Wir verteidigen Beamte und Amtsträger in Strafverfahren. Dabei verfügen wir über Erfahrung und spezielles Wissen im Beamtenstrafrecht und im Hinblick auf mögliche disziplinarrechtliche Auswirkungen des Strafverfahrens. Wir helfen Ihnen auch, disziplinarrechtliche Konsequenzen zu verhindern.
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Im Fall einer Vorladung oder Durchsuchung sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht, der im Beamtenstrafrecht erfahren ist, beauftragen.
Ein eigenes „Beamtenstrafrecht“ kennt das Gesetz nicht. Es gibt zwar einzelne Tatbestände, die ausschließlich von „Amtsträgern“ als Täter begangen werden können, bspw. Rechtsbeugung, Falschbeurkundung im Amt und Aussageerpressung. Die Amtsträgereigenschaft ist häufig mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, welches aber nicht zwingend ein Beamtenverhältnis sein muss, verbunden.
Bestimmte Tatbestände drohen eine erhöhte Strafbarkeit an, wenn sie durch einen Amtsträger begangen werden. Darunter fallen beispielsweise der Vorwurf der Bestechlichkeit oder Körperverletzung im Amt, können jedoch auch von Nicht-Amtsträger oder nicht verbeamteten Tätern begangen werden.
Beamtenstrafrecht: Besonderheiten bei Strafverfahren gegen Beamte
Bei der Strafverteidigung von Bürgern, die in einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gibt es Besonderheiten, die von dem Rechtsanwalt für Beamtenstrafrecht in einem Strafverfahren gegen Beamte zu beachten sind. Die strafrechtlichen Vorwürfe, die nicht zwingend ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit haben müssen, können für den Beamten dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Verschweigen Sie Ihren Beamtenstatus!
Im Fall überraschender Konfrontation mit staatlichen Ermittlungsmaßnahmen wie Vorladung, Verkehrskontrolle oder Durchsuchung o. ä. erleben wir nicht selten, dass die Betroffenen ihre berufliche Tätigkeit und ihren Beamtenstatus ungefragt preisgeben, in der irrigen Erwartung die Polizeibeamten damit positiv beeinflussen zu können. Dies ist ein schwerwiegender Fehler!
Nach den Mitteilungsrichtlinien in Strafsachen (MiStra) ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, in Strafverfahren gegen Beamte erst bei Anklageerhebung, also bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens, den Dienstherrn zu informieren. Haben die Ermittlungsbehörden aber schon vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis vom Beamtenstatus, werden nicht selten die Vorgesetzten schon vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahren informiert.
Dies hat zur Folge, dass der Dienstherr formal ein Disziplinarverfahren einleitet, welches zumeist gemäß § 33 BDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wird. Jedoch besteht in gravierenden Fällen auch die Möglichkeit, vorläufige Disziplinarmaßnahmen wie Suspendierung oder Zwangsbeurlaubung anzuordnen.
Es muss somit nach unserer Auffassung ein vorrangiges Verteidigungsziel sein, Strafverfahren gegen Beamte zu einem guten Abschluss zu bringen, ohne dass die Justiz erfährt, dass der Beschuldigte / Angeklagte in einem Beamten- oder öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis steht. Dies ist eine zulässige Verteidigung, die wir sehr häufig erfolgreich umzusetzen. Das hat zur Folge, dass die Mandanten berufsrechtlich völlig unbeschadet bleiben.
Muss ein Beamter ein Strafverfahren melden?
Betroffene stellen sich häufig die berechtigte Frage, ob es eine Meldepflicht für Beamte in einem Strafverfahren gibt. Wir sind der Ansicht, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht und verweisen auf entsprechende Urteile, die diese Auffassung bestätigen. So hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 05.06.2013 (AZ 28 K 296/12, BeckRS 2013, 55021, Beck-online) bestätigt, dass es eine solche Verpflichtung nicht gibt (siehe unten).
Dienstvertragliche Verpflichtungen sind nicht beachtlich
Selbst vertraglich unterzeichnete Verpflichtungen , wonach eine Meldepflicht besteht, sind irrelevant. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden formuliert wie folgt:
Der Beklagte hat unter keinem denkbaren Aspekt gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht verstoßen und damit keine Dienstpflichtverletzung begangen. Zwar hat der Beamte am 20.05.1986 die Verpflichtung unterschrieben, von jedem gegen ihn eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen (Bl. 80 Gerichtsakte). Für einen Beamten besteht jedoch generell keine Pflicht, dienstliche Mitteilungen von strafrechtlichen oder polizeilichen Verwicklungen zu machen, auch wenn dies – wie hier – dienstlich vorgeschrieben ist. Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen und der im Gegensatz zum Zeugen nicht der Aussage- und Wahrheitspflicht unterliegt (…) Der Schutz des Beamten gegen Selbstbezichtigungen im Disziplinarverfahren setzt der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht dort Schranken, wo der Betroffene sonst gezwungen wäre, eine von ihm begangene Pflichtwidrigkeit oder Straftat zu offenbaren.
Beamtenrechtliche Konsequenzen sind ein Strafmilderungsgrund
Falls opportun würden wir jedoch auch dafür sorgen, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen im Strafverfahren strafmildernd berücksichtigt werden. Vor und Nachteile dieser Informationen würden wir nach dem Vohergesagten jedoch gemeinsam mit Ihnen gut abwägen.
Besonders qualifizierte Fachanwälte im Beamtenstrafrecht
Strafverfahren gegen Beamte erfordern jeweils einzelfallbezogene Betrachtungen, pauschale Handlungsweisen sind nicht opportun. Deswegen können diese Ausführungen auch nur eine erste Handlungsanleitung für Betroffene darstellen. In konkreten Fällen sollten sich Betroffene in anwaltliche Beratung begeben.
Wir verteidigen regelmäßig Beamte und Amtsträger. Wählen Sie nicht einen Rechtsanwalt, dessen Qualifikationen Sie nicht einschätzen können. Es kann auch erforderlich sein, neben dem qualifizierten Strafverteidiger einen im Beamtenrecht versierten Kollegen zu beauftragen, um einen Gleichlauf in beiden Verfahren zu gewährleisten. Falls dies erforderlich werden sollte, verfügen wir über ein umfangreiches Netzwerk.