§ 35 BtMG – Therapie statt Strafe: Alle Voraussetzungen im Überblick

Dank des Paragraphen 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), gemeinhin als „Therapie statt Strafe“ bekannt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine ausgesprochene Haftstrafe zugunsten einer Drogentherapie zurückstellen lassen. Nach erfolgreicher Therapie wird der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt

In vielen Fällen ist es sinnvoll, bereits im bevor ein Urteil gesprochen wird auf die Möglichkeit des § 35 BtMG hinzuarbeiten, beispielsweise indem Ihr Rechtsanwalt herausstellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und darauf hinwirkt, dass das Gericht diesen Aspekt im Urteil berücksichtigt.

Was sind die Voraussetzungen für Therapie statt Strafe?

Zusammengefasst gelten für die Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG folgende Voraussetzungen:

  • Der Täter muss rechtskräftig zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen von jeweils maximal 2 Jahren verurteilt worden sein. Bei Freiheitsstrafen von über 2 Jahren muss die Differenz bereits abgesessen worden sein.
  • Die Straftat bzw. Straftaten müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit begangen worden sein. Alkohol oder Medikamente sind hiervon ausgeschlossen.
  • Der Verurteilte muss einen Therapieplatz bei einer staatlich anerkannten Einrichtung für die Rehabilitation von Drogenabhängigen fest zugesagt bekommen haben mit festem Aufnahmetermin. Ferner wird eine Erklärung der Kostenübernahme durch den Kostenträger (meist die Krankenkasse) gefordert.
  • Der Verurteilte muss therapiebereit
  • Das Gericht muss der Zurückstellung der Strafe zustimmen.

Rechtskraft eines Urteils bedeutet, dass es keine weiteren Möglichkeiten für den Einsatz von Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision gibt. „Therapie statt Strafe“ kann nicht bei Geldstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen beantragt werden.

Um die Chancen auf eine erfolgreiche Zurückstellung der Strafe zu erhöhen, ist es invielen Fällen sinnvoll, bereits bevor ein Urteil gesprochen wird auf die Möglichkeit des § 35 BtMG hinzuarbeiten, beispielsweise indem Ihr Rechtsanwalt herausstellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und darauf hinwirkt, dass das Gericht diesen Aspekt im Urteil berücksichtigt. In vielen Fällen wird durch den zuständigen Richter die Zustimmung zur Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG bereits dort festgeschrieben. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kann jedoch auch erreichen, dass ein Antrag nach § 35 BtMG Erfolg hat, wenn die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht im Urteil auftaucht und erst nachträglich belegt wird.

Bei Straftaten im direkten Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit handelt es sich häufig um direkte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch um Straftaten im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität. Es sind jedoch auch andere Zusammenhänge möglich. Wichtig ist allein, dass die Straftat ohne die Drogenabhängigkeit nicht begangen worden wäre.

Für den Beweis der Therapiebereitschaft ist es indes irrelevant, ob es in der Vergangenheit bereits (gescheiterte) Versuche zum Beenden der Suchterkrankung gab. Es ist ausreichend, dass der Verurteilte glaubhaft versichert, eine Therapie ernsthaft zu versuchen.

Ist die Therapie statt Strafe bewilligt, wird die Zeit in der Therapie dem Täter nach § 36 BtMG auf die Strafe angerechnet bis die Dauer von maximal zwei Drittel der Strafe erreicht ist. Danach kann das Gericht den Rest der Strafe zur Bewährung aussetzen, sofern eine weitere Behandlung nicht weiter nötig ist.

Was passiert, wenn die Therapie abgebrochen wird?

Verurteilte sind in der Pflicht, die Aufnahme und Fortführung der Therapie in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. Gleichzeitig ist die gewählte Einrichtung verpflichtet, dem Gericht einen Therapieabbruch zu melden.

Bei einem Abbruch der Therapie liegt es im Ermessen des Gerichts, die Zurückstellung zu widerrufen, mit der Folge, dass der Verurteilte den Rest der Strafe in einer entsprechenden Hafteinrichtung verbringen müsste.

Erfahrungsgemäß sehen Gerichte oft von dieser Möglichkeit ab, wenn der Verurteilte glaubhaft machen kann, dass eine weitere Therapie in einer anderen Einrichtung angestrebt wird.

Der Abbruch einer Therapie statt Strafe hat keine Auswirkungen auf die Zurückstellung von Strafen in zukünftigen Verfahren, solange der Therapiewille dort abermals versichert wird. Häufig wird bei wiederholten Therapieabbrüchen jedoch die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zum Problem, die für eine Zurückstellung der Strafe erforderlich ist.

Lassen Sie sich immer von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten

Lassen Sie sich in Strafverfahren mit Drogenbezug stets von erfahrenen Rechtsanwälten vertreten. Als Fachanwälte für Strafrecht eruieren wir für Sie von Beginn an die beste Verteidigungsstrategie. Erscheint eine Freiheitsstrafe etwa aufgrund der Beweislast und der Schwere der Straftat unumgänglich, kann durch das geschickte Agieren Ihres Rechtsanwalts bereits im Verfahrensverlauf Ihre Chance auf eine Zurückstellung der Strafe verbessert werden.

Dies muss jedoch im Einzelfall immer genau abgewogen werden, wenn etwa durch eine alternative Verteidigungsstrategie eine glaubhafte Chance auf einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens besteht.

Ist gegen Sie oder einen Bekannten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder bereits gar eine Hauptverhandlung angesetzt, sollten Sie nicht zögern und sich direkt an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Wir vertreten Sie etwa als Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht gerne in allen Fällen. Je früher Sie uns kontaktieren, desto größer sind gemeinhin Ihre Chancen auf einen für Sie positiven Verfahrensausgang.