Umsatzsteuer: Vollendete Steuerhinterziehung erst mit Zustimmung des Finanzamtes
Die Steuerhinterziehung durch Voranmeldung der falscher Umsatzsteuer ist erst vollendet, wenn die Finanzbehörde gemäß § 168 S. 2 Abgabenordnung (AO) zustimmt. Solange diese nicht vorliegt, befindet sich die Tat noch im Versuchsstadium. (mehr …)
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