Aktuelles

Schlagwort: § 370 AO

Über 55.000 Bankkunden von Ermittlungsmaßnahmen bedroht

Die Steuerfahndung Wuppertal ermittelt in Zusammenarbeit mit der Kölner Staatsanwaltschaft gegen mutmaßliche Steuerhinterzieher. (mehr …)
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Über 55.000 Bankkunden von Ermittlungsmaßnahmen bedroht

Die Steuerfahndung Wuppertal ermittelt in Zusammenarbeit mit der Kölner Staatsanwaltschaft gegen mutmaßliche Steuerhinterzieher. (mehr …)

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei der Vorschaltung von Strohmännern

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Allerdings bleiben auch die Hintermänner in der Pflicht,  wenn sie die Handlungshoheit behalten und Strohmänner vorschieben. (mehr …)
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Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei der Vorschaltung von Strohmännern

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Allerdings bleiben auch die Hintermänner in der Pflicht,  wenn sie die Handlungshoheit behalten und Strohmänner vorschieben. (mehr …)

BGH definiert Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“

Die Steuerhinterziehung, geregelt in § 370 AO (Abgabenordnung), sieht im Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäß § 370 Abs. 3 AO erhöht sich bei besonders schweren Fällen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist im Gesetz beispielhaft aber nicht abschließend aufgezählt. Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall, ist die Hinterziehung in "großem Ausmaß". (mehr …)
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BGH definiert Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“

Die Steuerhinterziehung, geregelt in § 370 AO (Abgabenordnung), sieht im Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäß § 370 Abs. 3 AO erhöht sich bei besonders schweren Fällen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist im Gesetz beispielhaft aber nicht abschließend aufgezählt. Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall, ist die Hinterziehung in "großem Ausmaß". (mehr …)