Steuerstrafrecht: Vermögensabschöpfung gem. § 73 StGB bei Steuerhinterziehung
Im Falle des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ist die genaue Analyse der Verantwortlichkeiten und der Vermögenszuwächse erforderlich, um die Betroffenen vor nicht gerechtfertigter Vermögensabschöpfung zu bewahren. Denn im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht haben die Maßnahmen der Vermögensabschöpfung für die Betroffenen häufig existenziellere Auswirkungen als das verhängte Strafmaß. (mehr …)
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Über 55.000 Bankkunden von Ermittlungsmaßnahmen bedroht
Die Steuerfahndung Wuppertal ermittelt in Zusammenarbeit mit der Kölner Staatsanwaltschaft gegen mutmaßliche Steuerhinterzieher. (mehr …)
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Landgericht Aachen: 2 Jahre mit Bewährung wegen Steuerhinterziehung trotz exorbitant hohen Steuerschadens
Der Angeklagte war als Strohmann-Geschäftsführer einer GmbH Teil eines Umsatzsteuerkarussells und für einen Steuerschaden in Höhe von ca. 11 Mio. Euro verantwortlich. Dennoch erreichte Rechtsanwalt Christoph Klein als Anwalt für Steuerstrafrecht und Verteidiger des Angeklagten nach 3-tägiger Hauptverhandlung am 19.12.2014 vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ein außergewöhnlich mildes Urteil. (mehr …)
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Umsatzsteuer: Vollendete Steuerhinterziehung erst mit Zustimmung des Finanzamtes
Die Steuerhinterziehung durch Voranmeldung der falscher Umsatzsteuer ist erst vollendet, wenn die Finanzbehörde gemäß § 168 S. 2 Abgabenordnung (AO) zustimmt. Solange diese nicht vorliegt, befindet sich die Tat noch im Versuchsstadium. (mehr …)
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Die Rolle von Vermögensberatern bei der strafbefreienden Selbstanzeige
Die rechtlichen Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind hoch und werden in Kürze noch weiter verschärft. Im Zusammenhang mit den Taten des Uli Hoeneß wurde nun dessen Bankberater wegen Beihilfe verhaftet. In der Neue Zürcher Zeitung vom 24.10.2014 steht, wann Bankmitarbeiter bei Steuerhinterziehung ihrer Kunden selbst ins Visier der Steuerstrafbehörden gelangen können.
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Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei der Vorschaltung von Strohmännern
Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Allerdings bleiben auch die Hintermänner in der Pflicht, wenn sie die Handlungshoheit behalten und Strohmänner vorschieben. (mehr …)
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BGH definiert Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“
Die Steuerhinterziehung, geregelt in § 370 AO (Abgabenordnung), sieht im Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäß § 370 Abs. 3 AO erhöht sich bei besonders schweren Fällen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist im Gesetz beispielhaft aber nicht abschließend aufgezählt. Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall, ist die Hinterziehung in "großem Ausmaß". (mehr …)
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Die richtige Selbstanzeige nach der neuen Rechtslage
Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung" (sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) hat der Gesetzgeber das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige neu geregelt. Das Gesetz enthält einige massive Verschärfungen, die der Bürger zu beachten hat, um Straffreiheit zu erlangen. Der Wortlaut des neuen Gesetzes lautet wie folgt: (mehr …)
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Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 die Strafzumessungskriterien bei der Steuerhinterziehung modifiziert. § 370 AO bietet zunächst zwei Strafrahmen. (mehr …)
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Schwarzgeld im Nachlass
In Erbschaften können sich immer wieder Überraschungen auffinden. Insbesondere kann ein Nachlass Schwarzgeld enthalten. Eine vom Erblasser begangene Steuerhinterziehung kann dem Erben strafrechtlich nicht vorgeworfen werden. Erben, die jedoch das Schwarzgeld dem Finanzamt nicht anzeigen, können den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen. Bei Schwarzgeld im Nachlass ergeben sich nach dem Erbfall drei Fallgruppen, die hier zu unterscheiden sind: (mehr …)
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