Wechsel des Pflichtverteidigers in der Untersuchungshaft

Das seit dem 1.1.2010 geltende neue Recht der Untersuchungshaft, erfordert bei Vollstreckung von Untersuchungshaft die Beiordnung eines Verteidigers. Aufgrund der jungen Gesetzeslage werden die Gerichte noch häufig damit beschäftigt sein, unter anderem zu entscheiden, wann der Wechsel eines in diesem Stadium beigeordneten Pflichtverteidigers zu einem Anwalt des Vertrauens zulässig ist. Dabei wird dem Anhörungsrecht des Beschuldigten von den Gerichten tendenziell große Wirkung beigemessen, mit der Folge, dass ein Austausch Pflichtverteidigers recht häufig als zulässig erachtet wird. So auch das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16. März 2011 erneut klargestellt, dass die Grundsätze des fairen Verfahrens auch bei der Frage, ob ein Pflichtverteidigerwechsel zulässig ist, zu beachten sind. Selbst wenn der Beschuldigte, der vor dem Haftrichter angibt, er kenne keinen Rechtsanwalt, das Gericht möge ihm einen Pflichtverteidiger beiordnen, diesen Rechtsanwalt zunächst akzeptiert, hat er nach einer gewissen Bedenkzeit immer noch die Möglichkeit einen Rechtsanwalt für Strafrecht seines Vertrauens zu benennen und auf einen Austausch mit dem beigeordneten Pflichtverteidiger zu bestehen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Ermittlungsrichter hatte im Anschluss an die Verkündung des Haftbefehls den Beschuldigten darüber belehrt, dass im Blick auf den Vollzug der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei, hinsichtlich dessen ihm ein Auswahlrecht zustehe. Der Beschuldigte entgegnete ausweislich des Verkündungsprotokolls daraufhin wie folgt: „da ich hier keinen Verteidiger kenne, bitte ich darum, dass mir das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt.“ Der Ermittlungsrichter ordnete daraufhin RA A bei.
Einige Zeit später bestellte sich Rechtsanwalt B, der vom Beschuldigten zwischenzeitlich ausgewählt worden war. Der Beschuldigte erklärte, er habe kein Vertrauen zu seinem Pflichtverteidiger RA A und bat um Beiordnung des Rechtsanwalts B. Dies lehnte der Vorsitzende Richter ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf als begründet bestätigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte in dem Beschluss unter anderem wie folgt aus:

Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Ermittlungsrichter dem Recht des Beschuldigten auf Beteiligung an der Auswahl seines Pflichtverteidigers in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers zunächst Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Die „unverzügliche „Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten auch hier zur Ausübung seines Anhörungs- und Mitwirkungsrechts zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, einen Verteidiger zu benennen. Zwar darf das Gericht in der Regel darauf verzichten, dem Beschuldigten eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, wenn dieser-wie hier nach dem Inhalt des Verkündungsprotokolls geschehen-erklärt, eine eigene Wahl nicht treffen zu können oder zu wollen und die Auswahl des Verteidigers dem Gericht zu überlassen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschuldigte damit bewusst einen ausdrücklichen Verzicht auf die Ausübung eines Wahlrechts zum Ausdruck bringt. Mit Rücksicht auf die besondere Situation, in der sich ein oftmals überraschend und gerade eben erst in Untersuchungshaft genommen Beschuldigter befindet, hat daher der Ermittlungsrichter jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Beschuldigte sich bei Abgabe seiner Erklärung über deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite tatsächlich bewusst ist. Bestehen hieran Zweifel darf im Interesse eines fairen Verfahrens von der Einräumung einer angemessenen Überlegung-und Erklärungsfrist nicht abgesehen werden. Wird diese nicht gewährt, kann ein bereits benannter Verteidiger gegebenenfalls ausgetauscht werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2011, III-4 Ws 127/11