BGH definiert Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“

Die Steuerhinterziehung, geregelt in § 370 AO (Abgabenordnung), sieht im Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Gemäß § 370 Abs. 3 AO erhöht sich bei besonders schweren Fällen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist im Gesetz beispielhaft aber nicht abschließend aufgezählt. Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall, ist die Hinterziehung in „großem Ausmaß“.

 

Der Wortlaut des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO lautet wie folgt:

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
    in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

(…)

Mit Beschluss vom 15.12.2011 hat der Bundesgerichtshof den Begriff des „großen Ausmaßes“ weiter konkretisiert. Wann das Regelbeispiel erfüllt sei, hänge von objektiven Maßstäben ab. In der Regel liegt die Schwelle ab 50.000 Euro. Es ist dabei -grob zusammengefasst- zu trennen zwischen aktivem Handeln oder pflichtwidrigem Unterlassen. Nach dem Beschluss lassen sich danach folgende Kategorien aufstellen:

-„großes Ausmaß“ ist erst ab 100.000 Euro Schadenssumme erreicht, wenn zu Unrecht Steuerminderungs-beträge geltend gemacht wurden und keine Steuererhöhungsbeträge erklärt  wurden.

-ebenso, wenn Steuererhöhungsbeträge nicht erklärt wurden und es zu einer Minderfestsetzung  kam.

-Hingegen ist die Schwelle zum „großen Ausmaß“ bereits ab 50.000 Euro überschritten, wenn  die Hinterzeihung zu einer Erstattung oder zu einer Verrechung mit anderen Steuerverbindlichkeiten geführt hat. Das gleiche gilt, wenn Steuerminderungsbeträge geltend gemacht wurden, die zu einer Minderfestsetzung geführt haben.

BGH, Beschl. v. 15.12. 2011 -1 StR 579/11

Sollten Sie sich gegen Vorwürfe der Steuerhinterziehung behaupten müssen, kann Sie Rechtsanwalt Klein beraten und vertreten.