AG Freiburg: Freispruch nach Bestellung von Mimosa Hostilis Pulver!

Unser Mandant war vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) in Freiburg angeklagt, eine nicht geringe Menge DMT (Dimethyltriptamin) besessen zu haben. Der Anklage lag eine Bestellung von 500 Gramm eines Pulvers der Wurzelrinde der Pflanze Mimosa Hostilis zu Grunde. Diese wurde auf dem Internetauftritt des Webshops als Färbemittel angeboten. Unser Mandant ließ sich vor Gericht dahingehend ein, er habe damit eine Hose gefärbt. Das Amtsgericht sprach ihn daraufhin nach der durchgeführten Beweisaufnahme frei. Die Staatsanwaltschaft hatte Verurteilung beantragt.

Hintergrund ist, dass nicht jeder Umgang mit Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, gleich ob in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, welche gemäß der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich nicht verkehrsfähig sind, strafbar ist.

Gemäß dem 5. Spiegelstrich der Anlage I zum BtMG ist dies nur der Fall, wenn „ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist“. Missbrauch zu Rauschzwecken bedeutet, dass die Absicht besteht, sich die psychotrope Wirkung eines Stoffes bei sich selbst oder anderen zu Nutze zu machen. Sprich: Den Stoff als Droge zu konsumieren. Der Gesetzgeber hat dies deshalb so geregelt, da Pflanzen oder Pflanzenbestandteile oftmals auch für nicht missbräuchliche Zwecke verwendet werden. Die Bestandteile der Pflanze Mimosa Hostilis (auch: Jurema-Pflanze) werden für eine Vielzahl von anderen Zwecken als der Missbrauch zu Rauschzwecken verwendet. So wird das Pulver der Wurzelrinde als Färbemittel oder Kosmetikprodukt benutzt. Manche Naturvölker nutzten Extrakte der Pflanze auch für die Wundheilung.

Diese Rechtslage führt dazu, dass bei Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden Betroffenen einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen des Umgangs mit der Mimosa Hostilis Pflanze vorwerfen, für den Beschuldigten bzw. Angeklagten ein großer Gestaltungsspielraum bei seiner Einlassung, also welche Angaben im Strafverfahren gemacht werden, besteht. Ein Tatnachweis ist für die Strafverfolgungsbehörden dabei oftmals nicht möglich. Es empfiehlt sich daher,  frühestmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht einzuschalten.

Wir haben bereits in einer Vielzahl dieser Fälle für unsere Mandanten optimale Ergebnisse erreicht. Falls Ihnen ein entsprechender Vorwurf gemacht wird, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.