Auch nach Einführung des § 184 i StGB sind nur erhebliche sexuelle Handlungen strafbar
Nach der Reform des Sexualstrafrechts gilt weiterhin, dass nur erhebliche sexuelle Handlungen strafbar sind. Die Erheblichkeitsschwelle des § 184 h Nr. 1 StGB hat nach wie vor Gültigkeit. Der neu geschaffene § 184i StGB steht dem nicht entgegen. (mehr …)
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Zum neuen Sexualstrafrecht: Die Strafe richtet sich nach dem milderen Recht.
Nach der Reform des Sexualstrafrechts kommt es in der praktischen Rechtsanwendung zu Überschneidungen zwischen der alten und der neuen Rechtslage. Bei der Strafzumessung sind die Gerichte verpflichtet, das jeweils mildere Gesetz anzuwenden. Dabei unterlaufen den Gerichten nach wie vor gravierende Fehler. Von Strafverteidiger Christoph Klein, Fachanwalt für Strafrecht, Köln (mehr …)
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Das neue Sexualstrafrecht: Nein heißt nein! Und jetzt?
Am 06.07.2016 hat der Bundestag das neue Sexualstrafrecht beschlossen. Die Befürworter freuen sich, "Nein heißt nein"! Lesen Sie hier, was sich ändert, wie der Gesetzeswortlaut lautet und warum Praktiker bezweifeln, dass es tatsächlich zu mehr Verurteilungen kommen wird. (mehr …)
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