Nach der Reform des Sexualstrafrechts kommt es in der praktischen Rechtsanwendung zu Überschneidungen zwischen der alten und der neuen Rechtslage. Bei der Strafzumessung sind die Gerichte verpflichtet, das jeweils mildere Gesetz anzuwenden. Dabei unterlaufen den Gerichten nach wie vor gravierende Fehler. Von Strafverteidiger Christoph Klein, Fachanwalt für Strafrecht, Köln (mehr …)