Die Staatsanwaltschaft Köln klagte unseren Mandanten an, gemeinsam mit seiner Ehefrau, in mehreren Fällen Methamphetamine („Crystal Meth“) über das Darknet bestellt zu haben. Unser Mandant sollte dieser Straftat hinreichend verdächtig sein, da sein Name und seine Anschrift auf einer sog. „Bestellliste“ vermerkt waren, die in einem anderen Umfangsverfahren betreffend Straftaten im Darknet sichergestellt worden war und zudem Pakete abgefangen wurden, auf denen sich Name und Anschrift unseres Mandanten befanden. Das Amtsgericht Köln folgte unserem Antrag im Zwischenverfahren und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
Unser Mandant beauftragte uns nach Anklageerhebung. Wir haben daraufhin im Zwischenverfahren Stellung genommen und beantragt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. In der Begründung des Antrages haben wir ausgeführt, dass der Umstand, dass sich der Name und die Adresse unseres Mandanten auf einer Liste befanden, nicht ausreicht, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, nach einer durchgeführten Hauptverhandlung, zu begründen. Diese Verurteilungswahrscheinlichkeit ist jedoch Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Name und Adresse unseres Mandanten auf den abgefangenen Postsendungen vermerkt waren. Es kann weder ausgeschlossen werden, dass eine andere Person Bestellungen unter Verwendung der Anschrift und des Namens meines Mandanten aufgegeben hat, um die Sendung dort in Empfang zu nehmen oder abzufangen bzw. aus dem frei zugänglichen Briefkasten herauszunehmen. Zudem argumentierten wir, dass die Hypothese der Anklage, dass beide Angeschuldigten – also unser Mandant und seine Ehefrau – gemeinschaftlich die in Rede stehenden Betäubungsmittel bestellt haben sollen, eine bloße Mutmaßung darstellt. Hierfür bietet das Ermittlungsergebnis keine Anhaltspunkte. Zwar mag das Auftauchen von beiden Namen auf den Sendungen für einen Anfangsverdacht gegen beide genügen. Ein hinreichender Tatverdacht scheidet jedoch bereits deshalb aus, da – ohne das Hinzutreten weiterer Erkenntnisse – nicht feststellbar wäre, wer nun tatsächlich gehandelt hat. Ein Erfahrungssatz derart, dass Ehepaare nur gemeinsam – also gemeinschaftlich handelnd – Betäubungsmittel bestellen, existiert selbstverständlich nicht. Somit gilt, dass – in dubio – keinem der beiden Angeschuldigten ein tatsächliches Handeln angelastet werden kann. Es ist jeweils nicht auszuschließen, dass der andere der tatsächliche Besteller war.
Das AG Köln folgte unserem Antrag vollumfänglich und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen unseren Mandanten ab. Durch diese Nichteröffnung kann unser Mandant wegen diesen Taten nicht mehr verfolgt werden. Die Staatskasse hat seine notwendigen Auslagen zu tragen.