Haben Sie eine polizeiliche Vorladung wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB erhalten oder hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage gegen Sie erhoben? Dann reagieren Sie schnell!
Eine Verurteilung kann empfindliche Strafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Als spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht und Anwalt gegen den Vorwurf unterlassene Hilfeleistung stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in allen Phasen des Verfahrens bei.
Unsere Kanzleinummer ist 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar. Wir geben Ihnen noch am Telefon eine kostenlose Ersteinschätzung. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Informationen zum Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung geben.
Wie reagiere ich bei einer Vorladung wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB?
Haben Sie gerade von Ermittlungen gegen sich wegen unterlassener Hilfeleistung erfahren? Häufig bekommen Sie dies erst mit, wenn bereits eine polizeiliche Vorladung in Ihrem Briefkasten liegt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Ermittlungen meist schon fortgeschritten.
Es ist nun wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Unter keinen Umständen sollten Sie auf eigene Faust bei der Polizei aussagen. Jede unüberlegte Aussage kann Ihre Position im weiteren Verfahrensverlauf enorm schwächen.
Im gleichen Zuge sollten Sie auch nichts unterschreiben, was die Polizei Ihnen zur Unterschrift vorlegt. Das gilt auch dann, wenn diese zwecks einer unangekündigten Durchsuchung Ihrer Wohnräume bei Ihnen erscheint.
Erfahren Sie mehr über das richtige Verhalten bei Verhaftung, Durchsuchung und Vorladung auf der verlinkten Seite.
Haben Sie einen Rechtsanwalt mandatiert, wird dieser zunächst Akteneinsicht verlangen und dann die optimale Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten. Gerade beim Vorwurf unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB gibt es häufig viele Möglichkeiten, erfolgreich dagegen zu argumentieren und im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch zu erwirken. Ihr Anwalt wird Ihnen des Weiteren genau sagen, wie Sie sich verhalten sollten und den gesamten weiteren Schriftverkehr für Sie übernehmen.
So können Sie sich wieder ganz Ihrem Alltag widmen und erfahrenen Profis Ihre Verteidigung in die Hand geben.
Wann macht man sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar?
Im Wortlaut heißt es im § 323c StGB wie folgt:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Aus dem Gesetz und der Rechtssprechung lassen sich mehrere Voraussetzungen für eine Strafbarkeit herleiten:
- Es muss eine Notsituation vorliegen.
- Sie müssen die Notsituation und die Erforderlichkeit einer Hilfeleistung wahrnehmen.
- Die Hilfeleistung muss Ihnen zumutbar sein, insbesondere sollten Sie sich durch das Hilfeleisten nicht selbst in erhebliche Gefahr begeben müssen.
Dies bedeutet insbesondere, dass Sie sich nicht strafbar machen, wenn Sie die Notsituation gar nicht als solche erkannt haben bzw. nicht erkannt haben, dass eine Person in akuter Gefahr schwebt und dringend Hilfe benötigt.
Auch dann, wenn Sie die Notsituation und die Erforderlichkeit einer Hilfeleistung in der Situation erkannt hatten, muss deren Unterlassung nicht automatisch strafbar sein. Hier ist die Bewertung der Zumutbarkeit entscheidend.
Würden Sie etwa durch das Erbringen der Hilfeleistung Ihr eigenes Leben gefährden oder wichtige Pflichten wie etwa berufliche Pflichten verletzen, machen Sie sich durch Unterlassung nicht automatisch strafbar. Sie müssen also beispielsweise nicht in ein brennendes Haus eindringen, nur weil Sie hören, dass jemand von innen nach Hilfe ruft.
Beachten Sie jedoch, dass Ihnen auch in solchen Situationen je nach den Umständen zugemutet werden kann, dass Sie sogenannte indirekte Hilfe leisten, indem Sie beispielsweise Rettungskräfte oder andere Personen alarmieren und auf die Notsituation aufmerksam machen.
Letztendlich kann die Bewertung der Strafbarkeit immer nur im Einzelfall unter Rücksicht auf alle relevanten Umstände erfolgen.
Darüber hinaus können Sie sich auch dann strafbar machen, wenn Sie eine andere Person beim Leisten von Hilfe behindern.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung
Bei einer Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung nach §323c StGB drohen Ihnen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Darüber hinaus kann der Eintrag in Ihrem polizeilichen Führungszeugnis unabhängig von der Höhe der Strafe langfristig negative Konsequenzen für Ihr weiteres Leben haben.
Nehmen Sie gegen sich gerichtete Vorwürfe daher unbedingt ernst und mandatieren Sie frühestmöglich einen Rechtsanwalt.
Unsere Fachanwälte für Strafrecht sind bei der Verteidigung in Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung sehr erfahren und können das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen. Kontaktieren Sie uns direkt für eine kostenlose Ersteinschätzung.