Zur Untersuchungshaft und Fluchtgefahr bei Jugendlichen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat erneut die unzureichende Begründung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in einem konkreten Fall gerügt (Beschluss vom 26.02.2010, 2 Ws 60/10). Weiterhin hat es erneut betont, dass bei Jugendlichen die Untersuchungshaft nur als letztes Mittel in Betracht kommt und die Haftgerichte an ihre Pflicht erinnert, dies auch entsprechend zu prüfen. Haftbefehle, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind rechtswidrig und daher aufzuheben.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist der in der Praxis am häufigsten angewandte Haftgrund. Nicht selten wird dieser Haftgrund im Haftbefehl nur formelhaft begründet. In dem Zusammenhang hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 26.02.2010 deutlich ausgeführt, das Vermutungen zur Annahme der Fluchtgefahr nicht ausreichen. Vielmehr müssen die Tatsachen hinreichend bestimmt sein. Besonders bei Jugendlichen muss die Annahme von Fluchtgefahr detailliert und intensiv geprüft werden.

Darüber hinaus beanstandet das Oberlandesgericht die zudem weit verbreitete Praxis, auf die besonderen Voraussetzungen für Untersuchungshaft bei Jugendlichen nicht einzugehen.
Im Jugendstrafrecht gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Untersuchungshaft. Demnach darf Untersuchungshaft gegen Jugendliche aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur verhängt oder vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung ( Unterbringung in einem Heim ) oder andere Maßnahmen erreicht werden kann. Wenn U-Haft vollstreckt wird, muss das Haftgericht im Haftbefehl die Gründe aufführen, aus denen sich ergebe, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen und Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei. Wenn dies unterbleibt, ist die Anordnung der Untersuchungshaft schon aus diesem Grund fehlerhaft. Ob andere Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft ausreichen, muss das Gericht unter Einschaltung der Jugendgerichtshilfe aufklären. Die bloß formelhafte Begründung, dass „andere Maßnahmen nicht ausreichen“ ist nicht ausreichend.
Gegen einen Haftbefehl hat der Beschuldigte die Rechtsmittel der Haftbeschwerde oder Haftprüfung.

Bei Fällen im Jugendstrafrecht steht Rechtsanwalt Klein als Anwalt für Jugendstrafrecht zur Verfügung.

Der Sachverhalt

Der 17-jährige Beschuldigte wurde aufgrund eines amtsgerichtlichen Haftbefehls wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhaftet. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit anderen in großem Umfang mit Marihuana und Amphetamin gehandelt zu haben. Es wurde der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen.
Zur Begründung wurde im Haftbefehl ausgeführt: „Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, da bei Würdigung der Umstände die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Der Beschuldigte wohnt bei seinen Eltern, hält sich aber überwiegend in der Drogenszene auf. Als Schüler verfügt er über kein eigenes Einkommen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit den Einnahmen aus dem Drogenhandel. Dem Beschuldigten droht nicht nur aufgrund des vorliegenden Verfahrens eine empfindliche Haftstrafe, er wurde darüber hinaus erst am 04.05.2009 durch das AG Waldshut-Tiengen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die vorliegenden Taten stellen daher einen Bewährungsbruch einschlägiger Art dar und es steht zu erwarten, dass die Strafaussetzung im Hinblick auf die neuen Taten widerrufen werden wird. Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist die Anordnung der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme verspricht – derzeit – keinen Erfolg (§ 116 Abs. 1 und 3 StPO).“
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verteidigers, die u.a. die fehlenden Voraussetzungen für die Annahme einer Fluchtgefahr sowie die Verletzung von § 72 Abs. 1 JGG rügte, blieb erfolglos. Die weitere Beschwerde des Verteidigers hatte beim OLG Erfolg. Das OLG hat den Beschluss des LG sowie den Haftbefehl aufgehoben. (Quelle: LexisNexis)

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz lautet auszugsweise im Wortlaut wie folgt

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten führt zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist nach dem Inhalt der dem Senat vorgelegten Akten nicht begründet.

Gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht Fluchtgefahr, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen. Bei Jugendlichen, bei denen Untersuchungshaft nach der Intention des Gesetzgebers möglichst vermieden werden soll, tritt das Subsidiaritätsprinzip hinzu, wonach (§ 72 Abs. 1 JGG) im Haftbefehl Gründe anzuführen sind, weshalb andere Maßnahmen, etwa eine Heimunterbringung, nicht ausreichen.

