Gewerbsmäßiger Abrechnungsbetrug: Strafverfahren gegen Pflegedienstleiterin eingestellt.

Laut Anklageschrift sollte unsere Mandantin als Leiterin eines Pflegedienstes ihre Patienten um eine Summe in Höhe von ca. 350.000,00 Euro betrogen haben. Wir brauchten nicht mehr als das Einmaleins der Strafverteidigung, um in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Köln eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Die Staatsanwaltschaft warf  unserer Mandantin vor, gegenüber ihren Patienten Leistungen in Höhe von ca. 350.000,00 Euro in Rechnung gestellt und abgerechnet, ohne selbst entsprechende Leistungen erbracht zu haben. Da es sich um pflegebedürftige und alte Menschen gehandelt haben soll, sollen diese die Täuschungen nicht erkannt haben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollte sich unsere Mandantin daher wegen gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht haben. Ihr hätte eine Freiheitsstrafe gedroht, wenn sich die Vorwürfe in der Beweisaufnahme erwiesen hätten.

Umfangreiches Aktenmaterial

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens, welches zum Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptverhandlung bereits einige Jahre zurücklag, hatten die Strafverfolgungsbehörden mehrere Durchsuchungen der Wohn – und Geschäftsräume der Beschuldigten und Dritter vorgenommen, Unterlagen beschlagnahmt, Zeugen befragt etc. und so umfangreiches Beweismaterial produziert. Insgesamt umfasste die Ermittlungsakte mehrere tausend Seiten.

Einmaleins der Strafverteidigung

Als Strafverteidiger muss man sich die Zeit nehmen, sich intensiv mit dem beauftragten Fall zu beschäftigen. Diesen Zeitvorteil kann und sollte man sich gegenüber der überlasteten Strafjustiz zu Nutze machen. Effektive Strafverteidigung beginnt also mit einem sorgfältigen Aktenstudium. Das ist das Einmaleins der Strafverteidigung und sollte Grundlage jeden Strafverteidigerhandelns sein.

So förderten wir durch Auswertung der Ermittlungsakte eine Vielzahl von Beweismitteln- und ergebnissen zu Tage, die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage entweder gar nicht berücksichtigt oder falsch bewertet wurden. Dazu gehörte u. a., dass der Schaden um über fünfzigtausend Euro zu hoch berechnet wurde, dass Zeugen nicht vernommen oder vernommene Zeugen bei der Abfassung der Anklageschrift nicht berücksichtigt wurden. So stießen wir bei Durchforstung der Akte auf einen Zeugen, der im Ermittlungsverfahren gegenüber der Kriminalpolizei ausgesagt und unsere Mandantin eindeutig entlastet hatte, dessen Aussage aber in der Anklageschrift völlig unerwähnt blieb. Weiter gab es notarielle Vollmachten, die ebenfalls indizielle Wirkungen zu Gunsten unserer Mandantin hatten und unberücksichtigt blieben, vermutlich, weil sie in einem der vielen Sonderhefte versteckt schlummerten und von der Staatsanwaltschaft daher nicht entsprechend gewürdigt wurden.

Verfahrenseinstellung

Mit diesem Bündel an Argumenten konnten wir daher in der Hauptverhandlung sowohl das Gericht, als auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, davon überzeugen, dass die Anklagehypothese bei Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme am Ende nicht haltbar sein werde. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Beendigung waren daher alle Verfahrensbeteiligten sich einig, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung eine sachgerechte Beendigung des Verfahrens ist.
Damit ist unsere Mandanten nach wie vor nicht vorbestraft und muss auch keine weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche fürchten.