Der Angeklagte war als Strohmann-Geschäftsführer einer GmbH Teil eines Umsatzsteuerkarussells und für einen Steuerschaden in Höhe von ca. 11 Mio. Euro verantwortlich. Dennoch erreichte Rechtsanwalt Christoph Klein als Anwalt für Steuerstrafrecht und Verteidiger des Angeklagten nach 3-tägiger Hauptverhandlung am 19.12.2014 vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ein außergewöhnlich mildes Urteil.
Der Angeklagte war durch eine im Ausland tätige Gruppierung als Geschäftsführer für eine GmbH angeworben worden. Ein solches Procedere erfolgt in der Praxis recht häufig. Dem Strohmann-Geschäftsführer wird ein Entgelt gezahlt, damit er bei der Gründung und Eintragung der GmbH als Geschäftsführer auftritt. Nimmt diese Gesellschaft sodann am Geschäftsleben teil, ist der Modus Operandi der Umsatzsteuerkarusselle meist identisch:
Durch missbräuchliche Ausnutzung der Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts werden in organisierter Weise Umsatzsteuern hinterzogen und die Gewinne anschließend ins Ausland transferiert. Dabei werden real tatsächlich Waren gehandelt, die zwischen den einzelnen am Karussell teilnehmenden Firmen formell ordnungsgemäß in einer nacheinander geschalteten Kette ge- und verkauft werden. Am Ende der Kette steht häufig eine real existierende und legal operierende Firma, die die Waren entgegen nimmt und von den kriminellen Zwischenschritten nichts ahnt.
Durch Warenbewegungen ins Ausland und aus dem Ausland können die Täter die Umsatzsteuerzahllast so steuern, dass diese sich bei einer Gesellschaft bündelt. Bei dieser Firma handelt es sich um die erste inländische Firma in der Kette, dem sogenannten Missing-Trader. Durch Inanspruchnahme der Vorsteuer aus den vom Missing Trader in Umlauf gebrachten Rechnungen mit Umsatzssteuerausweis bzw. Vorsteuerabzug aus Rechnungen der weiteren in der Kette zwischengeschalteten Firmen wird letztlich die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Diese Vorsteuer wird sodann als Gewinn ins Ausland transferiert, während den Finanzbehörden kein Vermögen zur Durchsetzung ihrer Forderungen zur Verfügung steht, weil der Missing-Trader, der in der Regel mangels eigener Vorsteuerabzugsberechtigung extrem hohe Umsatzsteuer zu zahlen hätte, mangels operativen Geschäftsbetriebs vermögenslos ist.
Die installierten Strohmänner haben in der Regel keinen Einblick in diese Abläufe. Häufig bricht auch nach formeller Bestellung als Geschäftsführer bei einem Notar und nach Erhalt des Entgeltes -darum geht es den Strohmännern- der Kontakt ab. D. h. inwieweit mit den Firmen „Schindluder betrieben“ wird, bekommen die Geschäftsführer nicht mehr mit. Das ist fatal, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet der formell bestellte Geschäftsführer (unabhängig ob als Strohmann oder Mitwisser) für den aus dem gesamten System erwachsenen Steuerschaden in voller Höhe als Täter (!), da er als eingetragener Geschäftsführer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist.
Im vorliegenden Verfahren errechnete sich der Schaden aus gezogener Vorsteuer und gezahlter Umsatzssteuer auf ca. 11 Mio. Euro. Der Angeklagte war als Geschäftsführer der GmbH auf der Stufe nach dem Missing Trader, dem sog. Buffer 1, eingetragen.
Die außergewöhnliche Milde des Urteils wird bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung deutlich, wonach bei einem Steuerschaden ab 1 Mio. Euro eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr in Betracht kommt.
So hatte das Landgericht München einen anderweitig angeklagten Strohmann aus demselben Umsatzssteuerkarrussel in einem parallelen Verfahren zu einer deutlich höheren Freiheitsstrafe von über 3 Jahren (ohne Bewährung) verurteilt.
Das Urteil des Landgerichts Aachen ist rechtskräftig.