.

Mit der Kanzlei habe ich gute Erfahrungen gemacht. Ich befand mich plötzlich in einer brenzligen Situation, in der ich rechtlichen Beistand brauchte. Herr Klein betreute mich in dem Verfahren. Ich nahm ihn durchweg als sehr erfahrenen und kompetenten, ehrlichen und zuverlässigen Anwalt wahr. Er konnte in dem Verfahren das von mir gewünschte Ergebnis erreichen. Besten Dank dafür und natürlich eine klare Weiterempfehlung meinerseits.

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M. M.

Herr Klein hat mich in einer sehr schwierigen Situation vertreten. Ich wurde der Vergewaltigung zu Unrecht beschuldigt. Herr Klein war immer zu erreichen und hat mir von Anfang an ein gutes Gefühl gegeben. Herr Klein konnte das Verfahren zur Einstellung bringen. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit. Herr Klein ist sehr kompetent. Es war eine sehr schwere und harte Zeit. Vielen Dank!

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