Vorliegend besteht für die Annahme von Fluchtgefahr keine ausreichende Tatsachengrundlage. Zwar muss der Beschuldigte mit der Verhängung einer beträchtlichen, möglicherweise nicht mehr bewährungsfähigen Jugendstrafe rechnen, in die eine bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe von sechs Monaten einzubeziehen wäre. Vorliegend reicht diese Straferwartung aber weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Umständen aus, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme zu begründen, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen. In diesem Zusammenhang geht die Erwägung der Kammer fehl, es bestünden keine Anhaltspunkte für „besonders intensive oder enge soziale Bindungen an die Familie oder ein sonstiges soziales Umfeld“. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine bloße Vermutung. Der Haftgrund der Fluchtgefahr wäre gerade bei einem Jugendlichen nur begründbar, wenn als Tatsache feststünde, dass soziale oder andere Bindungen nicht oder nur in so geringem Maße bestehen, dass ihnen fluchthinderndes Gewicht nicht zugesprochen werden kann. Dafür ergeben die Akten nichts. Immerhin wurde der Beschuldigte in seinem Elternhaus, wo er offenbar auch polizeilich gemeldet ist, festgenommen. Auch die Vermutungen, die die Kammer hinsichtlich der Möglichkeit anstellt, der Beschuldigte, der bislang im Elternhaus gewohnt hat und zur Schule gegangen ist, „gute Aussichten“ habe, bei Bekannten im Drogenmilieu untertauchen, erreichen nicht die Qualität „bestimmter Tatsachen“ im Sinne von § 112 StPO.

Hinzu kommt: Im Jugendstrafrecht gilt das Prinzip der Subsidiarität der Untersuchungshaft. Nach § 72 Abs. 1 JGG darf Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur verhängt oder vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Wird Untersuchungshaft verhängt, sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist. Unterbleibt dies, ist die Anordnung der Untersuchungshaft, worauf der Verteidiger des Beschuldigten in seinen Beschwerdeschreiben zutreffend hingewiesen hat, schon aus diesem Grunde fehlerhaft (OLG Hamm B. v. 17.03.2009 3Ws 86/09 in juris mwN).

Diesen Anforderungen werden weder der Haftbefehl des Amtsgerichts noch der landgerichtliche Beschluss vom 11.02.2010 noch die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts gerecht. Der Haftbefehl enthält hierzu nur den formelhaften Satz, eine andere, weniger einschneidende Maßnahme verspräche derzeit keinen Erfolg. Die Erwägung des Landgerichts, in dem frühen Verfahrensstadium könne nicht festgestellt werden, ob eine Heimunterbringung ausreiche, wird dem Subsidiaritätsprinzip des § 72 JGG in keiner Weise gerecht. Es wäre, nachdem schon das Amtsgericht keine sichtbaren Überlegungen in diese Richtung angestellt hatte, Sache der Kammer gewesen, diese Frage gegebenenfalls unter Einschaltung der Jugendgerichtshilfe zu klären.

Der Haftbefehl konnte deshalb nicht bestehen bleiben. Er konnte auch nicht auf Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt werden, weil diese Bestimmung die Erwartung von Freiheitsstrafe, der eine Jugendstrafe insoweit nicht gleichsteht, zum Gegenstand hat.

 




Kanzlei Klein Klefenz bekannt aus folgenden Medien:
ARD Logo
Logo EXPRESS
Logo Kölnische Rundschau
Logo Kölner Stadtanzeiger
Logo SPIEGEL
Logo Süddeutsche Zeitung
Logo taz
ZDF Logo

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Kanzleiempfehlung
Chefarzt

Bei einem sehr undankbaren Ermittlungsverfahren konnten mir Herr Rechtsanwalt Klein und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr helfen. Wir konnten ein herausragendes Ergebnis zu meinen Gunsten erreichen. Dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken und kann die Kanzlei sehr empfehlen!

Herr Dr. K. F.

Quelle: Google Business

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Ehrlich, loyal, zuverlässig – absolut empfehlenswert
Krankenpflegerin, Köln

Rechtsanwalt Klein hat mich kompetent beraten und ganz toll verteidigt. Die Kanzlei war jederzeit erreichbar, und auf meine Anfragen habe ich immer sehr schnell eine Rückmeldung per E-Mail bekommen. Das schafft Vertrauen und zeigt echte Zuverlässigkei. Ich hätte keinen besseren Anwalt haben können.

Quelle: anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Kämpft wie ein Löwe
Zahnmedizinische Fachangestellte

Ich bin mehr als glücklich so einen top Rechtsanwalt wie Herrn Christoph Klein gefunden zu haben. Es war eine sehr komplexe Angelegenheit und Herr Klein hat es trotzdem geschafft, mir den Freispruch zu holen. (...) Wirklich ein Top-Anwalt und er kämpft wie ein Löwe.

