Das BVerfG hat die seit 2007 verschärfte Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer als verfassungswidrig eingestuft, soweit für die betriebliche oder berufliche Tatigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die insbesondere für Lehrer relevante Neuregelung verstößt insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, als die Aufwendungen auch in diesen Fällen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Hiervon begünstigt sind sowohl die Gewinn als auch die Überschusseinkünfte.
Sofern betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. bedarf dies nach dem objektiven Nettoprinzip eines besonderen sachlichen Grundes. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigte Haushaltskonsolidierung ist dabei ebenso wenig ein Grund wie die angestrebte Verwaltungsvereinfachung. Der Nachweis und die Kontrolle eines mangelnden alternativen Arbeitsplatzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ist nämlich unkompliziert und liefert eine leicht nachprüfbare Basis für die Feststellung der beruflichen Nutzung.
Der Gesetzgeber ist somit verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen. Bei einer gesetzlichen Neuregelung ist es allerdings möglich, den bis 2006 geltenden Höchstbetrag von 1.250 EUR im Jahr erneut als Obergrenze einzuführen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die derzeitige Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden und müssen laufende Verfahren aussetzen.
Nicht verfassungswidrig ist hingegen das ebenfalls ab 2007 eingeführte Abzugsverbot, soweit die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt. Dies verstößt nach Auffassung des BVerfG nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Begründet wird dies damit, dass der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers höchstens ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist und es darüber hinaus an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Büros fehlt.
Da die Finanzämter Einkommensteuer-und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf die Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ohnehin seit April 2009 nur noch vorläufig festgesetzt haben, profitieren Steuerpflichtige von der angeordneten gesetzlichen Neuregelung rückwirkend. Dabei bleibt abzuwarten, inwie· weit sich die Gesetzesänderung auch auf bestandskräftige Bescheide auswirken wird. Dies war bei der verfassungswidrigen Kürzung der Pendlerpauschale eingeräumt worden.
Sofern die Vorläufigkeit hingegen auf Fällen mit einer Arbeitszimmernutzung von mehr als 50 % beruht. ist -vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung -das Abzugsverbot weiterhin wirksam.
BVerfG 6.7. 10,2 BvL 13/09