Quelle: Google Business

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

TOP Versierter Strafverteidiger
Unternehmer

"Top: Erfahrung
Top: Aufnahme/Reaktionszeit
Top: Auffassungsgabe
Top: Struktur Schriftsätze
Top: Kommunikation
Top: Netzwerk"

Herr R.R.

Quelle: Anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Vorsätzliche Körperverletzung
Beamter

"Ich habe die Hilfe von Herrn Klefenz in Anspruch genommen. Er hat mich von Beginn an gut beraten und stand zu jeder Zeit für Fragen etc. zur Verfügung. Gute Verteidigungsstrategie. Am Ende wurde das Verfahren gegen Auflage eingestellt. Gut, da sonst disziplinarrechtlich noch etwas auf mich zugekommen wäre."

Herr B.

Quelle: Anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Professionelle Unterstützung

"Sehr schnelle und kompetente Hilfe. Herr Klefenz hat sich noch am selben Tag um meinen Fall gekümmert und mich immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Das Verfahren gegen mich wurde zügig eingestellt. Danke für die gute Arbeit"

Herr A.T.

Quelle: Anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Spitzenklasse!
Unternehmer, Frechen

So stellt man sich einen Anwalt der Spitzenklasse vor!
Freundlich, sympathisch, engagiert und überaus kompetent.
Sie haben einen tollen Job gemacht. Danke, Herr Klein!

Quelle: Google Business

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Mathias Paklinski

Ein sehr kompetenter Anwalt der nicht nur mit geballtem Fachwissen glänzt, sondern auch durch seine Empathie. Ich habe mich von Anfang an sehr gut aufgehoben gefühlt und würde Herrn Klein jedem weiterempfehlen!
Nochmals vielen Dank an Sie und Ihr Team!

Quelle: Google Business

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Super Kommunikation & Vertretung in einer Strafsache
Angestellte im Öffentlichen Dienst

In einer Strafsache habe ich mich erst spät - nach Erhalt der Anklageschrift - um Rechtsbeistand gekümmert. Durch die Bewertungen bin ich auf die Kanzlei Klein Klefenz gestoßen. Das war definitiv die beste Wahl. Rechtsanwalt Klefenz stand mir durchweg bis einschließlich der Hauptverhandlung mit Rat und Tat beiseite, hat sich stets Zeit für Rück- und Nachfragen genommen, war immer zu erreichen und hat sich vor allem auch vor Gericht aktiv für mich eingesetzt und für mich persönlich ein sehr gutes Ergebnis erzielt.

Frau E.B.

Quelle: Anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Nur zu empfehlen!
Köln

Rechtsanwalt Klefenz hat mir bei meinem Anliegen stets schnell und immer kompetent zur Seite gestanden. Nur zu empfehlen!

Herr I.L.

Quelle: Google Business

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Ich bin mit der Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Klefenz sehr zufrieden.

Die Kanzlei, inkl. der Empfang - die Atmosphäre, der Ton, die Unterstützung - alles genau so, wie man das in dieser Situation braucht. Beruhigend und vertrauensvoll.
Alles sehr schnell und professionell erledigt.
Vielen Dank!

Frau M.B.

Quelle: Google Business

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Sehr kompetent

Gute persönliche Beratung durch Herrn Klefenz, sehr kompetent und hilfreich. Nimmt sich Zeit, um sich in die Fälle einzuarbeiten. Gutes Vertrauensverhältnis.

Herr A.F.

Quelle: Anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Einfach top!!!

Wurde von Herrn Klefenz vor Gericht sehr gut vertreten. Bis jetzt noch keinen besseren Anwalt gehabt.

Herr B.V.

Quelle: Anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Super Anwalt !!! Kann ich nur weiter empfehlen

"Herr Klefenz , ist ein spitzen Anwalt Sehr vertrauenswürdig und kompetent ! Und was mir am meisten gefällt ist das der jeder Zeit erreichbar ist ! Und immer ein Ohr hat. Freispruch in einem Riesen Verfahren war drin !!"

Herr L.J.

Quelle: Anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

C. C.
Polizeibeamter

Herr Klein ist ein Strafverteidiger mit sehr viel Sachverstand, Klarheit und Empathie. Auf Augenhöhe nimmt er sich die Zeit für einen und schätzt die notwendigen Schritte sehr gut ein - in ausführlichen Gesprächen erklärte er alle notwendigen Maßnahmen und die jeweilige Strategie. Denn in einem sehr komplexen, außergewöhnlichen und langwierigen Ermittlungsverfahren hat Herr Klein es geschafft, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Ich kann Herrn Klein und die Kanzlei wirklich nur jedem empfehlen. Ein großes Dankeschön für Ihre tolle Arbeit!

Quelle: Google Business

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Top-Anwalt, kompetent und zuverlässig
Lehrer

Herr Klein hat mir in einer Rechtsangelegenheit sehr geholfen. Seine Arbeit war zu jeder Zeit zuverlässig und durch sehr gute fachliche Kompetenz gekennzeichnet. Ich würde Ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen.

Quelle: anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

J. S.

Ich habe mich sehr gut durch Herrn Rechtsanwalt Maximilian Klefenz vertreten gefühlt. In der ersten Instanz wurde ich von einem anderen Anwalt vertreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt Klefenz beauftragt und ich wurde nach 14 Verhandlungstagen In allen Anklagepunkten freigesprochen. Er ist ein sehr engagierter Rechtsanwalt, dem es gelungen ist, der Polizei und den Justizbehörden in einem sehr umfangreichen Verfahren Fehler nachzuweisen und mich so vor dem Gefängnis bewahrt hat. Ein wirklich guter und kompetenter Rechtsanwalt den ich zu 100% weiterempfehlen kann.

Quelle: anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

S. F.
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.
In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.
Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.
An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

Quelle: anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

P. P.
Angestellter

Ich kann Herrn Klein guten Gewissens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen.
Als Opfer schwerwiegender falscher Beschuldigungen ist man natürlich in einer sehr komplizierten Situation. Herr Klein legt großen Wert darauf, dass diese ernst genommen werden.
Er hält sich bewusst mit geschönten Prognosen zurück und gibt eine nüchterne Einschätzung zur Situation ab. Man sollte also nicht erwarten, dass Herr Klein einem Honig um den Mund schmiert.
Dafür bekommt man einen hoch professionellen Verteidiger, der weiß, wie man zwischen den Zeilen liest und Aussagen mit dem nötigen Fachwissen untermauert.
In meinem Fall wurden die Anschuldigungen im Keim erstickt und eine rasche Verfahrenseinstellung herbeigeführt.

Quelle: Google Business

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Empfehlung!
Jurist, Köln

Herr Klein hat mir in einer unangenehmen Situation mit seiner fachlichen Expertise sehr geholfen und stand mir vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung bei.

In der Hauptverhandlung hat er für mich mit einem Freispruch ein sehr erleichterndes Ergebnis erreicht. Herr Klein war dabei sehr aufmerksam und wusste sich gekonnt für mich einzusetzen.

Nach entsprechender Bitte, hat sich Herr Klein zudem auch die Zeit genommen, neue Erkenntnisse im Verfahren mit mir zu besprechen. Dies hatte mir persönlich zunächst gefehlt, dann aber sehr weitergeholfen.

An dieser Stelle nochmals vielen Dank für Ihren Einsatz!

Quelle: anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Ausgezeichnete professionelle Arbeit
Arzt, Köln

Ausgezeichnete, gründliche, seriöse Arbeit! Sehr stark zu empfehlen!
Strafrecht/Medizinrecht, P.K.

Quelle: anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

Ein Strafverteidiger wie man ihn sich wünscht!
Psychotherapeut, Köln

Herr Klein hat mich in einer äußerst unangenehmen Strafsache vertreten - mit Fachkenntnis, Professionalität und vor allem: mit Erfolg!
Dr. M.

Quelle: anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

M. O.

Mit der Kanzlei habe ich gute Erfahrungen gemacht. Ich befand mich plötzlich in einer brenzligen Situation, in der ich rechtlichen Beistand brauchte. Herr Klein betreute mich in dem Verfahren. Ich nahm ihn durchweg als sehr erfahrenen und kompetenten, ehrlichen und zuverlässigen Anwalt wahr. Er konnte in dem Verfahren das von mir gewünschte Ergebnis erreichen. Besten Dank dafür und natürlich eine klare Weiterempfehlung meinerseits.

Quelle: anwalt.de

Das sagen unsere Mandanten

Über 347 Bewertungen auf Google & anwalt.de

M. M.

Herr Klein hat mich in einer sehr schwierigen Situation vertreten. Ich wurde der Vergewaltigung zu Unrecht beschuldigt. Herr Klein war immer zu erreichen und hat mir von Anfang an ein gutes Gefühl gegeben. Herr Klein konnte das Verfahren zur Einstellung bringen. Ich bin sehr zufrieden mit der Arbeit. Herr Klein ist sehr kompetent. Es war eine sehr schwere und harte Zeit. Vielen Dank!

Quelle: anwalt.de